Daten
Kommune
Bedburg
Größe
3,3 MB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
© Google earth pro 2016
Stadt Bedburg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
„Logstikzentrum“
Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Erarbeitet im Auftrag der PointPark Properties GmbH,
Frankfurt
Dipl.-Ing. Dominik Geyer
Dipl.-Ing. Sabine Wagener
Köln, 31. August 2016
Handelsregister: HRB Köln 62236
Umsatzsteuer-ID: DE 257979980
Geschäftsführende
Gesellschafter:
Dipl.-Geogr. Ursula Mölders
Stadt- und Regionalplanerin SRL
Dipl.-Ing. Dominik Geyer
Stadtplaner AK NW, Bauassessor
Stadt- und Regionalplaner SRL
Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Neumarkt 49
50667 Köln
Gesellschafter/Seniorpartner:
Dr. Paul G. Jansen
info@stadtplanung-dr-jansen.de
www.stadtplanung-dr-jansen.de
Fon 0221 94072-0
Fax 0221 94072-18
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung, Plangebiet
3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Planungsanlass
Planerfordernis
Planungsziel
Räumlicher Geltungsbereich
Plangebietsbeschreibung
3
3
4
4
5
2
Voraussetzungen und Vorgaben für die Planung
6
2.1
2.2
2.3
6
6
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
Regionalplan
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg
Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung,
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 neu
Verkehr
Immissionsvorbelastung
Bergbau/Sümpfungsmaßnahmen und Grundwasser
Baugrund und Boden
Entwässerung
Kampfmittel
Landschaftsplan, Schutzgebiete und Schutzobjekte
Artenschutz
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
Umweltprüfung
6
8
8
9
9
9
10
11
12
13
13
3
Vorhaben und Erschließungsplan
15
3.1
3.2
3.3
3.4
Nutzung und Erschließung
Bebauung
Freiflächen
Lärmimmissionsschutz
15
15
16
16
4
Bebauungsplaninhalt und Festsetzungen
19
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrserschließung
Bepflanzung, Umwelt- und Naturschutz
Eingriff und Ausgleich
Kennzeichnung
Hinweise
Flächenbilanz zum Bebauungsplanentwurf
19
19
20
20
21
22
23
23
23
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
5
Verfahren, Kosten und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Planung
24
5.1
5.2
5.3
Verfahren
Bodenordnung
Kosten, Finanzierung und Durchführung
24
24
24
6
Ergebnis der Abwägung
25
7
Fachplanungen, Gutachten und Untersuchungen
26
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
1
1.1
Anlass, Ziel und Erfordernis der
Planung, Plangebiet
Planungsanlass
bisher geltenden Bebauungspläne Nr. 39 und
Nr. 39a, 1. Änderung entgegenstehen:
1.
Den Planungsanlass bildet das Vorhaben der PointPark Properties GmbH (im Weiteren auch Vorhabenträgerin genannt), im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 39n/Kaster ein modernes Logistikzentrum zu
errichten.
Die Gemeinde hat gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) auf Antrag des Vorhabenträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf
Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Den förmlichen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für das
Vorhaben hat die Vorhabenträgerin am 4. Mai 2016
beim Fachbereich 5 – Stadtplanung, Bauordnung,
Wirtschaftsförderung der Stadt Bedburg gestellt. In
ihrem Antrag hat sich die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt Bedburg zur Übernahme sämtlicher
Kosten für die Aufstellung und Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verpflichtet.
2.
3.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster wird eine bisher als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche
(Teilabschnitt Robert-Bosch-Straße Richtung
Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets)
durch die Festlegung des Baugebiets „Logistikzentrum“ überplant, wodurch gleichzeitig die
überbaubare Grundstücksfläche innerhalb von
Baugrenzen verändert wird.
Für das südliche Drittel des Plangebiets setzt
der Bebauungsplan Nr. 39 derzeit eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 fest. Durch die zukünftig einheitliche GRZ von 0,8 für das gesamte Baugebiet „Logistikzentrum“ ergibt sich
damit eine Erhöhung der Ausnutzungskennziffer.
Auch die maximale Höhe baulicher Anlagen
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster einheitlich auf 77,00 m über
Normalhöhen-Null festgesetzt. Sie liegt damit
etwa 5,00 m unter den bisher festgesetzten
baulichen Höhen.
In dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan , den der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
28. August 2016 zustimmend beschlossen hat, wird
gesichert, dass die Vorhabenträgerin bereit und in
der Lage ist, das Vorhaben in einem festzulegenden
Zeitraum umzusetzen.
1.2
Planerfordernis
Um Planungs- und Rechtssicherheit für die Vorhabenträgerin zu erreichen, setzt die Umsetzung des
Planvorhabens die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplans voraus, weil die geplante Nutzung
unter den aktuellen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht in allen Teilen zulässig bzw. genehmigungsfähig wäre, da hier Festsetzungen der
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
3
Abbildung 1: Aktuell geltende Bebauungspläne im
Industriegebiet Mühlenerft
Zwischen diesem Weg und der in etwa 500 m Entfernung davon verlaufenden Kasterer Mühlenerft
liegen landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung
Kaster (4612), Flur 14, 15 und 16, folgende Flurstücke:
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster:
Flur 14, Nr. 24 und Nr. 25
Flur 15, Nr. 30, Nr. 77 (teilw.), Nr. 86 (teilw.),
Nr. 87 (teilw.) und Nr. 30 sowie
Flur 16, Nr. 96
Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt rund
11,8 Hektar. Die genaue Abgrenzung des Plangeltungsbereichs ist der Bebauungsplanzeichnung im
Maßstab 1 : 1.000 zu entnehmen.
Abbildung 2: Plangebietsabgrenzung
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
1.3
Planungsziel
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung des
Vorhabens „Logistikzentrum“ zu schaffen und die
zulässige Nutzung i. S. einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und unter Berücksichtigung
übergeordneter Vorgaben sowie (informeller) städtebaulicher Planungen der Stadt Bedburg zu steuern.
1.4
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet ist Teil des Industrie- und Gewerbeparks Bedburg/Bergheim (Mühlenerft), das sich im
Norden von Bedburg im Ortsteil Kaster befindet. Es
wird durch die Nikolaus-Otto-Straße im Norden, die
Werner-von-Siemens-Straße im Osten und die Robert-Bosch-Straße im Süden begrenzt.
Ein Wirtschaftsweg mit begleitendem Gehölzstreifen bildet die westliche Plangebietsabgrenzung.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Allgemeine Liegenschaftskarte © Bedburg
Die Plangebietsabgrenzung wurde so gewählt, dass
der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die zur Umsetzung des Vorhabens notwendigen Flächen sowie diejenigen zur
Sicherung der Erschließung beinhaltet.
Im Nordosten des Plangebiets bindet die NikolausOtto-Straße an den bestehenden Wirtschaftsweg
an, der sich im Westen entlang des gesamten Industrie- und Gewerbestandorts Mühlenerft erstreckt.
4
Die Nikolaus-Otto-Straße ist bereits hergestellt,
wobei die öffentliche Widmung bisher noch aussteht.
Durch die Einbeziehung der Nikolaus-Otto-Straße in
den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster wird die unmittelbare
Anbindung des Wirtschaftswegs an das öffentliche
Straßennetz im Industriegebiet Mühlenerft auch
planungsrechtlich gesichert. Durch die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a,
1. Änderung bestand eine solche Sicherung bisher
nur über die Robert-Bosch-Straße. Zwischen dem
Endpunkt der Nikolaus-Otto-Straße und dem Wirtschaftsweg liegt dagegen noch eine planungsrechtlich festgesetzte öffentliche Grünfläche.
teilweise mit (Pionier-) Gehölzen bestandene Freifläche. Die Fläche südlich der Wegeparzelle der
Robert-Bosch-Straße wird derzeit landwirtschaftlich
genutzt. Die Geländehöhen in dem weitestgehend
ebenen Plangebiet liegen bei durchschnittlich etwa
57,00 m über Normalhöhen-Null (NHN).
Die bestehende Bebauung im nördlichen Plangebietsteil kann nach Angaben der Vorhabenträgerin
nicht (mehr) die Ansprüche erfüllen, die aus der
Branche aktuell an ein Logistikzentrum mit modernen Betriebsabläufen gestellt werden. Daher soll
die vorhandene Bausubstanz beseitigt sowie der
Standort im Industrie- und Gewerbepark erweitert,
neu bebaut und organisiert werden.
Abbildung 3: Luftbildausschnitt
Die Fortführung der Robert-Bosch-Straße bis zu
dem Wirtschaftsweg wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einem Baugebiet überplant, sodass diese Anbindung künftig entfallen
wird. Die Erschließungsfunktion für den landwirtschaftlichen Verkehr, der das Industriegebiet passieren muss, wird künftig die Nikolaus-Otto-Straße
übernehmen.
