Daten
Kommune
Bedburg
Größe
206 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
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Anlage -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-18) – Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 13.06.2016
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, Entfällt.
weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich
des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile –
eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall
mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
2.
Evonik Industries, Marl,
10.06.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
3.
Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf,
15.06.2016
Die betroffene Fläche wurde bereits seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) geprüft
(AZ: 22.5-3-5362004-148-15 & AZ: 22.5-35362004-108-10). Den Empfehlungen des KBD,
siehe angehängte Dokumente, zu der hier betroffenen Fläche schließe ich mich hiermit vollinhaltlich an.
AZ: 22.5-3-5362004-108-10
vom 02.08.2010:
Die Auswertung des o. g. Bereiches war möglich.
Die beantragte Fläche liegt in einem Kampfgebiet.
Zusätzlich liegen Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen
des 2. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Ich empfehle
eine geophysikalische Untersuchung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Fläche.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berückabzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende sichtigt.
Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen
Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise
mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und
der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter
des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine
Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu
bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich
eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampf
mittelbeseitigung/service/index.html
AZ: 22.5-3-5362004-148-15 vom 02.07.2015:
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben, Schützenloch und militärische
Anlage). In der beigefügten Karte sind lediglich die
konkreten Verdachte dargestellt.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Ich empfehle eine Überprüfung der konkreten Ver- Da es sich bei der bebauten Fläche um eine ehemadachte sowie der zu überbauenden Fläche auf ligen, nach 1945 aufgeschlossenen Tagebau han-
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Kampfmittel. Die Beauftragung dieser Überprüfung delt, kann auf die Durchführung von Kampfmittelunerfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmittel- tersuchungen verzichtet werden.
untersuchung auf unserer Internetseite.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin
gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in
diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt
für Baugrundeingriffe.
Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits
ausgewertet worden. Bezüglich der alten Ergebnisse verweise ich auf die Stellungnahmen 22.5BM 144/2005 vom 24.08.2005 und 22.5-35362004-108/10 vom 02.08.2010. Die obigen
Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich
auf den übrigen, ergänzenden Bereich.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampf
mittelbeseitigung/index.jsp
4.
Geologischer Dienst NRW, Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt folgende
Landesbetrieb, Krefeld,
Stellungnahme zu o.g. Planfläche vor:
23.06.2016
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und den Hinweis aufzunehmen.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
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(Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel.: 01251 897245):
Das Plangebiet liegt im Bereich der Innenkippe des
ehemaligen Tagebaus Frimmersdorf. Der gesamte
Baugrund besteht aus aufgefüllten Bodenmassen.
Es kann zu Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlenbergbau
kommen. Zur Klärung dieser Fragestellung empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen.
Es wird daher empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des
Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu bewerten. Dieses ist auch entsprechend in der Begründung- Teil 1 in Kap 2.6 und 2.7 festgehalten
und im Vorhaben- und Erschließungsplan – Lageplan der Stadt Bedburg dargestellt.
Landesgrundwassermessstelle
Innerhalb des Plangebietes befindet sich die Landesgrundwassermessstelle 278102918 - Oberschlag: Die Lage der Landesgrundwassermessstelle ist bei der Planung von Gebäuden, Versorgungseinrichtungen und Versiegelungen zu berücksichtigen. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit
der Landesgrundwassermessstelle muss gewährleistet bleiben.
Nach Rücksprache mit dem Erftverband, Bereich
Gewässer, Abteilungsleiter Grundwasser Herr Simon, handelt es sich bei der betreffenden Grundwassermessstelle um eine ehemalige Messstelle der
RWE Power AG, die laut Grundwasserdatenbank
seit 1973 bzw. 1976 abgeworfen worden ist.
Laut dem zuständigen Kollegen bei der RWE Power
AG, Bohr- und Wasserbetrieb, Herrn Wossog, ist die
Messstelle ordnungsgemäß rückgebaut worden
(Entfernung bis 1,5 m unter Flur, Verfüllung mit Ton,
Auffüllung mit Erdreich). Es gibt jedoch keine Unterlagen zu dem Rückbau. Bei Bauarbeiten am ehemaligen Messstellenstandort ist nicht auszuschließen,
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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dass man auf Teile der ehemaligen Messstelle trifft.
Nachfallsackungen dürften sehr unwahrscheinlich
sein.
Erdbebengefährdung
Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erd- Der Hinweis auf die Erdbebengefährdung wird erbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung gänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW
mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
-
Die Gemarkung Kaster der Gemeinde Bedburg
ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,
1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht
durch die DIN 4149 abgedeckt werden, können
jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
- Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin
geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung
zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte
der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden. In den Techni-
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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schen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
5.
