Daten
Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
21.09.16, 18:05
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-78/2015
4. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Stadtentwicklungsausschuss
25.08.2015
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Stadtentwicklungsausschuss
26.04.2016
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2016
Rat der Stadt Bedburg
05.07.2016
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (bei
Gegenstimmen der CDUFraktion)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster - Ortslage Königshoven um die „Josef-Schnitzler-Straße“ /
obere „Talstraße“ mit dem Ziel der Aufhebung inkl. seiner Änderungen Nrn. 1 bis 13
(außer dem Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, 6. Änderung)
hier:
a) Beratung und Beschließung über die im Wege der Beteiligungsverfahren
eingegangenen Stellungnahmen
b) Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg führt über die im Wege der frühzeitigen Beteiligung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durch und fasst hierüber einzelne
Beschlüsse gemäß Anlage ‚Abwägungsliste‘.
b) Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster – Ortslage Königshoven um die
„Josef-Schnitzler-Straße“ / obere „Talstraße“ inklusive seiner Änderungen Nrn. 1 bis 13
(außer dem Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, 6. Änderung) wird nebst Begründung und
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dazugehörigen Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), als Satzung beschlossen.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Plan zur Erlangung der Rechtskraft im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen.
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Begründung:
Sachstand zur Sitzung am 05.05.2015:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Aufhebung / Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 /
Kaster vor. Hintergrund ist die Absicht auf dem Grundstück „Talstraße 51“ zwischen den
Hausnummern 51 und 53 ein weiteres Wohnhaus zu errichten. Diese Erweiterung stellt sich als
sinnvolle Maßnahme einer moderaten Nachverdichtung des Innenbereichs dar. Zudem wird
hierdurch ein Beitrag zur Fortentwicklung des Gebäudebestandes in Königshoven geleistet.
Obschon die Nachverdichtung städtebaulich sinnvoll ist, lassen die Festsetzungen des derzeit dort
geltenden Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster diese Erweiterung nicht zu. Der Bebauungsplan sieht
in diesem Bereich lediglich ein begrenztes Baufenster vor. Auch eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht möglich. Um die Errichtung des weiteren
Wohnhauses dennoch zu ermöglichen, wäre eine kleinteilige Änderung des Bebauungsplans in
einer vereinfachten Änderung denkbar. Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit, den
Bebauungsplan insgesamt aufzuheben und das Wohnhaus danach auf der Basis des § 34 BauGB
(unbeplanter Innenbereich) zu ermöglichen (siehe hierzu auch die Ausführungen zum TOP
„Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung einer einheitlichen Gestaltungssatzung“ WP9-75/2015).
Der Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplans Nr. 27 / Kaster wird begrenzt durch die St.Rochus-Straße im Süden, die Pannengasse im Westen, die Ginnerstraße und den Fußweg zur
St.-Rochus-Straße im Osten sowie die Hohenholzer Straße sowie den Fußweg zwischen „Casino“
und Ginnerstraße im Norden. Das Baugebiet ist mittlerweile bis auf ein Gewerbegrundstück am
Heidklift komplett bebaut. Die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplans zur Entwicklung des
Wohngebietes sind daher umgesetzt. Eine weitere städtebauliche Steuerung durch einen
Bebauungsplan ist daher entbehrlich. Erweiterungsabsichten der Bestandsgebäude können dann
zukünftig auch auf ausreichender Basis des § 34 BauGB ohne Planänderung beurteilt werden,
wonach sich die Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einzufügen haben. Hinsichtlich der
bauordnungsrechtlichen Gestaltungsregelungen kann eine entsprechende Gestaltungssatzung im
weiteren Verfahren aufgestellt werden. Der Teilbereich im Gewerbegebiet am Heidklift (6.
Änderung), der bisher noch nicht bebaut ist, könnte zunächst von der Aufhebung ausgespart
werden, um hier eine bedarfsgerechte Bebauung zu sichern, da es sich bei der 6. Änderung um
eine selbstständige Planänderung handelt.
Es ist daher zu entscheiden, ob zur Ermöglichung des zusätzlichen Hauses an der Talstraße für
den Bebauungsplan ein Änderungsverfahren oder eine Aufhebung des Bebauungsplans erfolgen
soll. Auch für ein Aufhebungsverfahren ist ein formelles Planverfahren inkl. Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung erforderlich. In der Sitzung kann bei Bedarf die Planzeichnung des derzeit
geltenden Bebauungsplans vorgestellt werden, eine Versendung per Mail oder in Papierform ist
aufgrund der Größe leider nicht möglich.