1.5
Plangebietsbeschreibung
Das geplante Baugebiet nimmt einen Flächenanteil
von etwa 90 % im räumlichen Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein. Den übrigen Flächenanteil nehmen Straßenverkehrsflächen
ein.
Luftbild: © google earth pro, April 2016
Etwa zwei Drittel des geplanten Baugrundstücks
sind mit Gewerbehallen bebaut, die bereits heute
von einem Logistikunternehmen genutzt werden.
Dessen verkehrliche Erschließung erfolgt über die
Robert-Bosch-Straße, die in weniger als 500 m Entfernung im Südosten über einen Kreisverkehr an die
Landesstraße 213 anbindet.
Abbildung 4: Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets
Mit Ausnahme von straßenbegleitender Bepflanzung, Stellplatzbegrünung und einer Randeingrünung am westlichen Grundstücksrand sind die Flächen im nördlichen Plangebietsteil dadurch nahezu
vollständig versiegelt bzw. bebaut.
Der südliche Plangebietsteil ist derzeit unbebaut.
Unmittelbar angrenzend an die Flächen des bestehenden Logistikbetriebs befindet sich dort eine
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
5
2
2.1
Voraussetzungen und Vorgaben für
die Planung
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln, stellt den räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sein engeres Umfeld im Norden,
Osten und Süden als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ (GIB) dar.
bauungsplan Nr. 39n/Kaster gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden.
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt
Bedburg (5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand Dezember 2014)
Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 des Regionalplans mit Stand
von Juli 2006 liegt das GIB außerhalb von Überschwemmungsbereichen der Erft bzw. Mühlenerft.
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Voraussetzung wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfüllt, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung
eines Logistikzentrums schafft.
Quelle: Internetportal der Stadt Bedburg
2.3
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln
Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a,
1. Änderung, Bebauungsplanvorentwurf
Nr. 39 neu
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster erstreckt sich
auf Teile der aktuell geltenden Bebauungspläne
Nr. 39 (südliches Drittel) aus dem Jahre 2005 und
Nr. 39a, 1. Änderung (nördlicher Plangebietsteil)
aus dem Jahre 2009.
Quelle: Internetportal der Bezirksregierung Köln
2.2
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bedburg
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg aus dem Jahre 2005 weist das Plangebiet
wie auch den gesamten Industrie- und Gewerbestandort Mühlenerft als „Gewerbliche Baufläche“
(G) ohne weitere Spezifizierung aus.
Da es sich bei dem Vorhaben um eine gewerbliche
Nutzung handelt, kann der vorhabenbezogene BeStadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Beide Bebauungspläne setzen als Art der baulichen
Nutzung „Industriegebiet“ (GI) gemäß § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, wobei einzelne
Nutzungen bzw. Betriebsarten ausgeschlossen werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird jeweils
bestimmt durch die festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) und die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen und Gebäude über einem Bezugspunkt in
der L 213. Die Höhe dieses Bezugspunkts liegt bei
56,66 m über Normal-Null (NN).
In dem Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung ist das
Industriegebiet zusätzlich gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6
i. V. m. Abs. 8 BauNVO gegliedert. Auf Grundlage
einer schalltechnischen Untersuchung sind für die
einzelnen Teilbereiche zulässige Lärmemissionskontingente (L EK) für die Tag- und Nachtzeit festgesetzt
worden.
6
Die überbaubaren Flächen sind in den aktuell geltenden Bebauungsplänen mit einem Abstand von
9 m zu den 12,50 m breiten öffentlichen Straßenverkehrsflächen festgesetzt worden.
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Nr. 39a, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2009)
Darüber hinaus sind nach den bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen
Pflanzmaßnahmen
zur
Grundstücks- und Straßenrandbegrünung der Baugrundstücke durchzuführen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation des naturschutzrechtlichen relevanten Eingriffs wurden auf
öffentlichen Grünflächen am westlichen und nördlichen Rand des Industrieparks Mühlenerft sowie auf
externen Flächen vorgesehen. Gestalterische Vorschriften beschränken sich auf Vorgaben zur Einfriedung und zur Abschirmung von Lagerplätzen auf
den Grundstücken.
Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Nr. 39, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2006)
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster
Quelle: Stadt Bedburg/Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster gelten damit
heute u. a. folgende zentrale Festsetzungen:
BP 39
BP 39a, 1. Änd.
GI
GI (7)
GRZ
0,7
0,8
Max. zulässige baul. Höhe über
Bezugspunkt (56,66 m. ü. NN)
20
20
Ausschluss
AK I, II1)
LEK tags 65 dB (A)
LEK nachts dB (A)
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung:
Lärmimmissionsschutz
1) AK = Abstandsklasse nach Abstandsliste zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten
und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)
Quelle: Stadt Bedburg/ Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Der Industrie- und Gewerbepark Mühlenerft hat
sich seit Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 39 und
Nr. 39a fortschreitend entwickelt, sodass heute nur
noch wenige Flächenreserven für gewerblich-industrielle Neuansiedlungen am Standort bestehen.
Dazu gehört u. a. die bisher unbebaute südliche
Teilfläche im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster.
7
Um den bestehenden Nutzungen Rechnung zu tragen und um mehr Übersichtlichkeit durch einheitliche Festsetzungen für den gesamten Industrie- und
Gewerbestandort Mühlenerft zu schaffen, hat die
Stadt Bedburg im Jahre 2014 begonnen, den zusammenfassenden Bebauungsplan Nr. 39 (neu)
aufzustellen. In diesem Zuge ist bzw. war eine geringfügige Veränderung festgesetzter öffentlicher
Verkehrsflächen (Wendeanlage Nikolaus-Otto-Straße und Abbindung/Wendeanlage Robert-BoschStraße) vorgesehen sowie eine Erweiterung der
überbaubaren Grundstücksflächen, die nun insgesamt bis auf einen Abstand von 5,00 m an die öffentlichen Verkehrsflächen heranrücken sollen.
Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Nr. 39 (neu), Vorentwurf Dezember 2014
2.4
Innerhalb des Industriegebiets Mühlenerft erfolgt
die äußere verkehrliche Erschließung des Vorhabenstandorts über die Werner-von-Siemens- und
die Robert-Bosch-Straße. Über die Robert-BoschStraße ist zudem in kurzer räumlicher Entfernung
die Anbindung des Plangebiets an das überörtliche
Verkehrsnetz (L 213) gegeben.
Der Anschluss der Robert-Bosch-Straße an die L 213
erfolgt über eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage, die im April 2016 in Betrieb genommen worden
ist. Mit der Kreisverkehrsanlage verfügt der gesamte Gewerbe- und Industriestandort Mühlenerft über
eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche
Straßennetz, die auch das Verkehrsaufkommen aus
dem Plangebiet aufnehmen kann. Die Leistungsfähigkeit wurde seinerzeit durch ein Gutachten zum
Einsatz des Kreisverkehrs nachgewiesen.
2.5
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster
Quelle: Stadt Bedburg/Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Die frühzeitige Beteiligung an dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 (neu) hat die Stadt Bedburg im
Sommer 2015 durchgeführt. Die hierbei eingegangenen Anregungen wurden im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster berücksichtigt, soweit sie
(auch) dessen räumlichen Geltungsbereich betreffen.
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan
Nr. 39 (neu) führt die Stadt Bedburg fort, wobei der
räumliche Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan hiervon ausgenommen werden wird.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Verkehr
Immissionsvorbelastung
Das Plangebiet ist durch angrenzende Industrienutzungen und durch Verkehrsimmissionen der in
westlicher Richtung in ca. 360 m Entfernung verlaufenden Landesstraße (L 116) vorbelastet. Bei Hochbauten ist nach Angabe der Straßenbaulastträgerin
mit Lärmreflexionen zu rechnen.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können keine Entschädigungsansprüche oder Forderungen, die
sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb der
Landesstraße 213 ergeben oder ergeben können,
z. B. in Bezug auf Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend
gemacht werden. Somit besteht gegenüber den
Straßenbaulastträgern auch kein Anspruch auf die
Übernahme von Kosten
für nachträglich vorgenommene passive
Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden und
für erhöhte Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Neubauten,
Umbauten oder Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen sowie
für ggf. erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der Schadstoffausbreitung.
Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
8
2.6
Bergbau/Sümpfungsmaßnahmen und
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk
bergbaubedingt trocken gefallen. Bei natürlicher,
vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation, wurden im Bereich des Plangebiets flurnahe
Grundwasserstände von < 1 m gemessen.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese Voraussetzungen sind bei Baumaßnahmen im
Plangebiet von der Bauherrenschaft durch eine
angepasste Bauweise zu berücksichtigen. Darauf
wird im Bebauungsplan hingewiesen.
