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Mitteilungsvorlage (Anfrage der Fraktion WIR/FWW: Umsatzsteuerpflicht der Stadt Wesseling und Auswirkungen auf den Haushalt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
122 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
20.10.12, 06:31
Aktualisiert
20.10.12, 06:31
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 195/2012 1. Ergänzung - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Anfrage der Fraktion WIR/FWW: Umsatzsteuerpflicht der Stadt Wesseling und Auswirkungen auf den Haushalt Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 11.09.2012 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 195/2012 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 11.09.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Anfrage der Fraktion WIR/FWW: Umsatzsteuerpflicht der Stadt Wesseling und Auswirkungen auf den Haushalt Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Die Anfrage der Fraktion WIR/FWW zu den Auswirkungen von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Umsatzsteuerpflicht der Stadt Wesseling wird wie folgt beantwortet: Mit den beiden nachfolgend dargestellten Urteilen hat der BFH neue Entscheidungen zu den umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getroffen, die über die beiden entschiedenen Fallgestaltungen hinausgehende erhebliche Auswirkungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung öffentlicher Leistungen ergeben. Hiervon betroffen sind im Wesentlichen die vielfältigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen mit- und untereinander. Mit Urteil vom 10.11.2011 (Az.: V R 41/10) hat der BFH über einen Sachverhalt entschieden, in dem es um den Vorsteuerabzug einer Gemeinde für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle ging. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulunterricht. Der BFH hat im Ergebnis die Umsatzsteuerbarkeit der genannten Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Das bedeutet: Die Überlassung an Dritte, auch an die Nachbargemeinde für den Schulsport, ist umsatzsteuerpflichtig. Mit Urteil vom 01.12.2011 (Az.: V R 1/11) entschied der BFH einen Sachverhalt betreffend die umsatzsteuerliche Einordnung der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH geht der BFH davon aus, dass Stellplätze in einer Tiefgarage grundsätzlich ebenso durch einen privaten Leistungsanbieter zur Nutzung überlassen werden können und dass daher eine Nichtbesteuerung des auf hoheitlicher Grundlage durchgeführten Betriebs einer gebührenpflichtigen Tiefgarage zu mehr als nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde. In beiden Urteilen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass ein umsatzsteuerrelevantes Handeln (und damit eine Umsatzsteuerpflicht) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits immer dann anzunehmen ist, wenn die Zusammenarbeit öffentlicher Akteure entweder auf einer privatrechtlichen Grundlage erfolgt, oder wenn auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen oder Teilleistungen potentiell auch von privaten Akteuren hätten bezogen werden können. Die Prüfung, ob potentiell auch private Dritte als alternative Kooperationspartner einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Frage kämen, nimmt der BFH dabei nicht anhand der zugrundeliegenden öffentlichen bzw. hoheitlichen Gesamtaufgabe vor, sondern isoliert für jeden einzeln abgrenzbaren Leistungsbestandteil. Auf diese Weise lassen sich selbst bei ureigensten hoheitlichen Aufgaben stets Teilbereiche identifizieren, die theoretisch auch von privaten „Zulieferern“ erbracht werden könnten. So erfolgt bspw. selbst die Bearbeitung eines konkret-individuellen Eingriffsbescheides z.B. einer Ordnungsverfügung), d.h. einer zweifellos hoheitlichen Aufgabe, in aller Regel unter Einbeziehung vor- und nachbereitender Büroleistungen. Erfolgt demnach die Bearbeitung eines solchen Eingriffsbescheides unter Hinzuziehung von Personal- oder Sachleistungen einer anderen öffentlichen Einheit, so liegt nach der neueren BFH-Rechtsprechung entsprechend dem Anteil der erbrachten Büroleistungen ein Fall potentiellen Wettbewerbs vor, der eine partielle Umsatzsteuerpflicht nach sich zieht. Die Urteile stellen sowohl die kommunale Gemeinschaftsarbeit, wie sie in NRW nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vorgesehen und wegen der finanziellen Situation der meisten Kommunen auch dringend erforderlich ist, als auch die vielfältigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen in Frage. Umsatzsteuerpflichtig würde nach der neuen Rechtsprechung des BFH nämlich künftig die Verwaltungszusammenarbeit z.B. - zwischen dem Bund und seinen verselbständigten Einrichtungen und Beteiligungen (z.B. Personalgestellungen) zwischen Bund und Ländern (z.B. Kostenerstattungen im Rahmen der Straßenbauverwaltung der Länder für die Bundesstraßen und Bundesautobahnen) zwischen Bund und Kommunen (Kostenerstattungen an die Gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen der Verwaltung der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB II) zwischen Ländern (z.B. Kostenerstattungs- und -ausgleichsregelungen im Rahmen von Verwaltungsabkommen und Staatsverträgen) zwischen Ländern und Kommunen (für NRW etwa die Personal- und