Daten
Kommune
Bedburg
Größe
290 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
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Stadt Bedburg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
„Logistikzentrum“
Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
Satzung August 2016
Inhaltsverzeichnis
1
Textliche Festsetzungen
1.1
1.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
Art der baulichen Nutzung
1
Maß der baulichen Nutzung
1
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
1
Baum- und Strauchhecken
1
Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
1
Grundstücksbegrünung
2
Stellplatzbegrünung
2
Straßenbegleitgrün
2
1
2
Kennzeichnung
3
3
Hinweise
5
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Luftverkehr
Immissionsvorbelastung
Bergbau und Grundwasser
Erdbeben
Niederschlagswasserbeseitigung
Leitungstrassen
Werbeanlagen
Artenschutz
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
5
5
5
5
5
6
6
6
6
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster, Satzung August 2016
1
1.1
Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu
ersetzen.
Als Art der baulichen Nutzung wird ein Baugebiet
mit der Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ festgesetzt. Das Baugebiet dient der Unterbringung von
Logistikunternehmen.
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche sind wallartige Aufschüttungen bis
zu einer Höhe von maximal 6,00 m, im Verhältnis
von bis zu maximal 1:1,5 (Höhe zu Fußbreite der
Aufschüttung), zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Pflanzenauswahlliste 1:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm)
und Bäume 1. Ord., Hochstamm, 3 x v, 10-12 cm
1.2
Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb des Baugebiets „Logistikzentrum“ darf die
Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen
und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18
BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe von 77,00 m über Normalhöhen-Null
(NHN) nicht überschreiten.
Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen
und Gebäude bezieht sich auf die obersten Bauteile
der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude.
1.3
Planungen, Nutzungsregelungen,
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
1.3.1 Baum- und Strauchhecken
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind auf der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Baumund Strauchhecken aus standortgerechten, heimischen Gehölzen anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen
und zu erhalten. Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze
aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der
Anteil der Bäume 1. Ordnung wird auf 10 % festgesetzt.
Der Pflanzung ist, ausgehend von der Grenze des
festgesetzten Baugebiets, ein zwei bis drei Meter
breiter Krautsaum vorzulagern. Die Fläche des
Krautsaums ist mit der Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, einzusäen.
Acer campestre
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaea
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus padus
Prunus spinosa
Quercus petraea
Quercus robur
Rosa arvensis
Rosa canina
Sorbus aucuparia
Taxus baccata
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus carpinifolia
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Feld-Ahorn
Hainbuche
Roter Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Hülse
Liguster
Heckenkirsche
Mispel
Vogel-Kirsche
Trauben-Kirsche
Schlehe
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Feld-Rose
Hunds-Rose
Eberesche
Eibe
Winter-Linde
Sommer-Linde
Feld-Ulme
Wolliger
Schneeball
Gewöhnlicher
Schneeball
1.3.2 Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt,
dass in den Freibereichen des Baugebiets „Logistikzentrum“ nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit
vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natriumdampf-Hochdrucklampen) zu verwenden sind.
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise Satzung August 2016
1
Die Leuchten dürfen nur in den unteren Halbraum
abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht
über 60°C erwärmen.
Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens
jeweils 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume untereinander
bzw. in der Reihe beträgt 15,00 m.
1.3.3 Grundstücksbegrünung
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19
BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen - ein großkroniger Laubbaum der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft
zu erhalten.
Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die
Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu
ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 2:
Bäume 1. und 2. Ordnung, Hochstamm, 3-4 x v,
18-20 cm:
Acer platanoides
Fraxinus exelsior
Ginkgo biloba
Sophora japonica
Tilia tomentosa Brabant
Spitz-Ahorn
Esche
Fächerbaum
Schnurbaum
Silber-Linde
Pro 6,00 qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens
parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei
Sträucher der Pflanzenauswahlliste 3a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens
durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei
nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der
Erschließungsstraße betragen. Pflanzenausfälle sind
art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 3:
Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v,
10-12 cm:
Acer platanoi
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Corylus colurna
Fraxinus exelsior
Ginkgo biloba
Tilia cordata
Tilia tomentosa
Spitzahorn
Bergahorn
Hainbuche
Baumhasel
Esche
Fächerbaum
Winterlinde
Silber-Linde
1.3.4 Stellplatzbegrünung
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene KfzStellplätze ein großkroniger Laubbaum der Arten
und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die
Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu
ersetzen.