2.7
Baugrund und Boden
Über die bergbaubedingte Grundwasserbeeinflussung hinaus besteht der gesamte Baugrund im
Plangebiet aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer
Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen
der meist stark wechselnden Zusammensetzung
und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN
1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2012-12 Nr. A 2.2.2 vor.
Bei einer Nutzung und Bebauung des sog. Kippenbereichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen
des aufgeschütteten Bodens auftreten können.
Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik ist auf der nachfolgenden
Genehmigungsebene die ausreichende TragfähigStadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
keit des Bodens zu ermitteln und nachzuweisen. Die
der geplanten Gebäude bzw. baulichen Anlagen ist
an die Ergebnisse anzupassen.
So sind Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite,
vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind
Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen
der Baukörper ist durch entsprechende Konstruktionsweise zu begegnen. Ferner müssen Versickerungsanlagen auf sog. Kippenböden zur Vermeidung
von schadensauslösenden Setzungen einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
Diese Voraussetzungen sind bei Baumaßnahmen im
Plangebiet von der Bauherrschaft durch eine angepasste Bauweise zu berücksichtigen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
ist daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB als
Fläche gekennzeichnet, unter der der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind.
Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung
(Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvorschriften zu beachten:
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2010-12 sowie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012-08 und
DIN 1054/A2, Ausgabe 2014-12 veröffentlichten Änderungen sowie
DIN 18195-1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“,
Ausgabe 2009-04 und DIN 18195-2 „Bauwerksabdichtungen – Teil 2“, Ausgabe 2009-0.
2.8
Entwässerung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur
Versickerung von unbelastetem Niederschlagswas9
ser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer,
sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
leitet. Die Einleitmenge ist hier auf 200 l/s begrenzt. Die darüber hinaus anfallende Niederschlagswassermenge wird in einem Rückhaltebecken (RRB) gespeichert. Das RRB liegt innerhalb einer öffentlichen Grünfläche im nördlichen Teil des angrenzenden Bebauungsplangebiets Nr. 39a und ist als offenes Erdbecken
hergestellt (vgl. Entwässerungsplanung für das
gesamte Industriegebiet Mühlenerft, Spitz
Consultants, Euskirchen).
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom
26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung
im
Trennverfahren
(Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen (belastete/unbelastet)
Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.
Eine Versickerung oder Verrieselung ist am Industrie- und Gewerbestandort Mühlenerft nicht ohne
Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier
die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe)
problematisch sind.
Daher ist im Rahmen früherer Bauleitplanverfahren
in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden
für das gesamte Industriegebiet Mühlenerft eine
Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro
Spitz resp. Lengnick Consultants, Euskirchen, erarbeitet und umgesetzt worden.
Das Industriegebiet Mühlenerft wird demnach insgesamt im Trennsystem entwässert. Das gesammelte Schmutzwasser wird direkt zum Gruppenklärwerk Kaster, das in unmittelbarer Nachbarschaft
südlich zum Industriepark Mühlenerft liegt, abgeleitet. Die Niederschlagswasser des bereits erschlossenen Industriegebiets werden wie folgt abgeleitet:
Die Niederschlagswasser im räumlichen Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 39 und
Nr. 39a, 1. Änderung werden dem vorhandenen Regenklärbecken in der Gottlieb-DaimlerStraße zugeführt. Das Regenklärbecken ist für
einen Ausbauzustand des Industrieparks von
80 ha bemessen. Über eine Überlaufschwelle
werden die Überlaufwassermengen in die Erft
abgeleitet. Das klärpflichtige Abwasser aus
dem Regenklärbecken wird gedrosselt zum
Gruppenklärwerk geführt.
Die Niederschlagswasser aus dem Industrieteilgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a, 2. Änderung werden über ein
separates Regenwassernetz abgeleitet. Dabei
wird das gesamte Regenwasser aus dem Teilgebiet in den Vorfluter Erftmühlenbach eingeStadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Diese entwässerungstechnischen Vorgaben sind
auch im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Logistikzentrum
zu beachten. Des Weiteren ist bei der Herstellung
von Anlagen für die Ableitung der Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu berücksichtigen,
dass die zulässige Grundflächenzahl im Geltungsbereich des VEP von ehemals GRZ 0,7 auf nunmehr 0,8
erhöht wird. Dies wird im Erschließungsplan zu
diesem Vorhaben berücksichtigt.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass
für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. -rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen
die erforderlichen Anträge bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu stellen sind.
Notwendige (wasserrechtliche) Genehmigungen
sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene von der Bauherrschaft zu erbringen.
2.9
Kampfmittel
Nach Anagben der Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegt das Plangebiet in einem Bereich, der während des
II. Weltkriegs ein Kampfgebiet war. Dem KBD liegen
zudem Hinweise auf eine mögliche Existenz von
Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des
II. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Aus diesen Gründen empfiehlt der KBD vor der Durchführung von
Erd- und Bauarbeiten geophysikalische Untersuchung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen
sowie der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach
1945 Aufschüttungen gegeben habe, sollten diese
bis auf das Geländeniveau von 1945 abgeschoben
werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
10
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit
einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Für den Fall
von (zusätzlichen) Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen empfiehlt der KBD ferner eine
Sicherheitsdetektion und verweist auf das „Merkblatt Baugrundeingriffe“.
Bei der gesamten Fläche des Plangebietes handelt
es sich nachweislich um eine ausgekohlte und widerverfüllte, rekultivierte Fläche, die in den 1990er
Jahren einer Bebauung zugeführt wurde.
Aus diesen Gründen schließt die Stadt Bedburg
Kampfmittelfunde im Plangebiet aus.
2.10
Landschaftsplan, Schutzgebiete und
Schutzobjekte
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des
Rhein-Erft-Kreises (9. Änderung, Stand 12.04.2016).
Der Landschaftsplan ist die verbindliche Grundlage
für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der
Landschaft. Für seinen Geltungsbereich werden behördenverbindliche Entwicklungsziele formuliert, zu
deren Verwirklichung Schutzausweisungen sowie
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans
ist im Landschaftsplan als „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil bzw. Gebiet eines rechtskräftigen
Bebauungsplans“ und dementsprechend ohne
Schutz-, Pflege oder Entwicklungsmaßnahmen dargestellt.
In unmittelbarer westlicher Angrenzung an das
Plangebiet befinden sich verschiedene Gehölzstreifen, die durch die 9. Änderung des Landschaftsplans
(April 2016) gem. § 23 LG NRW (Gesetz zur Sicherung
des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000) als gesetzlich geschützter
Landschaftsbestandteil (LB 2.4-10 und LB 2.4-11)
festgesetzt worden sind.
Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474)) sind in diesem Zusammenhang
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
die Beseitigung sowie darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen
alle Handlungen, die sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die
zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds
führen.
Die westlich angrenzenden Ackerflächen sind im
Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet (LSG
2.2-11) festgesetzt.
In der westlichen und nördlichen Umgebung des
Industrieparkgeländes befindet sich zudem das
Naturschutzgebiet (NSG) „Erft zwischen Bergheim
und Bedburg“ (N 2.1-3). Das Gebiet wird geschützt
gemäß § 20 Buchstabe a) LG NRW zur Erhaltung von
Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
aufgrund der Funktion der Erftaue als Brut- und
Nahrungsbiotop für den Eisvogel.
Eine Datenabfrage des Landschaftsinformationssystems (LINFOS) des Landesamts für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (LANUV, Stand: 31.07.2015) (abrufbar
unter: http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster (Abrufdatum: 02.05.2016)) durch die mit der
Erarbeitung des Umweltberichts beauftragten Landschaftsplaner hat ergeben, dass innerhalb des Plangebiets und dessen unmittelbarer Umgebung keine
gesetzlich geschützten oder besonders schützenswerten Gebiete (z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete sowie gesetzlich geschützte oder
schützenswerte Biotope) liegen.
Die nächstgelegenen Gebiete des Natura 2000
Schutzgebietsnetzes befinden sich mit den FFH
Gebieten „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“
und „Königsdorfer Forst“ jeweils etwa 13 km entfernt in nordöstlicher bzw. südöstlich Richtung.
Zudem befinden sich keine gesetzlich geschützten
Alleen nach § 47a LG NW innerhalb oder im näheren Umfeld des Plangebiets.
Innerhalb des Plangebiets und in seiner unmittelbaren Umgebung befinden sich auch keine Flächen
mit besonderer Funktion für den Biotopverbund. In
11
der näheren Umgebung liegen die folgenden Biotopverbundflächen:
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans
auch eine Artenschutzprüfung durchzuführen.
