Daten
Kommune
Bedburg
Größe
209 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
09.11.16, 16:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9153/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
20.09.2016
Einstimmig (bei 5
Enthaltungen der Herren
Stefan Merx, Wolfgang Merx,
Spielmanns, Steffens und
Verse)
Betreff:
Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung - Bereich der oberen Lindenstraße
Hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zur
Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW die
Dringlichkeitsentscheidung vom 22.08.2016 zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung
im Bereich der oberen Lindenstraße gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Für den Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße wurde im
Wege der Dringlichkeit eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt, um
die städtebauliche Entwicklung am Stadteingang von Bedburg aktiv mitgestalten zu können und
eine Fehlentwicklung zu vermeiden. Für den Bereich wurde seinerzeit der Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg gefasst, um Vergnügungsstätten planungsrechtlich
auszuschließen und somit den Eingangsbereich zur Innenstadt einer qualitätsvollen
Nutzungsmischung zuzuführen und insbesondere „trading-down-Effekte“ durch weitere Spielhallen
o.ä. zu verhindern.
Hintergrund ist der im Oktober 2006 durch den Rat der Stadt Bedburg gefasste Beschluss, für das
Zentrum von Bedburg einen Rahmenplan mit vorgeschaltetem städtebaulichen Realisierungswettbewerb zu entwickeln. Ziel dieses Wettbewerbes war ein städtebaulicher Rahmenplan, der
eine qualitätsvolle und nachhaltige Entwicklung sowie eine Stärkung des Zentrums von Bedburg
zum Inhalt hat. Unter Punkt 3 der seinerzeit beschlossenen Ziele des Rahmenplans ist die
städtebauliche Umgestaltung verschiedener Quartiere und damit die Inszenierung und Vernetzung
von Platzfolgen benannt, worunter der Eckbereich Bahnstraße / Lindenstraße gezählt wird.
Demnach ist die Umgestaltung des Stadteingangs im Bereich der oberen Lindenstraße ein
wesentlicher Bestandteil der Zielvorgaben, was jedoch auch aufgrund eigentumsrechtlicher
Restriktionen bisher schwierig umzusetzen war. Hier knüpfen die Bestrebungen zur Aufstellung
einer Vorkaufsrechtssatzung an, um neue städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Auf diese Weise könnten Teile der Fläche für die Umgestaltung des Knotenpunktes und
Bahnübergangs Lindenstraße genutzt werden, etwa um eine Fahrbahnverbreiterung oder
gesonderte Abbiegespuren zu ermöglichen, die den Verkehrsfluss verbessern. Dies war bislang
aufgrund der beengten Verhältnisse und fehlenden Eigentums der Stadt in dem Bereich nicht
möglich. Daher ist der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung großzügig gefasst und mit
Flächen in unmittelbarer Nähe zum Bahnübergang Lindenstraße, westlich der Neusser Straße
(Bereich Restaurant-Hotel Rheinischer Hof) über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
59 / Bedburg hinausgehend.
Schließlich ist für die Entwicklung und mögliche Neuordnung der Flächen sowie zur Vermeidung
von möglichen Nutzungskonflikten eine zusammenhängende Planung des Gesamtbereichs der
oberen Lindenstraße inkl. der notwendigen Verkehrsflächen angezeigt. Da sich nicht alle für die
Entwicklung vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg befinden, wird durch eine
Vorkaufsrechtssatzung der Stadt die Möglichkeit eröffnet, diese Flächen zu erwerben und
ganzheitlich zu entwickeln. Ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB besteht für viele Teile
des Entwicklungsbereiches nicht. Gleichwohl können für Gebiete, in denen die Stadt
städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnet werden, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
Grundstücken zusteht.
Um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem Ziel der mittelfristigen Umgestaltung des
Stadteingangs sichern zu können, muss eine entsprechende Möglichkeit des Erwerbs äußerst
zeitnah geschaffen werden. Da Kaufverträge, die vor Inkrafttreten einer entsprechenden
Vorkaufsrechtssatzung geschlossen wurden, nicht dieser Satzung unterliegen, hat die Verwaltung
daher vorgeschlagen, den Beschluss zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung unverzüglich im
Rahmen der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zu fassen. Bei einer ordentlichen
Beschlussfassung in den Gremien der Stadt hätte ein vor Inkrafttreten der Satzung geschlossener
Kaufvertrag die Umsetzung der städtebaulichen Planung gefährdet und dadurch erhebliche
Nachteile i.S.d. § 60 Abs. 1 GO NRW verursacht.
Die öffentliche Bekanntmachung der Vorkaufsrechtssatzung erfolgte am 23.08.2016 im Amtsblatt
des Rhein-Erft-Kreises. Damit ist sie am darauf folgenden Tag, am 24.08.2016, in Kraft getreten.
Beschlussvorlage WP9-153/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Gewöhnlich ist es Usus, dass Dringlichkeitsentscheidungen von allen Fraktionsvorsitzenden
unterzeichnet werden. Dies war aufgrund der kurzen Zeit zwischen Erarbeitung der Satzung und
notwendiger Veröffentlichung im Amtsblatt am 23.08.20106 leider nicht möglich.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die Maßnahme steht im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Bedburger Mitte. Als Teil eines
Gesamtkonzeptes stellen attraktive Stadteingänge einen wichtigen Schlüsselfaktor für eine nachhaltige
Innenstadtentwicklung und tragfähige Einzelhandels- und Dienstleistungsstrukturen im Sinne der Sicherung der
Daseinsvorsorge dar.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 01.09.2016
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter(in)
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-153/2016
Seite 3