Sachstand zur Sitzung am 01.12.2015:
Die Begründung gem. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 9 Abs. 8 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes
wurde zwischenzeitlich durch die Verwaltung erarbeitet. Zur Durchführung der nunmehr
anstehenden frühzeitigen Beteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) liegen somit die
benötigten Verfahrensunterlagen vor.
Für die sich daran anschließende förmliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird
ergänzend die Erstellung eines Umweltberichtes notwendig. Hierfür soll ein entsprechendes
externes Fachplanungsbüro beauftragt werden. Hierfür fallen Kosten an, die das städtische
Budget belasten. Die Verwaltung wird den Auftrag zur Erstellung des Umweltberichtes erst dann
erteilen, sobald eine Abschätzung über den Verfahrensausgang bzw. die Erfolgsaussichten der
Aufhebung nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung möglich ist.
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Da
bei
Aufhebung
des
Bebauungsplanes
die
zukünftige
bauplanungsrechtliche
Beurteilungsgrundlage für Vorhaben § 34 BauGB darstellt, wurde in der Sitzung am 05.05.2015
beschlossen, aus städtebaulichen Gründen zur Regelung eines gewissen Mindestmaßes zur
Wahrung des Ortsbildes und der Wohnruhe, eine Satzung über gestalterische Festsetzungen
nach § 86 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO NRW), wie z.B. die Regelung von Einfriedungen,
über das Plangebiet zu legen.
Wie bereits am 05.05.2015 vorgeschlagen, kommt die Verwaltung nach dezidierter Prüfung zu
dem Ergebnis, den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 / Kaster, 6. Änderung
(Gewerbegebiet „südliches Heidklift“) von der Aufhebung auszunehmen. Grund hierfür ist im
Wesentlichen die solitäre Stellung durch Ausweisung eines GE mit dezidierter Regelung von
zulässigen Gewerbebetrieben (Nutzungsarten) in Bezug ihres potenziellen Störungsgrades bzw.
Emissionen. Würde der hier geltende Bebauungsplan ebenfalls aufgehoben werden, könnten
gerade diese Regelungen zur städteplanerischen Ordnung nicht mehr greifen. Insofern wird
verwaltungsseitig empfohlen gem. Beschlussvorschlag vorzugehen und den Bebauungsplan Nr.
27 / Kaster, 6. Änderung nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens werden zu lassen.
Sachstand zur Sitzung am 26.04.2016:
Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind in der Zeit vom 15.02.2016 bis 18.03.2016
durchgeführt worden. Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 03.03.2016 um
Stellungnahme gebeten. Die dabei abgegebenen Stellungnahmen sind der Anlage
‚Abwägungsliste‘ zu entnehmen. Ernsthafte Bedenken gegen die Planung sind nicht vorgetragen
worden. Zwischenzeitlich wurde der für die Aufhebung des Bebauungsplanes erforderliche
Umweltbericht durch die Verwaltung erarbeitet. Die Kosten für die Beauftragung eines externen
Fachplanungsbüros entfallen somit.
Somit kann das Verfahren mit der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
fortgeführt werden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 28.06.2016 und 05.07.2016:
Die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 11.05.2016
bis 13.06.2016 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 09.05.2016 beteiligt. Dabei sind die in der beigefügten Abwägungsliste
aufgeführten Punkte eingegangen. Die Stellungnahmen führen zu keiner Änderung der Planung,
so dass nunmehr das Verfahren abgeschlossen werden kann. Sollten nach Drucklegung noch
Stellungnahmen eingehen, werden diese zur Sitzung nachgereicht.
Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung zur Regelung und Sicherstellung einer städtebaulich
geordneten und homogenen Fortentwicklung des Ortsbildes nach der Aufhebung des
Bebauungsplanes ist Gegenstand einer gesonderten Vorlage zur Sitzung.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.06.2016 empfiehlt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg dem vorgenannten Beschlussvorschlag zu folgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Durch die Fortentwicklung des Baugebietes soll das Planverfahren zur Stabilisierung Königshovens als attraktiver
Wohnstandort beitragen.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 17.06.2016
----------------------------------Meyer
----------------------------------stellv. Schmitz
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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