Biotopverbundfläche mit herausragender
Bedeutung: „Erftaue zwischen Broich und Horrem“ (VB-K-4905-102)
Biotopverbundflächen mit besonderer Bedeutung: „Erftaue zwischen Neurath und Kapellen“ (VB-D-4905-001), „Börden- und Rekultivierungsflächen im Süden des Tagebaus Garzweiler“ (VB-K-4904-010)
Das lokale Vorkommen planungsrelevanter Tierund Pflanzenarten ist nach den Angaben des LANUV
(Landschaftsinformationssystem
(Linfos):
Stand
31.07.2015) auf den Bereich des etwa 600 m westlich
vom Plangebiet gelegenen Naturschutzgebiet des
Kasterer Sees mit seinem Uferbereich und angrenzendem Baumbestand beschränkt.
Auf eine mögliche Beeinträchtigung der vorgenannten Gebiete wird im Rahmen der Auswirkungsermittlung für das »Schutzgut Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt« im Umweltbericht eingegangen.
2.11
Artenschutz
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind
auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene
umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in der Richtlinie
92/43/EWG des Rats zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH-Richtlinie – sowie in
der Richtlinie 79/409/EWG des Rats über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02. April
1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 103)
verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 10. Januar
2006 (C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) im Jahre 2007 entsprechend geändert.
Durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG
hat der Bundesgesetzgeber in diesem Zuge die
europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die
sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Spielräume, die die
Europäische Kommission bei der Interpretation der
artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, hat er
dabei rechtlich abgesichert.
Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art.
421 V v. 31. August 2015 I 1474 – erfüllen; möglich
ist dies jedoch durch die Realisierung der konkreten
Bauvorhaben. Deshalb ist generell bereits bei der
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Der Kasterer See ist bei der Rekultivierung des Tagebaus Frimmersdorf-Süd entstanden. Der Westteil
des Sees grenzt an das Naturschutzgebiet „Erft
zwischen Bedburg und Bergheim“ an. Das Westufer
ist mit meist lückigen Gebüschen und wenigen
Bäumen bestanden und erlaubt den Erholungssuchenden über einen ufernah verlaufenden Weg das
Erreichen des See-Ufers. Nur im Süden reicht der
Wald mit z. T. älteren Weiden und Erlen bis an das
Seeufer heran. Das Gebiet stellt mit dem See einen
wertvollen Teil der rekultivierten ehemaligen Tagebauflächen dar und bietet besonders Wasservögeln
(insb. Kormoran und Blässhuhn) einen attraktiven
Lebensraum. Das Schutzziel besteht daher im Erhalt
des Sees und der Entwicklung der Ufer zu naturnahen Lebensräumen.
Um im Rahmen der Bauleitplanung Verbotstatbestände i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BNatSchG ausschließen zu können, ist bei Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine
artenschutzrechtliche Prüfung der sog. „Planungsrelevanten Arten“ im Sinne einer Art-für-Art-Prüfung
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auf Grundlage einer
artenschutzfachlichen Untersuchung des Plangebiets durchzuführen. Aufgrund der im Plangebiet
und seiner unmittelbaren Umgebung derzeit noch
vorhandenen und zum Teil lebensraumbedeutsamen Vegetations- bzw. Habitatstrukturen ist das
Vorkommen von planungsrelevanten, besonders
oder streng geschützten Arten trotz der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen nicht grundsätzlich auszuschließen.
Teilbereiche des Plangebiets wurden daher im Rahmen der Neuaufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans im Hinblick auf Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten und Fledermäuse weitergehend untersucht. Die Ergebnisse werden im
12
Umweltbericht und im Bericht zur Artenschutzprüfung im Einzelnen dokumentiert und bewertet.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden dahingehend geprüft, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der
Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB
zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei den FFH Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für eine
sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange in der Bauleitplanung werden entsprechend den o. g. Hinweisen insbesondere die
planungsrelevanten Arten und die möglichen Folgen
durch die Planung fachlich beurteilt.
Die Tierwelt des Plangebiets wird durch die bestehenden Habitatstrukturen und Nutzungen geprägt.
Im vergleichsweise kleinräumigen Plangebiet und
der direkten Umgebung ist voraussichtlich nicht mit
besonders oder nach europäischen Maßstäben
streng geschützten Arten zu rechnen, die hier Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben bzw. für die
das Plangebiet von essentieller Bedeutung als Nahrungshabitat sein könnte.
Nach der Liste der planungsrelevanten Arten für das
Messtischblatt 4905 (LANUV) ist u. a. ein Vorkommen der Wasser- und der Rauhhautfledermaus
sowie des Feldhamsters potenziell möglich. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass die Fledermäuse die
umliegenden Ackerflächen, wenn überhaupt, ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen, sodass eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet
werden kann. Quartiere der vorgenannten Arten
können aufgrund fehlender Höhlenbäume in der
Rekultivierung ohnehin ausgeschlossen werden.
Für die einzelnen innerhalb des Plangebiets verbliebenen Ackerflächen kann ein Vorkommen aufgrund
der vorhandenen Gewerbebetriebe ebenfalls als
unwahrscheinlich angenommen werden. Der in der
rheinischen Bördelandschaft beheimatete Feldhamster wird im Bereich des Plangebiets ausgeschlossen, da es sich bei den vorhandenen Freiflä-
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
chen um rekultivierte Böden handelt, die vom
Hamster nicht als Lebensraum genutzt werden.
Auch ist aus fachlicher Sicht auszuschließen, dass
für die in der Liste genannten Amphibien (Kreuzkröte, Wechselkröte) ein artenschutzrechtlich relevanter Tatbestand hervorgerufen wird. Zum einen fehlen innerhalb des Plangebiets Oberflächengewässer,
die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen können. Zum anderen wird aufgrund der vorhandenen
Nutzung örtlich keine Funktion als Verbindungszone
zwischen Teillebensräumen angenommen.
Gemäß Datenlage liegen aktuell keine Kenntnisse,
Hinweise oder Anzeichen auf artenschutzrechtlich
relevante Tier- und Pflanzenvorkommen vor.
2.12
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
In der Stadt Bedburg ist die „Satzung zum Schutz
des Baumbestands in der Stadt Bedburg (Baumschutzsatzung)“ vom 23. Oktober 1986 zu beachten.
Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestands
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen
im Stadtgebiet Bedburg.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 100 cm und mehr, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge
100 cm und mehr beträgt und mindestens ein
Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Aufgrund der Tatsache, dass ein Großteil der Aufforstungsmaßnahmen im Zuge der Rekultivierung
und die baurechtliche Erschließung des Plangebiets
erst nach der Jahrtausendwende erfolgten, ist nicht
davon auszugehen, dass das Plangebiet in seinem
derzeitigen Zustand Vegetationsbestände aufweist,
die von der Baumschutzsatzung erfasst werden.
2.13
Umweltprüfung
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB ist im Rahmen der Planaufstellung eine Umweltprüfung durchgeführt worden,
in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden.
13
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
stellt der Umweltbericht einen gesonderten Teil der
Bebauungsplanbegründung dar. Hierin werden die
verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum
Standort berücksichtigt sowie bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen dokumentiert.
Für die Umweltprüfung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gelten die §§ 2 Abs. 4 und 2a
BauGB. Danach ist eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, die nach der Anlage 1 zum BauGB zu
einem Umweltbericht als Bestandteil der Bebauungsplanbegründung (Teil 2) führt.
Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster wurde gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 12
Abs. 2 BauGB im Aufstellungsverfahren durch die
Plangeberin bestimmt.
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung
zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne
des § 1 Abs. 6 BauGB und zur Abhandlung der Eingriffsregelung im Sinne der § 1a Abs. 3 BauGB i. V.
m. § 14 – 18 BNatSchG.
Dementsprechend wird im Umweltbericht zunächst
die derzeitige Bestandssituation der Umweltschutzgüter nach dem realen Zustand vor Ort für jedes
Schutzgut beschrieben. Im Anschluss werden die
mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster verbundenen Umweltauswirkungen ermittelt und in Bezug auf die
vorangegangen definierten Ziele des Umweltschutzes in ihrer Erheblichkeit sowie in ihrer Relevanz für
die planerische Abwägung bewertet.
genannten Schutzgüter bzw. Merkmale. Zusätzlich
erfolgt eine vergleichende Darstellung zur Entwicklung der Umweltschutzgüter ohne die Verwirklichung des Planvorhabens (sog. Nullvariante).
Abschließend werden mögliche Monitoringmaßnahmen zur Überwachung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen für jedes Schutzgut
dargestellt.