1.3.5 Straßenbegleitgrün
Innerhalb des Baugebiets „Logistikzentrum“ sind in
einem 2,50 m breiten Streifen parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB standortgerechte, heimische Laubbäume der Pflanzenauswahlliste 3 sowie Sträucher
der Pflanzenauswahlliste 3 a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Pflanzenauswahlliste 3a:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm)
Amelanchier lamarckii
Kan. Felsenbirne
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Coryllus avellana
Waldhasel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare
Liguster
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche
Philadelphus coronarius
Bauernjasmin
Prunus spinosa
Schlehdorn
Ribes alpinum
Alpen-Johannisbeere
Rosa canina
Hundsrose
Salix caprea
Sal-Weide
Viburnum lantana
Wolliger
Schneeball
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise Satzung August 2016
2
2
Kennzeichnung
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB als Fläche
gekennzeichnet, unter der der Bergbau umgeht und
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich
sind:
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund im Plangebiet
besteht aus aufgeschüttetem Boden.
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt
wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unter-schiedlichen Tragfähigkeit die
geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ –
DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden
Regelungen in der DIN 4020 2012-12 Nr. A 2.2.2
vor. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen
zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des
aufgeschütteten Bodens auftreten können.
Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln, nachzuweisen und die
Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind
durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich
bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu
trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m
Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper ist durch entsprechende Konstruktionsweise zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen
Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung
(Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvorschriften zu beachten:
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2010-12 sowie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012-08 und
DIN 1054/A2, Ausgabe 2014-12 veröffentlichten Änderungen
DIN 18195-1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“,
Ausgabe 2009-04 und DIN 18195-2
„Bauwerksabdichtungen – Teil 2“, Ausgabe
2009-04.
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise Satzung August 2016
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3
3.1
Hinweise
Luftverkehr
Hindernisse und Ausnahmen von den festgesetzten
maximalen Höhen baulicher Anlagen, die eine Höhe
von 157,00 m über Nor-malhöhen-Null (NHN) überschreiten bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14,15 LuftVG.
3.2
Immissionsvorbelastung
Das Plangebiet ist durch Verkehrsimmissionen der
in westlicher Richtung in ca. 360 m Entfernung verlaufenden Landesstraße L 116 vorbelastet. Bei
Hochbauten ist mit Lärmreflexionen zu rechnen.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
keine Entschädigungsansprüche oder Forderungen,
die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb
der L 116 ergeben oder ergeben können, z. B. in
Bezug auf Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend gemacht werden. Somit besteht gegenüber den Straßenbaulastträgern auch kein Anspruch auf die
Übernahme von Kosten:
für nachträglich vorgenommene passive
Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden und
für erhöhte Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Neubauten,
Umbauten oder Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen sowie
für ggf. erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der Schadstoffausbreitung.
3.3
Bergbau und Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk
bergbaubedingt trocken gefallen. Bei natürlicher,
vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation, wurden im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände von < 1 m gemessen.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
3.4
Erdbeben
Die Erdbebengefährdung wird durch die Zuordnung
zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Die Gemarkung Kaster der Gemeinde Bedburg ist
demnach der Erdbebenzone 2 und der geologischen
Untergrundklasse S zuzuordnen.
DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch die
DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als
Stand der Technik angesehen werden und sollten
entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft
insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
3.5
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NW besteht für
Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht
zur Versickerung von unbelastetem Niederschlags-
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise Satzung August 2016
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wasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
3.7
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom
26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung
im
Trennverfahren
(Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird
geregelt, von welchen Flächen (belastete/ unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein
Gewässer behandelt werden muss.
3.8
Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit
möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher im Trennsystem entwässert. Der
Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist
auf der Genehmigungsebene von der Bauherrenschaft zu erbringen.
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. -rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen
sind die erforderlichen Anträge bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu stellen.
Notwendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
3.6
Leitungstrassen
Bei Pflanzmaßnahmen im Plangeltungsbereich ist
darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen
frei von Baum- und Strauchwerk bleiben.
Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf.
notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit
betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen.
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist
§ 28 StrWG i. V. § 25 StrWG zu beachten.
Artenschutz
Gemäß der Empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll in
Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangeltungsbereich folgender Hinweis auf-genommen werden:
„Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen
die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die
unter anderem für alle europäisch geschützten
Arten gelten (z. B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es u. a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten,
sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungsund Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und
Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung
vorliegt.“
3.9
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften
(Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und
DIN-Vorschriften) können Fachbereich III - Planen,
Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt Bedburg,
Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
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