Unitymedia NRW GmbH,
Kassel, 22.06.2016
6.
Landesbetrieb Straßenbau Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens
NRW, Euskirchen,
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
22.06.2016
Bedenken, sofern die verkehrlichen Auswirkungen
auf die L279 berücksichtigt wurden.
7.
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW, Bonn,
04.07.2016
Vielen Dank für Ihre Information.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die verkehrlichen Auswirkungen wurden gutachter- = die Mitteilung zur
lich berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat bereits Kenntnis zu nehmen.
frühzeitig für die Erstellung von Gutachten die Anzahl der Lkw-Andienungen auf 80 pro Tag beziffert.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um zusätzlichen
Verkehr, da der Betrieb bereits existiert.
Für die L 279 mit einem Lkw Verkehr von ca. 1.500
Fahrzeugen pro Tag ergibt sich bei Umsetzung der
Bauleitplanung daher keine signifikante Mehrbelastung.
Gegen o. g. Bebauungsplan bestehen von Seiten Entfällt.
des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine
Bedenken, da die Fläche in vorangegangenen
Verfahren schon als Gewerbefläche ausgewiesen
wurde.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
8.
Westnetz GmbH, DortIm Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen
mund, 27.06.2016
keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz
GmbH.
Planungen
von
110-kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme
betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit
Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich Die betroffenen Versorgungsträger wurden am Aufweiterer Versorgungsleitungen die zuständigen stellungsverfahren beteiligt.
Unternehmen beteiligt haben.
9.
Stadt Grevenbroich, Grevenbroich, 05.07.2016 und
01.08.2016
Schreiben vom 05.07.16 (zurückgezogen durch
Schreiben vom 01.08.16):
Das geplante Logistikzentrum liegt in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Grevenbroicher Stadtgebiet.
Nach Klärung der tatsächlichen Belastung durch das = die Mitteilung zur
vom Vorhabenträger ausgelöste Verkehrsaufkom- Kenntnis zu nehmen.
men (maximal 80 Lkw Andienungen pro Tag. Zurzeit
sind bereits 50 Lkw Andienungen des bestehenden
Betriebs genehmigt) wurde die Stellungnahme zurückgezogen, so dass eine Abwägung entfällt und
die Schreiben zur Kenntnis genommen werden.
Es ist zu erwarten, dass es künftig ein erhöhtes
Aufkommen an LKW-Verkehr gibt, der auch seinen
Weg über das Grevenbroicher Straßennetz zur
BAB 46 suchen wird. LKW-Verkehre, die aus dem
Nordraum über die BAB 46 kommen bzw. nach
Norden abfließen werden, führen insbesondere zu
einer stärkeren Belastung der L 116 bis zur Anschlussstelle Grevenbroich / BAB 46. Aus den
Unterlagen geht zwar hervor, dass es eine Verkehrsuntersuchung gibt, jedoch wird in der Planbegründung nicht weiter ausgeführt von wie vielen
LKW und von welchen Anfahrtswegen ausgegan-
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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gen wird. Daher äußert die Stadt Grevenbroich
Bedenken gegenüber der Planung der Stadt Bedburg und bittet um ergänzende Aussagen zu den
benannten Themen LKW-Belastung und Auffahrtswege.
Schreiben vom 01.08.2016:
Nach Klärung der tatsächlichen Mehrbelastung
durch das in dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n geplante Vorhaben nehme ich
die in dem Schreiben vom 05.07.16 geäußerten
Bedenken zurück.
10.
RWE Power AG, Köln,
01.07.2016
Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden an.
Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge
der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten
zu beachten:
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist Erforderliche Bodenuntersuchungen und gutachterlistark wechselnden Zusammensetzung und seiner che Aussagen werden im Rahmen des Baugenehunterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überle- migungsverfahrens abgehandelt.
gungen bei der Wahl der Gründung erforderlich.
Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der
jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten
Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen
des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um
Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen
und der hieraus resultierenden Verkantung der
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Bedburg beschließt ...
Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung
durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich
bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen
zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20
m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versicherungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen
Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken
aufweisen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung Alle genannten Hinweise sind bereits in Form von
gem. § 9 Abs. 5 BauGB in den Planteil des Bebau- Kennzeichnungen und Hinweisen Bestandteil des
ungsplanes aufzunehmen:
Bebauungsplans.
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt
wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit
die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ –
DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden
Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2
vor. Darum ist auf der Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik
die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die
Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind
durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich
bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen
zu trennen.
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Stellungnahme
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Der Rat der Stadt
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Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang,
der Normblättern DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der
BGauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
11.