Grundsätzliche Entscheidungen zum Standort wurden bereits in den vorangegangenen Bauleitplanverfahren getroffen. So wurde im Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 39a dargelegt, dass in Bedburg keine Alternativstandorte für ein Industriegebiet einer Größenordnung von insgesamt rund
80 ha bestehen.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n ist davon auszugehen, dass das geplante
Vorhaben aufgrund seiner Größenordnung und
Lärmimmissionsauswirkungen i. S. v. § 9 Abs. 1
BauNVO in einem anderen Baugebiet kaum anzusiedeln wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei
dem größten Teil des Baugebiets um bereits überbaute Flächen, die für ein vergleichbares Unternehmen wiedergenutzt werden. Flächen im bisherigen Außenbereich werden hierfür nicht in Anspruch
genommen. Somit stellt der Industrie- und Gewerbestandort Mühlenerft eine geeignete und die einzige Flächenoption zur Ansiedlung des Vorhabens in
Bedburg dar. Daher bestehen auf Bedburger Stadtgebiet keine Planungsalternativen für das Vorhaben.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Einzelnen dem Umweltbericht als Bestandteil der Bebauungsplanbegründung (Teil 2) zu entnehmen.
Die Auswirkungsermittlung fokussiert hierbei im
Wesentlichen auf die in Kapitel 1 des Umweltberichts dargestellten Planungsinhalte bzw. Planungsänderungen gegenüber der bestehenden baurechtlichen Situation.
Für die Beurteilung der Erheblichkeit werden mögliche Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen schutzgutbezogen dargestellt und
berücksichtigt. Diese Darstellung betrifft gemäß
§ 1a Abs. 3 im Wesentlichen das Landschaftsbild
sowie die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
14
3
Vorhaben und Erschließungsplan
Die Planungen für Hochbau, Freiflächengestaltung
und Erschließung ihrer Grundstücksflächen sowie
begleitende Fachgutachten wurden im Auftrag der
Vorhabenträgerin durch entsprechend qualifizierte
Ingenieurbüros erarbeitet.
Dem vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf liegt
das Vorhabenkonzept des Architekturbüros Kühling,
Paderborn vom 4. Mai 2016 zugrunde. Es stellt
zugleich den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) dar.
3.1
Nutzung und Erschließung
Auf dem Vorhabengrundstück soll ein Logistikzentrum mit einer Gebäude-Bruttogrundfläche von etwa
60.500 qm realisiert werden.
Das Gebäude in Form eines „liegenden T“ ist als eingeschossiger Frontlade-Logistikkomplex mit einer
Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 392 m und einer
West-Ost-Ausdehnung von ca. 300 m geplant.
Es unterteilt sich in sieben Lagerabschnitte von
7.000 qm bis 10.000 qm, sog. Units, die durch
Brandwände voneinander getrennt sind. Diese sieben Lagerabschnitte können von Lkw an drei Seiten
angefahren werden. Lagerhalle 1 und 2 werden mit
zwei Einfahrten über den Wendehammer der Robert-Bosch-Straße, Lagerhalle 3 und 4 über den
Wendehammer der Nikolaus-Otto-Straße und die
restlichen drei Lagerhallen über eine große LkwVorstauzone auf der nord-östlichen Seite des
Grundstücks erschlossen und münden jeweils in
35m tiefe Lkw-Ladezonen.
Für die erste Phase der Inbetriebnahme des Logistikzentrums rechnet die Vorhabenträgerin allein
in den Einheiten 1 – 4 mit insgesamt 300 Beschäftigten. Vorgesehen ist hier ein Drei-Schicht-Betrieb mit
jeweils ca. 85 Mitarbeitern pro Schicht. Die geplanten, insgesamt rund 200 Pkw-Stellplätze für Mitarbeiter beziehen den Bedarf bei Inbetriebnahme
aller sieben Lagereinheiten ein und verteilen sich
auf vier Flächen mit möglichst direkter Anbindung
an die Büro- und Sozialbereiche.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Für Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung stehen öffentliche Anschlüsse zur Verfügung. Zusätzlich zur Bereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz wird die ausreichende Löschwasserversorgung über Sprinklertanks auf den privaten
Grundstücksflächen gesichert werden. Die Dachund Hofentwässerung wird in das bestehende Entwässerungstrennsystem eingeleitet.
3.2
Bebauung
Der Hallenkomplex wird mit einer Attikahöhe von
13,90 m erstellt. Daraus resultiert eine lichte Hallenhöhe von 12,20 m. Oberhalb der Überladebrücken in Höhe von 5,80 m, wird eine neun bis zwölf
Meter tiefe Mezzanine-Zone in die Hallen eingeschoben. Sie nimmt Büro- und Sozialbereiche oder
weitere Lagerflächen auf.
Die Hallen 1 und 2 erhalten ein in die Halle integriertes dreigeschossiges Bürogebäude mit einer
Gesamtnutzfläche von ca. 1.600 qm, die Hallen 5, 6
und 7 ein vorgestelltes Büro mit ca. 1.000 qm Nutzfläche. Die Konstruktion der Hallen wird in einer
größtenteils vorgefertigten Bauart erstellt. Grundkonstruktion sind Stahlbeton-Fundamente mit angeformten STB-Stützen. Die Hallensohle wird aus
bewehrtem Beton ausgeführt.
Die Dachkonstruktion besteht aus Stahl-, Holz- oder
Stahlbetonbindern mit Trapezblech- und Warmdacheindeckung (Dämmung nach Energieeinsparverordnung – EnEV 2015 – und PVC-Folienabdichtung). Die Fassadenverkleidung besteht oberhalb
eines Stahlbetonsandwichsockels aus ISO-Paneelplatten (RAL 9006 weiß-aluminium) mit einem umlaufenden roten Farbstreifen.
Die Bürobereiche werden durch einen Wechsel der
Fassadengestaltung (dunkelgraue Stahlkassetten)
architektonisch hervorgehoben.
Die Belichtung der Lagerhallen erfolgt neben der
künstlichen Belichtung über Lichtkuppeln im Dach
und vertikale Fensterbänder in den Mezzaninebereichen. Die Hoffläche wird über Fassaden- und
Mastleuchten ausgeleuchtet.
15
3.3
Freiflächen
Die unbefestigten Grundstücksflächen werden entsprechend den grünordnerischen Festsetzungen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Rasen- und
Pflanzstreifen mit heimischen Gehölzen angelegt.
In Bezug auf die schalltechnischen Auswirkungen
des geplanten Logistikzentrums wurden die zulässigen Rahmenbedingungen und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des konkreten Vorhabens
in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt
und dargestellt.
Das gesamte Betriebsgelände mit allen Lkw- und
Pkw-Stellflächen wird vollständig durch eine zwei
Meter hohe Zaunanlage eingefriedet und an den
Zufahrten durch Schiebetore abgeschlossen.
Die schalltechnische Untersuchung ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.
Alle Lkw-Fahrbahnen werden als Schwarzdecke,
Lkw-Stell- und Wendeflächen als Betonfläche und
Pkw-Stellplätze als Asphalt- oder Pflasterfläche
ausgebildet. Die Feuerwehrumfahrt wird als Rasenschotterfläche mit entsprechender Tragfähigkeit
erstellt.
Abbildung 10: VEP, geplantes Gebäude – Ostansicht
Quelle: Architekturbüro Kühling, Paderborn, Mai 2016
Abbildung 11: VEP, Lageplan
Zusammenfassend kommen die Schallgutachter zu
dem Ergebnis, dass die logistischen Erfordernisse
des Vorhabens in den gegebenen schalltechnischen
Rahmenbedingungen darstellbar sind, wobei der
konkrete Nachweis auf der Genehmigungsebene zu
erbringen ist:
„Zur Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen durch das Bauvorhaben im Plangebiet
wurde ein dreidimensionales Rechenmodell erarbeitet, in das alle bedeutsamen Schallquellen lagerichtig eingefügt wurden. Anhand dieses Modells
wurden Schallausbreitungsberechnungen nach DIN
ISO 9613-2 „Akustik – Dämpfung des Schalls bei der
Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren“ durchgeführt.
Entsprechend der bisherigen Lärmemissionskontingentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 39a und dessen 1. und 2. Änderung wurden zwei
Immissionspunkte (IP) südlich sowie südwestlich
des Plangebiets betrachtet. Für die mit IP1 und IP2
bezeichnete, nächstliegende Wohnbebauung ist aus
Sicht der Stadt Bedburg aktuell der Schutzanspruch
eines reinen Wohngebiets (WR) mit tagsüber
50 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen.
Aufgrund der gegebenen tatsächlichen sowie der
planerischen Vorbelastung im Sinne von Nummer
2.4 TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)) ist das Vorha-
Quelle: Architekturbüro Kühling, Paderborn, Mai 2016
3.4
Lärmimmissionsschutz
Die nächstgelegene schutzwürdige Wohnbebauung
befindet sich in rund 850 m Entfernung zum Vorhabenstandort.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
ben genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen wird,
dass die Immissionspunkte nicht mehr im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen. Damit sind für
das Projekt Immissionszielwerte von tagsüber
40 dB(A) und nachts 25 dB(A) einzuhalten.