Sachkostenerstattungen des Landes an die Kommunen für die Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen Umweltverwaltung, Versorgungsverwaltung, Chemische und Veterinäruntersuchungsämter, Straßenwesen) - zwischen Kommunen bzw. zwischen Kommunen und ihren verselbständigten Einrichtungen (u.a. gemeinsame Personalsachbearbeitung [Beihilfen, Versorgung] gegen Kostenerstattung, Personalgestellungen, Kostenerstattungen [Gastschulbeiträge] für den Besuch von Schulen, Volkshochschulen und Musikschulen durch Schüler anderer Gemeinden, gemeinsamer Betrieb von Rechen- und Callcentren gegen anteilige Kostentragung, Unterstützung einer anderen Gemeinde im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, Unterstützung von Zweckverbänden bei deren Haushaltsplanung, -vollzug und Rechnungsprüfung durch die Trägerkommune). Wird die Verwaltungszusammenarbeit umsatzsteuerpflichtig, wird sie in aller Regel wirtschaftlich undurchführbar, denn es wird nur in den wenigsten Fällen möglich sein, durch die Zusammenarbeit öffentlicher Verwaltungen über Synergieeffekte Kosteneinsparungen von mehr als 19 Prozent – also den durch die Kooperation erzeugten Steuermehraufwand – zu erwirtschaften. Die Kommunalen Spitzenverbände in NRW (Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund) schätzen den Steuermehraufwand allein auf kommunaler Ebene in NRW im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit auf bis zu 200 Mio. €. Auf den städtischen Haushalt ergäben sich durch die ausgeweitete Umsatzsteuerpflicht folgende Auswirkungen: Unmittelbar betroffen wäre die Stadt, weil etwa die an die KDVZ zu zahlende Umlage, die Kostenerstattung an die RVK für die Berechung der Beihilfen, die Aufwendungen für das gemeinsame Rechnungsprüfungsamt (zumindest Teilleistungen) der Umsatzbesteuerung unterfielen. Mittelbar betroffen wäre sie, weil z.B. die Umlageverbände (Rhein-Erft-Kreis und Landschaftsverband Rheinland) über ihre Umlagen zusätzliche Umsatzsteuerlasten an die nachgeordneten Kommunen „weiterreichen“ würden. Eine genaue Abschätzung der zusätzlichen Belastungen für den Haushalt ist schwierig. Wird die Schätzung der kommunalen Spitzenverbände zum Steuermehraufwand (200 Mio. €) zugrunde gelegt und dieser Wert auf die Stadt herunter gebrochen, kann von einer Steuermehrbelastung von rd. 400.000 € ausgegangen werden. Die Kommunalen Spitzenverbände haben unmittelbar nach Veröffentlichung der Urteile des BFH auf deren Auswirkung auf die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen, mit- und untereinander, hingewiesen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) prüft derzeit die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des BFH (und des EuGH). Mit Schreiben vom 02.04.2012 hat das BMF mitgeteilt, dass, „bis zum Ergehen neuer Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand die hierzu bestehenden Verwaltungsauffassungen weiter gelten. Daher wird auch das Urteil des BFH vom 10. November 2011, V R 41/10, von der Finanzverwaltung bis auf weiteres nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt.“ Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich in ihrer Sitzung vom 31.05. / 01.06.2012 mit den Urteilen des BFH befasst und u.a. folgenden Beschluss gefasst: „Die IMK nimmt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.11.11 – V R 41/10, mit dem dieser die Umsatzsteuerpflicht auch für die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Beistandsleistungen bejaht, wenn diese im Wettbewerb zu Leistungen Privater erzielt werden, mit Sorge zur Kenntnis. (…) Die IMK bittet daher die Finanzministerkonferenz (FMK), Lösungsmöglichkeiten zu initiieren, die eine tragfähige Handlungsgrundlage zum Erhalt der interkommunalen Zusammenarbeit darstellen. Ziel muss es dabei sein, den Kommunen dauerhafte und rechtssichere Planungsgrundlage, z.B. durch die Aussetzung der Anwendung der sich aus dem oben genannten Urteil ergebenden Konsequenzen, an die Hand zu geben. Insoweit begrüßt die IMK, das das BMF in einem ersten Schritt mit Schreiben vom 02.04.12 die Anwendung vorläufig ausgesetzt hat. (…)“ Bundesweit wegweisend ist der Entschließungsantrag des nordrhein-westfälischen Landtags vom 26.06.2012 „Umsatzsteuerliche Einordnung öffentlicher Leistungen bedroht die interkommunale Zusammenarbeit: Kommunale Gemeinschaftsarbeit sichern!“ (LT-Drs. 16/122). Der Landtag hatte dabei die Landesregierung aufgefordert, sich gegenüber Bundestag und Bundesregierung im Bundesrat nachdrücklich für eine sofortige Priorisierung der Eröffnung rechtssicherer und die Umsatzsteuerbarkeit öffentlicher Leistungen vermeidender Lösungswege einzusetzen und sicherzustellen, dass die ihr unterstehenden Finanzbehörden das geltende Umsatzsteuerrecht im Interesse des Gemeinwohls – wo immer rechtlich zulässig – so auslegen, dass eine Umsatzsteuerbarkeit öffentlicher Leistungen vermieden wird. Zusammenfassung: Die Urteile des BFH vom 10.11. und 01.12.2011 stellen die Verwaltungszusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen, mit- und untereinander, in Frage. Derzeit werden Lösungsmöglichkeiten gesucht, etwa die Aussetzung der Anwendung der sich aus den Urteilen ergebenden Konsequenzen, um Verwaltungszusammenarbeit auch künftig zu ermöglichen. Abschließende Regelungen stehen derzeit noch aus.