Kreispolizeibehörde
Rhein-Erft-Kreis, Hürth,
14.07.2016
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken.
Falls möglich bitte ich die textliche Festsetzung mit
dem Beratungsangebot der Kriminalprävention des
Rhein-Erft-Kreises zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauprojekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung, etc.) zu ergänzen.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die vorgeschlagene Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist aufgrund fehlender städtebaulicher
Relevanz nicht Bestandteil des Festsetzungskatalogs nach § 9 Abs. 1 BauGB und kann daher nicht
aufgenommen werden. Es besteht für die planende
Kommune kein „Festsetzungserfindungsrecht“, sondern vielmehr eine Bindung an den Katalog des § 9
BauGB. Gleichwohl wird der Hinweis begrüßt und
sollte z.B. im Rahmen von Aufklärungskampagnen
der Stadt Bedburg verstärkt kommuniziert werden.
Es obliegt somit den privaten Bauherren entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträgerin frühzeitig auf dieses Beratungsangebot
hinweisen würden.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichti-
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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gung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung,
Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von uns durchgeführt. Eine Terminabsprache
unter der Telefonnummer der polizeilichen Beratung Rhein-Erft-Kreis unter (02233) 52-4816 oder 4817 ist erforderlich.
12.
Arbeitskreis Altstadt Kaster e.V., Jürgen Mitter,
Bedburg, 15.07.2016
Die Stellungnahme vom 15.07.2016 wurde zurück- Entfällt.
gezogen.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
13.
IHK Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim,
15.07.2016
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Entfällt.
Köln bestehen hinsichtlich der Aufstellung des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
Nr.
39n/Kaster „Logistikzentrum“ keine Bedenken oder
Anregungen.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
14.
Landwirtschaftskammer
NRW, Köln, 15.07.2016
Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus Entfällt.
landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Für die Bewirtschaftung der westlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Flächen ist
auch zukünftig die Erschließung über die L 213
durch den Industriepark erforderlich.
Die Ersatzwegeführung über die Nikolaus-OttoStraße – auch für den landwirtschaftlichen Verkehr
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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nach Wegfall der Verlängerung der Robert-BoschStraße nach Westen und der dortige Anschluss an
den bestehenden Wirtschaftsweg ist unabdingbar
und wird befürwortet.
15.
Landesbetrieb Straßenbau Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliNRW, Krefeld, 15.07.2016
che Verkehrsnetz erfolgt über einen neu erstellten
Kreisverkehrsplatz, der die Robert-Bosch-Straße
an die L 213 anbindet. Mit der Kreisverkehrsanlage
ist lt. Pkt. 2.4 „Verkehr“ der Begründung eine leistungsfähige Anbindung des Gewerbe- und Industriestandortes Mühlenerft gegeben.
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Aussagen in Bezug auf Leistungsfähigkeit und
Verkehrsqualität für die jeweils umliegenden weiteren Knotenpunkte – bedingt durch die erzeugten
Mehrverkehre aus dem Plangebiet – sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Entsprechende detaillierte Aussagen wurden nicht
getroffen, da mit dem Erweiterungsvorhaben gemäß
der Bauantragsunterlagen kein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Lkw stattfinden wird. Die
beantragten und im Lärmgutachten zugrunde gelegten 80 Lkw Andienungen stellen keine wesentliche
Zusatzbelastung dar, weil bereits heute der Betrieb
mit ca. 50 Lkw Fahrten täglich besteht. Für die L279
mit einem Lkw Verkehr von ca. 1.500 Fahrzeugen
pro Tag ergibt sich keine signifikante Mehrbelastung.
Das durch das Vorhaben zum Ausgleich des Eingriffs ermittelte Kompensationsdefizit, das nicht im
Plangebiet selbst ausgeglichen werden kann, beträgt 17.393 ökologische Wertpunkte. Das ermittelte Defizit soll ortsnah durch artenschutzrechtliche
Maßnahmen zur Förderung des Offenlandes und
der Gehölze und über das städtische Ökokonto
kompensiert werden. Die Lage dieser Flächen in
Der Ausgleich findet gemäß § 200a BauGB außerhalb des Stadtgebietes auf dafür vorgesehenen
Flächen im Gebiet „terra nova“ statt, was aus Gründen der Verfügbarkeit und der Verrechnung mit dem
städtischen Ökokonto erfolgt. Eine Kollision mit
Ausgleichsflächen der Straßenbauverwaltung südöstlich des Plangebietes ist somit nicht gegeben.