16
Abbildung 12: Lage der Immissionspunkte
Den schalltechnischen Berechnungen zufolge ergeben sich im Beurteilungszeitraum tags (06:00 bis
22:00 Uhr) aufgrund der erläuterten Beurteilungsmodalitäten der TA Lärm praktisch keine Einschränkungen für die Nutzung. Für die Berechnungen
wurden vor dem Hintergrund der von der Vorhabenträgerin angegebenen ca. 80 Lkw-Andienungen
für die Lagereinheiten 1 – 4 zunächst folgende Annahmen getroffen:
UNIT 1 – 4: jeweils 20 Lkw-Andienungen, davon 5 innerhalb der Ruhezeiten, Rangieren
rückwärts an die Verladetore, Verladen von
jeweils 24 Paletten, Abfahrt.
UNIT 5 – 7: jeweils 40 Lkw-Andienungen davon
10 innerhalb der Ruhezeiten, Rangieren rückwärts an die Verladetore, Verladen von jeweils
24 Paletten, Abfahrt.
Für alle Parkplätze wurde tagsüber ein zweifacher
kompletter Wechsel angenommen (die Lage der
wesentlichen Quellen ist der schalltechnischen Untersuchung zum Vorhaben zu entnehmen).
Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schalltechnischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016
Gemäß TA Lärm ist im Beurteilungszeitraum tags
(06:00 bis 22:00 Uhr) der Beurteilungspegel über
die gesamte Zeit zu ermitteln. In den Teilzeiten
06:00 bis 07:00 Uhr sowie 20:00 bis 22:00 Uhr sind
Zuschläge von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Im Beurteilungszeitraum nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) ist
hingegen der Beurteilungspegel für die lauteste
volle Stunde zu bestimmen. Damit ist die Nachtzeit
in jedem Fall schalltechnisch ungleich kritischer als
die Tageszeit.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine in sieben
Lagereinheiten (Units) aufgeteilte Logistikhalle. Jede
Halle verfügt über mehrere Verladerampen. Innerhalb der Hallen entstehen durch die Kommissionierung von Waren keine Innenpegel, die zu einer
relevanten Schallabstrahlung der Gebäude führen.
Ferner sind keine haustechnischen Anlagen mit zu
beachtenden Schallemissionen geplant. Für die Geräuschsituation sind damit lediglich der gesamte
Fahrzeugverkehr sowie die Verladetätigkeiten zu
betrachten. (…)
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
Mit den vorgenannten Daten ergeben sich gemäß
einer richtlinienkonformen Schallausbreitungsberechnung die in der folgenden Tabelle zusammengestellten Beurteilungspegel.
Die Einhaltung des Zielwerts am IP1 setzt allerdings
die Realisierung einer Lärmschutzwand südlich des
Ladebereichs von Unit 3 voraus. Hierfür wurden
durch mehrfache Schallausbreitungsberechnungen
eine erforderliche Länge von 22 m und eine Höhe
von 4 m ermittelt.
Tabelle 1: Beurteilungspegel tags
Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schalltechnischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016
17
Tabelle 2: Beurteilungspegel nachts
Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schalltechnischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016
Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionszielwerte für den Beurteilungszeitraum tagsüber mit
den angenommenen Fahrzeugbewegungen und
Verladeszenarien um mindestens 12 dB(A) unterschritten werden. Rechnerisch wäre somit ein Vielfaches der angenommenen Bewegungen und Ladetätigkeiten möglich.
Im Beurteilungszeitraum nachts stellen die beschriebenen Szenarien das mögliche Maximum dar.
Eine nächtliche Verladung am Unit 3 ist nur mit der
dimensionierten Lärmschutzwand im Rahmen der
Zielwerte darstellbar.“ (ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schalltechnischen Berechnungsergebnissen
an die Vorhabenträgerin vom 3. Mai 2016)
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
18
4
4.1
Bebauungsplaninhalt und
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt rund
11,8 Hektar, das geplante Baugebiet nimmt hiervon
eine Fläche von etwa 10,9 ha ein.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans
ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach
§ 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22
bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c BauGB sind nicht
anzuwenden.
Als Art der baulichen Nutzung wird im räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster ein Baugebiet mit der
Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ festgesetzt.
Bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens
findet somit die in § 12 Abs. 3 BauGB dargelegte
Möglichkeit Anwendung, und die Art der baulichen
Nutzung wird auf das Vorhaben „zugeschnitten“.
Durch die Zweckbestimmung wird einerseits die
konkret beabsichtigte Nutzung wiedergegeben,
andererseits beschreibt der Begriff „Logistikzentrum“ eine heute allgemein geläufige Unternehmensform:
„Ein Logistikzentrum ist ein Zusammenschluss mehrerer Betriebe, die gemeinsam den Bezug von zugekauften Waren und den Vertrieb ihrer eigenen Produkte mit firmeneigenen Fahrzeugen des Logistikzentrums organisieren und durchführen. (…)“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Logistikzentrum)
Auf die Festsetzung eines Industriegebiets (GI) gemäß § 9 BauNVO wurde im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan verzichtet, da dieser nicht zum Ziel
hat, die Gesamtheit der nach § 9 BauNVO allgemein
und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Plangebiet zu ermöglichen. Vielmehr sollen durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer
bestimmten Gewerbenutzung geschaffen werden.
Die Festsetzung eines Industriegebiets auf Grundlage der Baunutzungsverordnung unter Ausschluss
aller, danach allgemein und ausnahmsweise zulässi-
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
gen Nutzungen – ausgenommen Logistikunternehmen – wäre außerdem fehlerhaft, da der Gebietscharakter nicht gewahrt werden würde.
Darüber hinaus erlaubt die Festlegung der konkreten Nutzung „Logistikzentrum“ die (bessere) Erfassung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens, z. B. im Hinblick auf den Lärmimmissionsschutz.
Abbildung 13: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Mai 2016
Die übrigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans orientieren sich am Festsetzungskatalog von § 9 BauGB und an der aufgrund von
§ 9a BauGB erlassenen Verordnung.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im festgesetzten Baugebiet durch eine Grundflächenzahl (GRZ) in
Kombination mit einer Baumassenzahl (BMZ) und
der Festsetzung einer maximal zulässigen Höhe für
Gebäude und bauliche Anlagen – bezogen auf deren
oberste Bauteile – bestimmt (Oberkante, OK). Damit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16
Abs. 3 i. V. m. § 17 BauNVO hinreichend bestimmt.
Im Baugebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8
festgesetzt. Die Festsetzung schöpft die Obergrenze
des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein vergleichbares Bau19
gebiet (GI) im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung aus.
Mit der Festsetzung wird einerseits einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden entsprochen,
andererseits können auch betriebstechnische Anforderungen berücksichtigt werden, die eine möglichst hohe Ausnutzbarkeit der verfügbaren Grundstücksflächen, z. B. aufgrund von Erschließungsanlagen und bereitzustellenden Stellplätzen, erfordern.
Durch die festgesetzte Höhe von 77,00 m über
Normalhöhen-Null (m ü. NHN) liegt die höchstzulässige Oberkante von baulichen Anlagen und Gebäuden absolut fest und ermöglicht das im Vorhabenund Erschließungsplan festgelegte Vorhaben. Mit
der Höhenfestsetzung wird die geplante Gebäudehöhe von 13,90 m über Grund bzw. Fertigfußboden
EG abgedeckt.
Werden für ein Baugebiet Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung getroffen, sind grundsätzlich
die in § 17 Abs. 1 BauNVO angeführten Obergrenzen einzuhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn
eine der möglichen Festsetzungen zur Maßbestimmung im Bebauungsplan nicht festgesetzt wird. Legt
man hierbei die Obergrenzen für ein „Industriegebiet“ i. S. v. § 9 BauNVO als vergleichbares Baugebiet zugrunde, so wird die vorgenannte in § 17
Abs. 1 BauNVO Vorgabe durch die Festsetzung der
Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (bereits) erfüllt. Die BMZ
stellt die dritte Größe zur Bestimmung und Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung im Baugebiet dar, wobei auch hier die Obergrenze von § 17
Abs. 1 BauNVO für ein vergleichbares Baugebiet (GI)
ausgeschöpft wird.
In Verbindung mit der Festsetzung der maximal
zulässigen baulichen Höhe und der Grundflächenzahl wird somit sichergestellt, dass das Maß der
baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO nicht unzulässigerweise überschritten werden kann.
