Daten
Kommune
Merzenich
Größe
496 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
11.11.13, 18:07
Aktualisiert
11.11.13, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
5.
BauNVO)
1.
5.1
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA
Art der baulichen Nutzung
WA
In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem.
-
Allgemeine Wohngebiete
- die der Versorgung des Gebietes dienenden
Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht
Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und
ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten.
-
GRZ 0,4
3.0
0
z.B.
-
I
6.1 Dachformen und Dachneigungen
86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass geneigte
zu erstellen sind.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.2
2.
WA II
GRZ 0,4
o
ED
F+R
Offene Bauweise
2.1
A2
mit einer Neigung bis maximal
Garagen und Carports sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
- Tankstellen.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
o
und Garagen sind auch
-
- Gartenbaubetriebe,
0
3.0
14 (1) BauNVO (wie z.B.
5.2
Als
gilt der
Schnittpunkt der
Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der
Baugrenze
Als Bezugspunkt gilt die
des
0
3.0
Bei
mit der Dachhaut. Als
gilt die
gilt die Oberkante der Attika bzw.
der Oberkante der endausgebauten
erfolgt, gemessen auf der
von der aus die
in der Mitte des
0
3.0
Bei
gilt als Bezugspunkt die
der Oberkante der endausgebauten
gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden
mit der angrenzenden
7.1 Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3. Die DIN 4149 ist zu beachten.
7.2 Umgang mit Regenwasser
sind in Merzenich
9 der
Merzenich
Als Bezugspunkte
A1
0
0
4.0
F+R
0
3.0
NuR
Zweckbestimmung:
Zweckbestimmung:
Not- und Rettungszufahrt
1.0
0
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten,
der
2.0
0
16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die
baulicher Anlagen wie folgend
3.5
0
0
WA I
GRZ 0,4
0
1.5
3.0
0
3.0
davon, ob sich durch eine
oder einen von der Planung abweichenden Endausbau
9 Abs. 3 BauGB und
festgesetzt:
0
NuR
Zu beachten sind das Arbeitsblatt ATV 138 (Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung
von nicht
verunreinigtem Niederschlagswasser) und das Arbeitsblatt ATV-DVWK-M 153
7.3 Boden
0
3.0
Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans
ein Bauvorhaben
einen Bauantrag, 68
BauO NRW,
Freistellung,
67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden
erfolgt, so sind zur Ermittlung der
der Bezugspunkte die
anzuhalten, die sich
0
3.0
0
3.0
3.0
0
17.0
3.0
WA II
GRZ 0,4
o
ED
die Ermittlung der mittleren
von
Garagen und
(Carports) werden die endausgebauten
der an die
gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden
mit der angrenzenden
der vom jeweiligen
begrenzten
festgesetzt.
Bei
im allgemeinen Wohngebiet WA sind einheitliche Trauf- und
einheitliche
Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch
bauliche
oder
die in Bezug auf ein einheitliches Gesamt- erscheinungsbild des
Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale
2.0
0
ED
FHmax von 11,00 m und eine maximale
3.
Der vorhandene Bodentyp ist, soweit
zu erhalten. Bei allen
sind der humose
Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet
und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und
7.4 Einflussbereich Braunkohlebergbau
Der Planungsbereich ist von durch
des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Eine Zunahme der Beeinflussung der
im
Planungsgebiet in den
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen
ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem
Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen
Dies ist bei der Erstellung der Bauunterlagen zu
BauNVO)
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
7.5 Telekommunikation
3.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im allgemeinen Wohngebiet WA wird eine offene Bauweise in der Form von Einzel- und
festgesetzt.
In allen
bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer
und sonstigen Bepflanzungen
3.0
7.6 Kampfmittel
0
4.
Es ist nicht
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Sollten Kampfmittel gefunden
werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
die
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
4.1
Sonstige Planzeichen
0
5.0
und
(2 x verpflanzt,
mind. 80-100 cm)
7.7 Artenschutzrechtliche Anforderungen
0
0
3.0
4.3 Baumpflanzungen
0
DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST AM 21.06.2013
DES RATES DER GEMEINDE MERZENICH VOM
.............................. ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WORDEN.
GRUNDLAGE DES SATZUNGSBESCHLUSSES BILDET DIE
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
GRUNDLAGE MIT DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
SOWEI DIE GEOMETRISCHE EINDEUTIGKEIT DER
3.0
Raumordnungsgesetz (ROG)
31.7.2009 (BGBl. I S. 2585)
MERZENICH, DEN
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
Baunutzungsverordnung (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
3.0
0
erforderlicher
auf die Wintermonate, um einer
Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind mindestens 10 heimische
(2 x verpflanzt,
Stammumfang mind. 10 cm) bzw.
(soweit
Verwendung regionaler Obstsorten) zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
ANGEFERTIGT DURCH BKR AACHEN, CASTRO & HINZEN,
KIRBERICHSHOFER WEG 6, 52066 AACHEN
0
3.0
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist das Merkblatt
4.2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten,
3.0
WA II
GRZ 0,4
o
ED
Auf dieser
sind heimische
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
0
1.0
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)
des Gesetzes vom 22.07. 2011 (BGBl. I S. 1509)
...............................................
...................................................................................................
...............................................
Landesbauordnung (BauO NRW)
0
3.0
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
DER RAT DER GEMEINDE MERZENICH HAT AM 25.04.2013
DER ZEIT VOM 01.07.2013 BIS 02.08 .2013
GEFASST.
LICHE BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES VOM
..................................ALS SATZUNG RECHTSVERBINDLICH
GEWORDEN.
ERFOLGTE AM 21.06.2013.
MERZENICH, DEN
MERZENICH, DEN
Landschaftsgesetz (LG
Landeswassergesetz (LWG)
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Abs. 30 G v. 24.2.2012 (BGBl. I S. 212)
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
...............................................
...............................................
...............................................
Gemeinde Merzenich
besetzter Nist- und