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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der Örtlichkeit, kann den Planunterlagen nicht entnommen werden. Da sich süd-östlich des Plangebietes im Bereich der L 361 n zahlreiche Ausgleichsflächen der Straßenbauverwaltung befinden, könnten sich hier Planungskollisionen ergeben.
16.
Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund,
12.07.2016
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Tollhaus“.
= die Mitteilung und
den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RWE Die RWE Power AG wurde am Verfahren beteiligt.
Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen befindet sich
die Planmaßnahme in einem Bereich innerhalb der
Sicherheitszone des ehemaligen Tagebau Garzweiler. Diesbezüglich empfehle die RWE Power
Aktiengesellschaft um Stellungnahme zu bitten.
Ferner ist der Planungsbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand:
01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider
+ Thiele) 1965 betrachtet: Oberes Stockwerk 9B,
8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Daher sollte folgendes berücksichtigt werden:
Entsprechende Hinweise sind bereits Bestandteil
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt des Bebauungsplanes.
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. RWE Power
AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Rhein-Erft-Kreis,
Bergheim, 19.07.2016
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege:
Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel.:
834213
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
02271
Eine kleine Teilfläche der Fläche für den Bebauungsplan Nr. 39n befindet sich laut rechtskräftigem
Landschaftsplan Nr. 1 im Landschaftsschutzgebiet
bzw. in einem geschützten Landschaftsbestandteil.
Es haben bereits Gespräche im Vorfeld der o.g.
Bauleitplanung stattgefunden. Aufgrund dessen
hat die Stadt Bedburg mit Datum vom 28.06.2016
bereits einen Antrag auf Befreiung gem. § 67
BNatSchG für die Inanspruchnahme dieser Teilfläche gestellt. Der zu erstellende Befreiungsbescheid wird seitens des Rhein-Erft-Kreises in den
nächsten Tagen an die Stadt Bedburg versendet
werden.
Nach Erteilung der in Aussicht gestellten Befreiung Das bereits frühzeitig abgestimmte Vorgehen wird
gemäß § 67 BNatSchG bestehen aus Sicht des begrüßt und zur Kenntnis genommen.
Naturschutzes und der Landschaftspflege zum
Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster keine Bedenken.
Wasserwirtschaft:
Ansprechpartner: Herr
834704
Schreuer,
Tel.
Einen negativen Einfluss oder gar Verstöße gegen
02271 das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (C-461/13) vom
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Anlage -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-18) – Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Das anfallende Niederschlagswasser soll nicht 01.07.2015, sind nicht zu befürchten, da es sich um
mehr, wie im § 51 a Landeswassergesetz NRW einen bereits bestehenden Betrieb handelt, der im
vorgesehen, vor Ort versickert werden.
Rahmen des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt wurde.
Hohe Regenwassermengen führen indes zu einer
starken Verdünnung des Schmutzwassers und so
zu einer schlechteren Reinigungsleistung der Kläranlage sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen) aus dem Mischwassersystem in die Gewässer und dort zu Stoßbelastungen. Hier gilt es zu
beachten, dass nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an allen Gewässern ein Verschlechterungsverbot gilt. Die Einhaltung dieser
Richtlinie wäre also in jedem Fall zu prüfen.
Eine Nutzung des Niederschlagswassers als
Brauchwasser ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht
sinnvoll, muss jedoch auch unter hygienischen
Gesichtspunkten geprüft werden. Falls doch eine
Versickerungsanlage oder eine Regenrückhaltung
geplant wird, so ist im Vorfeld meine Untere Wasserbehörde zu informieren.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 3.4 „Niederschlagswasserbeseitigung“ geregelt, dass eine Versickerung oder Verrieselung im Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung
der Allgemeinheit möglich ist, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher im Trennsystem entwässert. Der Nachweis einer gesicherten
Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene vom Bauherrn zu erbringen.
Die geplante Entwässerung, ob Versickerung, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Einleitung in das Gewässer oder Einleitung in das
vorhandene Becken, ist frühzeitig mit meiner Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Für die geplanten Entwässerungsanlagen ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner
Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Da sich das Bebauungsgebiet in der Nähe der Der Erftverband wurde am Aufstellungsverfahren
Kasterer Mühlenerft befindet, ist im Verfahren der beteiligt.
Erftverband zu beteiligen, da sich aus dessen Per-
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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spektivkonzept weitere Einschränkungen für die
Nutzung ergeben können.
Soll RCL-Material zum Widereinbau genutzt werden, so ist hierfür einer wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Die Erlaubnis ist mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Einbau des Materials bei
der Unteren Wasserschutzbehörde des Rhein-ErftKreises zu beantragen. Vor Einbau von RCLMaterial muss das Material durch ein Labor geprüft
werden. Als Füllmaterial darf ausschließlich Bodenmaterial der technischen Regeln nach LAGA
(Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) verwendet werden.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271/834715
Die Planungen zum Neubau eines Logistikzentrums beinhalten den Rückbau bereits bestehender
versiegelter Fläche und von Gebäudesubstanz.