Bezogen auf das konkrete Vorhaben „Logistikzentrum“, das im Vorhaben- und Erschließungsplan
dargestellt ist, ergibt sich rechnerisch folgende
Grundstücksausnutzung:
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden in der Plandarstellung
durch Baugrenzen festgesetzt. Diese sind so dimensioniert, dass – bezogen auf die zugrunde liegende
Vorhabenkonzeption – genügend Flexibilität zur
Anordnung des Betriebsgebäudes einschließlich der
Lieferhöfe besteht.
Zu angrenzenden öffentlichen Straßen hält die Baugrenze einen Abstand von 5,00 m ein. An die angrenzenden Grundstücksflächen im Industriegebiet
Mühlenerft schließen die Baugrenzen unmittelbar
an. Damit wird die Festlegung der überbaubaren
Flächen weiterverfolgt, die der Vorentwurf des
Bebauungsplans Nr. 39 (neu) mit dem vorläufigen
Arbeitstitel „Gewerbe- und Industriepark Bedburg/
Bergheim“ trifft.
Das sog. Baufenster im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat eine Fläche von
rund 97.600 qm.
Einschränkungen für die Anordnung von Stellplätzen und für die Anlage der inneren Grundstücksund Gebäudeerschließung sowie für Nebenanlagen,
deren Lage sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt, sind in dem vorliegenden Bebauungsplan nicht enthalten.
4.4
Verkehrserschließung
Die vorliegenden Plankonzeptionen sehen die verkehrliche Erschließung des Vorhabenstandorts über
die Nikolaus-Otto-Straße im Norden, die Wernervon-Siemens-Straße im Osten und die RobertBosch-Straße im Süden vor. Hierbei handelt es sich
ganz überwiegend um bereits erstmalig ausgebaute
öffentliche Straßen.
Um die Flächen für die verkehrliche Erschließung
des Vorhabenstandorts planungsrechtlich sichern
und dabei auch die Veränderungen an der Verkehrserschließung aufnehmen zu können, die durch
die Umsetzung das Vorhaben ausgelöst werden,
enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch
die unmittelbar angrenzenden Straßen.
Zur Umsetzung des Vorhabens muss die RobertBosch-Straße abgebunden werden und kann nicht
20
mehr an den weiter westlich verlaufenden Wirtschaftsweg anschließen. Daher ist der Bau einer
Wendeanlage zur Sicherung einer ordnungsgemäßen öffentlichen Verkehrserschließung zwingend
erforderlich und deren Dimensionierung an die
Erfordernisse der gewerblich-industriellen Nutzung
am Standort anzupassen. Der Bau der Wendeanlage
ist durch einen Erschließungsvertrag zwischen der
Stadt Bedburg und der RWE Power AG gesichert.
Die als Wendeanlage für Lastzüge auszubauende
Teilfläche der Robert-Bosch-Straße gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB setzt der Bebauungsplan als
Verkehrsfläche fest. Die ebenfalls festgesetzte Straßenbegrenzungslinie umfasst die auszubauende
Wendeanlage bis zum bereits bestehenden Straßenabschnitt der Robert-Bosch-Straße.
Die festgesetzte Verkehrsfläche der Nikolaus-OttoStraße reicht im räumlichen Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis an die
nordwestliche Plangebietsgrenze und somit bis zu
dem daran anschließenden Wirtschaftsweg.
4.5
Bepflanzung, Umwelt- und Naturschutz
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 39n/
Kaster setzt unterschiedliche Maßnahmen zur Eingrünung und Bepflanzung der Grundstücksflächen
fest. Dazu gehören Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB am westlichen Rand des Baugebiets sowie die gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Grundstücks-, Stellplatz- und Straßenrandeingrünung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird außerdem
festgesetzt, dass in den Freibereichen des Baugebiets „Logistikzentrum“ nur insektenfreundliche
Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht
(z. B. Natriumdampf-Hochdrucklampen) zu verwenden sind. Diese Maßnahme dient dem Schutz von
Insekten und deren nachtaktiven Jägern.
Inhaltlich orientieren sich die Festsetzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB an den entsprechenden Regelungen der bisher im Plangebiet geltenden Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung bzw. entsprechen diesen. Auch die Auswahl
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
standortgerechter, heimischer Gehölze für die Bepflanzung wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster aufgenommen. Diese orientiert sich („nach wie vor“) an einem potenziell
natürlichen und Artenvorkommen am Standort,
wobei auch die Lebensfähigkeit der Pflanzenauswahl in einem baulich geprägten Umfeld berücksichtigt wurde.
Zur Sicherung der Durchführung der Maßnahmen
werden die Festsetzungen flankiert durch entsprechende vertragliche Regelungen zwischen der Stadt
Bedburg und der Vorhabenträgerin.
Die festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
zur Grundstücks-, Stellplatz- und Straßenrandeingrünung tragen dazu bei, den Eingriff in Boden,
Natur und Landschaft im Baugebiet zu mindern. Sie
dienen außerdem dazu, z. B. durch Schattenwirkung
von Bäumen, das lokale Kleinklima zu verbessern
und den Regenwasserabfluss zu verlangsamen.
Neben der ökologischen übernehmen die Anpflanzungen auch eine wichtige gestalterische Funktion,
indem sie zur Einbettung der Bebauung in das Ortsund Landschaftsbild beitragen.
In Richtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen
westlich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die Anpflanzung
einer Baum- und Strauchhecke fest. Diese Maßnahme bietet Lebensraum für Vögel und Kleintiere
und dient der optischen Abschirmung der Gewerbebebauung gegenüber der freien Landschaft. Die
kompakte Randeingrünung in einer Breite von
durchgehend etwa 15 m setzt sich am westlichen
Rand des Industrie- und Gewerbegebiets Mühlenerft nach Süden bis zum Gruppenklärwerk Kaster
und nach Norden bis zur Mühlenerft über eine Länge von insgesamt etwa 1.700 m fort.
Die gewerbliche Nutzung auf dem im Süden unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück
wird zum Landschaftsraum hin durch einen bepflanzten Erdwall abgeschirmt. Die Fortsetzung des
Erdwalls im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt eine Möglichkeit für die
Vorhabenträgerin dar, die der Bebauungsplan ausdrücklich vorsieht:
21
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche sind demnach wallartige Aufschüttungen bis zu einer Höhe von maximal 6,00 m im
Verhältnis von bis zu maximal 1 : 1,5 (Höhe zu Fußbreite der Aufschüttung) zulässig. Die Festsetzung
erlaubt es, den im Baugebiet anfallenden Bodenaushub (Mutterboden) vor Ort wieder einzubauen, sodass Transportwege ganz oder teilweise
entfallen können.
Die festgesetzte Anpflanzung einer Baum- und
Strauchhecke bleibt hiervon unberührt und ist auch
bei Inanspruchnahme der „Walloption“ durchzuführen.
Das Verhältnis von Höhe zu Fußbreite einer Aufschüttung stellt neben der konkreten Ausführung
einen wesentlichen Faktor dar, um deren Standfestigkeit zu gewährleisten und wird deshalb festgesetzt. Die Höhenbegrenzung auf maximal 6,00 m für
optional vorzunehmende Aufschüttungen wird
getroffen, um den bestehenden, an das Plangebiet
angrenzenden Gehölzstreifen vor Verschattung zu
schützen und um das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen.
4.6
Eingriff und Ausgleich
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster kommt § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB
zum Tragen, wonach ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen ist bereits heute auf Grundlage der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung gegeben.
Gleichwohl wird in einzelnen Bereichen durch die
geplante Nutzung ein geringerer oder höherer Eingriff vorbereitet als er heute planungsrechtlich
zulässig ist. Daher wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorgenommen, die insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Überplanung einer bisher als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche, dadurch Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb von Baugrenzen
Festsetzung einer einheitlichen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 im geplanten Baugebiet an-
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
stelle von bisher GRZ 0,7 im südlichen und GRZ
0,8 im nördlichen Plangebietsteil
Verringerung der maximal zulässigen Höhe
baulicher Anlagen um etwa 5,00 m und Änderung der Festsetzungssystematik (bisher
20,00 m über Bezugspunkt 56,66 m ü. NN, neu
OK max. = 77,00 m ü. NHN, was einer Bauhöhe
von ca. 15 m über vorhandenem Geländeniveau entspricht)
Ergänzung einer Baumassenzahl (BMZ) von
10,00 als dritte Größe zur Bestimmung des
Maßes baulicher Nutzung im Baugebiet
Verschiebung der Baugrenzen in Richtung der
öffentlichen Verkehrsflächen (Abstand bisher
9,00 m, neu 5,00 m)
Beibehalt der bereits geltenden Festsetzungen
über Pflanzmaßnahmen im Plangebiet
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde
bereits in den vorangegangenen Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 39 (Stand:
25.09.2001) im Rahmen der städtebaulichen Begründung und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39a im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (Calles de Brabant Landschaftsarchitekten, Stand: 10/2007) abgehandelt.
Daher wurden für die Bestandserfassung im Rahmen der vorliegenden Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/ Kaster die
bisherigen Planungsinhalte zusammengeführt und
eine Eingriffsbewertung vorgenommen. Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen
Maßnahmenumfangs durch den Eingriff in den
Naturhaushalt wurde unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt. Die (geringfügigen) Änderungen planerischer
Inhalte gegenüber den bisher rechtsverbindlichen
Bebauungsplänen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden dabei berücksichtigt.
Der naturschutzrechtlich relevante Eingriff durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der
daraus resultierende Kompensationsbedarf wurden
ermittelt und sind in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt.
22
Demnach ergibt sich – unter Berücksichtigung der
festgesetzten und innerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen – zum vollständigen
Ausgleich des Eingriffs durch das Planvorhaben ein
Defizit von 17.393 ökologischen Wertpunkten (ÖWE).
Die Kompensation des ermittelten Defizits wird
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Bedburg und der Vorhabenträgerin geregelt.
4.7
Kennzeichnung
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB sollen im Bebauungsplan u. a. Flächen gekennzeichnet werden,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich
sind, unter denen der Bergbau umgeht.
Diese Voraussetzungen sind im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegeben, da es sich bei dem Gewerbe- und
Industriestandort Mühlenerft um ein „ausgekohltes“ ehemaliges Tagebaugebiet handelt, das (kegelförmig) wieder aufgefüllt worden ist. Aufgrund der
i. d. R. stark wechselnden Zusammensetzung aufgeschütteter Böden herrschen schwierige Baugrundverhältnisse im Plangebiet, die durch eine daran
angepasste Bauweise zu berücksichtigen sind.
chen Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang
mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.
4.9
Flächenbilanz zum Bebauungsplanentwurf
Nutzung
Baugebiet
„Logistikzentrum“
davon rechnerisch
überbaubare Grundstücksfläche nach
Grundflächenzahl 0,8
davon Fläche innerhalb
von Baugrenzen
davon Fläche gem. § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Öffentliche
Straßenverkehrsfläche
Plangebiet
Fläche in
qm ca.
Flächenanteil
Plangebiet ca.
109.300
92 %
87.440
80 %
97.600
82 %
6.200
5%
9.200
8%
118.500
100 %
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Mai 2016
Entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 5 BauGB
und unter Vorsorgegesichtspunkten erfolgt daher
die Kennzeichnung des gesamten Plangebiets als
Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind und unter denen der Bergbau umgeht.
Die entsprechenden Vorkehrungen können mit
einem erhöhten (Gründungs-) Aufwand für Bauund Erschließungsmaßnahmen verbunden sein.
4.8
Hinweise
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen,
die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer,
Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die
Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und mögli-
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
23
5
5.1
Verfahren, Kosten und Maßnahmen
zur Verwirklichung der Planung
Verfahren
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt. Dementsprechend wird
der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12
Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans.
Im Hinblick auf die frühzeitige Beteiligung an der
Bauleitplanung kommt § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum
Tragen, wonach von der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Erörterung der Planung abgesehen
werden kann, wenn diese bereits zuvor auf anderer
Grundlage erfolgt ist.
Diese Voraussetzung ist durch die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB an
dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39n/Kaster
„Industriepark Mühlenerft“ erfüllt, die die Stadt
Bedburg im Sommer 2015 durchgeführt hat. Die
darin enthaltenen Grundzüge der städtebaulichen
Planung werden auch mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster „Logistikzentrum“
weiter verfolgt.
5.2
Bodenordnung
Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin des nördlichen Teils des geplanten Baugebiets. Eigentümerin
der vorhandenen bzw. planungsrechtlich gesicherten Straßenverkehrsflächen, ausgenommen eines
Teilabschnitts der Nikolaus-Otto-Straße, ist die
Stadt Bedburg. Erschließungsträgerin ist die RWE
Power AG – wie im übrigen Teil des Industrie- und
Gewerbegebiets Mühlenerft auch.
Für die noch nicht vermessenen Grundstücksflächen
im südlichen Plangebietsteil sowie für den Bereich
der westlichen Randeingrünung des Plangebiets
besteht eine unterzeichnete Verfügungserklärung
mit Datum vom 2. Mai 2016 zwischen der Vorhabenträgerin und der bisherigen Grundstückseigentümerin über das Verfügungsrecht und den Erwerb
der betroffenen Grundstücksflächen.
rung des Vorhabens notwendigen Bauleitplanverfahrens bei der Stadt Bedburg beantragt.
Für die im Plangeltungsbereich liegenden und im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
als Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ festgesetzten Grundstücksteilflächen ist
eine Flurstücksvereinigung vorgesehen.
Die Vermessung dieser (bzw. der durch den vorliegenden Bebauungsplan überplanten) Flächen erfolgt vertragsgemäß zu Lasten der Vorhabenträgerin.
5.3
Kosten, Finanzierung und Durchführung
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen,
wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines
mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit
und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Die PointPark Properties GmbH ist im Sinne der
Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereit
und in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist zu realisieren und sich hierzu
im Rahmen eines Durchführungsvertrags zu verpflichten. Zur Übernahme der anfallenden Planungs- und Erschließungskosten vor dem Satzungsbeschluss hat sich die Vorhabenträgerin bereits in
ihrem Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens verpflichtet.
Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben fallen für
die Stadt Bedburg somit (lediglich) die mit der Betreuung des Bauleitplanverfahrens verbundenen
Kosten an.
Hierauf fußend hat die PointPark Properties GmbH
als Vorhabenträgerin die Einleitung des zur Realisie-
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
24
6
Ergebnis der Abwägung
Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als
Planungsträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches Konzept
um und entscheidet sich für die Berücksichtigung
bestimmter Interessen und die Zurückstellung der
dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Die Stellungnahmen bedurften zwar einer intensiven Abstimmung zwischen Bedenkenträgern, Verwaltung und Vorhabenträger, führten aber nicht zu
einer Änderung der Planung bzw. des Bebauungsplanentwurfs.
In die Satzungsfassung des Bebauungsplans ist ergänzend ein Hinweis auf die Erdbebengefährdung
im Plangebiet aufgenommen worden.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans wurden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen
zusammengetragen,
geprüft und bewertet, um den Plan möglichst umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen
zu können. Die eingegangenen Stellungnahmen im
Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB wurden tabellarisch in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser Grundlage
wurde die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der
Öffentlichkeit nur durch den Arbeitskreis Altstadt
Kaster e.V. zunächst Bedenken geäußert wurden,
die sie nach Abstimmung mit dem Vorhabenträger
als erledigt ansieht. Ein städtebauliches Erfordernis,
welches möglicherweise eine Änderung der Planung
bewirkt hätte, hat sich dadurch nicht ergeben.
Träger öffentlicher Belange und Behörden äußerten
überwiegend keine Bedenken, jedoch war die Erteilung einer Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz für die Verlegung der Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen über die Nikolaus-OttoStraße notwendig, die nach Gesprächen von der
Unteren Landschaftsbehörde erteilt wurde.
Darüber hinaus wurden lediglich Hinweise zur Berücksichtigung gegeben. So wurden in Abstimmung
z.B. Fragen bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a LWG NRW oder bezüglich
des Verschlechterungsverbots von Gewässern gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie geklärt.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
25
7
Fachplanungen, Gutachten und
Untersuchungen
Vorhaben- und Erschließungsplan, Mai 2016
Architekturbüro Kühling, Florianstraße 6,
33102 Paderborn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Mai 2016
Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Neumarkt 49, 50667 Köln
Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie Artenschutzprüfung, Mai 2016
Smeets LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Planungsgesellschaft mbH, Zehntwall 5 – 7, 50374 Erftstadt
Schalltechnische Untersuchung, Mai 2016
ACCON Köln GmbH, Rolshover Straße 45, 51105
Köln
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
26
Abbildungen
Abbildung 1: Aktuell geltende Bebauungspläne im Industriegebiet
Mühlenerft
4
Abbildung 2: Plangebietsabgrenzung
4
Abbildung 3: Luftbildausschnitt
5
Abbildung 4: Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets
5
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln
6
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Bedburg
(5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand Dezember 2014)
6
Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39,
1. Änderung der Stadt Bedburg (2006)
7
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39a,
1. Änderung der Stadt Bedburg (2009)
7
Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39 (neu),
Vorentwurf Dezember 2014
8
Abbildung 10: VEP, geplantes Gebäude – Ostansicht
16
Abbildung 11: VEP, Lageplan
16
Abbildung 12: Lage der Immissionspunkte
17
Abbildung 13: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
19
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
27
Tabellen
Tabelle 1: Beurteilungspegel tags
17
Tabelle 2: Beurteilungspegel nachts
18
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Satzung August 2016
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