Unversiegelter Boden wird zusätzlich in Anspruch
genommen. Schädliche Bodenveränderungen sind
nicht bekannt.
Da für die Neuplanung mit hohem Flächenverbrauch neben der Inanspruchnahme unversiegelter
Fläche größtenteils bereits versiegelte Fläche in
Anspruch genommen wird, bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin:
02271-833454
Frau
Klinkhammer,
Tel.:
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Stellungnahme
Abwägung
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Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine
Bedenken, wenn die im Schalltechnischen Gutachten des Büros ACCON vom 13.05.2016, Bericht
Nr. ACB 0516-407735-1228 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen in der Planung umgesetzt werden. Hierzu gehören die Errichtung einer Lärmschutzwand – Ziffer 4.2 und die eingeschränkte
Frequentierung der Verladebereiche in der Nachtzeit, Ziffer 6.
Die in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen sind vom Vorhabenträger für die Genehmigungsbedürftigkeit im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
18.
Erftverband, Bergheim,
20.07.2016
Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn folgende Hinweise
und Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt werden:
= die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Ein entsprechender Hinweis ist Bestandteil des BeBebauungsplans im oberen Grundwasserstock- bauungsplanes.
werk durch den Braunkohlentagebau abgesenkt.
Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden
flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Nach §§ 44 Abs. 1 LWG (Landeswassergesetz
NW) 2016, 55 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist Niederschlagswasser zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
Der Bebauungsplan enthält den Hinweis, dass eine
Versickerung oder Verrieselung im Plangebiet nicht
ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist,
da die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher
im Trennsystem entwässert.
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Aus Sicht des Erftverbandes ist hier unbedingt der Der Nachweis einer gesicherten AbwasserbeseitiVersickerung oder Verrieselung der Vorzug einzu- gung ist auf der genehmigungsebene von der Bauräumen, um Höhe und Häufigkeit der Stoßbelas- herrenschaft zu erbringen. Zudem wird im Bebautung des Gewässers beim Regenereignis zu mini- ungsplan darauf hingewiesen, dass für Anlagen zur
mieren.
Niederschlagswasserbeseitigung bzw. –rückhaltung
auf privaten Grundstücksflächen die erforderlichen
Sollte eine Einleitung des Niederschlagswassers in Anträge bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen
die Kasterer Mühlenerft vorgesehen werden, ist sind.
dafür eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Hierbei ist zu prüfen, dass
die Kasterer Mühlenerft auch bei seltenen Niederschlagsereignissen hydraulisch nicht überlastet
wird. Darüber hinaus sind die Vorgaben des immissionsorientierten Nachweises in Anlehnung an
das BWK-Merkblatt M3 zu beachten. Im Zuge dieser Nachweisführung ist für viele Einleitstellen,
abhängig von dem Verhältnis der Einleitmenge
zum natürlichen Abfluss im Gewässer, mit kostenträchtigen und platzgreifenden Rückhaltemaßnahmen zu rechnen. Diese Maßnahmen sind umso
kleiner, je weniger Wasser im Niederschlagsfall für
deine Einleitung vorgesehen sind.
Da die Kasterer Mühlenerft ein Fischlaichgewässer
ist, ist zudem durch entsprechende bauliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei einer Einleitung nur unbelastetes Niederschlagswasser ohne
Verunreinigung in das Gewässer eingeleitet werden können. Regelungen hierzu wären ebenfalls
im Erlaubnisverfahren zu treffen.
Eine Beeinträchtigung der Kasterer Mühlenerft liegt
nicht vor. Sollte eine Einleitung von Niederschlagswasser in die Gewässer geplant sein, sind entsprechende Anträge zum Erlaubnisverfahren zu stellen.
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Anlage -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-18) – Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster „Logistikzentrum“
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Außerdem weisen wir darauf hin, dass die EG- Da keine Beeinträchtigung der Gewässer vorliegt,
Wasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeit- erfolgen die übrigen vom Vorhaben ausgelösten
rahmen die Herstellung eines „guten Zustands“ der Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der ÖkokontieGewässer fordert. Daher ist es sinnvoll, die erfor- rung außerhalb des Plangebietes, was durch verderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit möglich tragliche Regelungen gesichert ist.
am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung
eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem
Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als
auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu
reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich,
die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits
jetzt an die Gewässer zu lenken.
Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die
Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im
Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
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