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Beschlussvorlage (Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung - Bereich der oberen Lindenstraße Hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
209 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
09.11.16, 16:08
Beschlussvorlage (Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung - Bereich der oberen Lindenstraße

Hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung - Bereich der oberen Lindenstraße

Hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung - Bereich der oberen Lindenstraße

Hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9153/2016 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 20.09.2016 Einstimmig (bei 5 Enthaltungen der Herren Stefan Merx, Wolfgang Merx, Spielmanns, Steffens und Verse) Betreff: Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung - Bereich der oberen Lindenstraße Hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW die Dringlichkeitsentscheidung vom 22.08.2016 zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung im Bereich der oberen Lindenstraße gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Für den Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße wurde im Wege der Dringlichkeit eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt, um die städtebauliche Entwicklung am Stadteingang von Bedburg aktiv mitgestalten zu können und eine Fehlentwicklung zu vermeiden. Für den Bereich wurde seinerzeit der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg gefasst, um Vergnügungsstätten planungsrechtlich auszuschließen und somit den Eingangsbereich zur Innenstadt einer qualitätsvollen Nutzungsmischung zuzuführen und insbesondere „trading-down-Effekte“ durch weitere Spielhallen o.ä. zu verhindern. Hintergrund ist der im Oktober 2006 durch den Rat der Stadt Bedburg gefasste Beschluss, für das Zentrum von Bedburg einen Rahmenplan mit vorgeschaltetem städtebaulichen Realisierungswettbewerb zu entwickeln. Ziel dieses Wettbewerbes war ein städtebaulicher Rahmenplan, der eine qualitätsvolle und nachhaltige Entwicklung sowie eine Stärkung des Zentrums von Bedburg zum Inhalt hat. Unter Punkt 3 der seinerzeit beschlossenen Ziele des Rahmenplans ist die städtebauliche Umgestaltung verschiedener Quartiere und damit die Inszenierung und Vernetzung von Platzfolgen benannt, worunter der Eckbereich Bahnstraße / Lindenstraße gezählt wird. Demnach ist die Umgestaltung des Stadteingangs im Bereich der oberen Lindenstraße ein wesentlicher Bestandteil der Zielvorgaben, was jedoch auch aufgrund eigentumsrechtlicher Restriktionen bisher schwierig umzusetzen war. Hier knüpfen die Bestrebungen zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung an, um neue städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Auf diese Weise könnten Teile der Fläche für die Umgestaltung des Knotenpunktes und Bahnübergangs Lindenstraße genutzt werden, etwa um eine Fahrbahnverbreiterung oder gesonderte Abbiegespuren zu ermöglichen, die den Verkehrsfluss verbessern. Dies war bislang aufgrund der beengten Verhältnisse und fehlenden Eigentums der Stadt in dem Bereich nicht möglich. Daher ist der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung großzügig gefasst und mit Flächen in unmittelbarer Nähe zum Bahnübergang Lindenstraße, westlich der Neusser Straße (Bereich Restaurant-Hotel Rheinischer Hof) über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59 / Bedburg hinausgehend. Schließlich ist für die Entwicklung und mögliche Neuordnung der Flächen sowie zur Vermeidung von möglichen Nutzungskonflikten eine zusammenhängende Planung des Gesamtbereichs der oberen Lindenstraße inkl. der notwendigen Verkehrsflächen angezeigt. Da sich nicht alle für die Entwicklung vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg befinden, wird durch eine Vorkaufsrechtssatzung der Stadt die Möglichkeit eröffnet, diese Flächen zu erwerben und ganzheitlich zu entwickeln. Ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB besteht für viele Teile des Entwicklungsbereiches nicht. Gleichwohl können für Gebiete, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnet werden, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem Ziel der mittelfristigen Umgestaltung des Stadteingangs sichern zu können, muss eine entsprechende Möglichkeit des Erwerbs äußerst zeitnah geschaffen werden. Da Kaufverträge, die vor Inkrafttreten einer entsprechenden Vorkaufsrechtssatzung geschlossen wurden, nicht dieser Satzung unterliegen, hat die Verwaltung daher vorgeschlagen, den Beschluss zur Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung unverzüglich im Rahmen der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW zu fassen. Bei einer ordentlichen Beschlussfassung in den Gremien der Stadt hätte ein vor Inkrafttreten der Satzung geschlossener Kaufvertrag die Umsetzung der städtebaulichen Planung gefährdet und dadurch erhebliche Nachteile i.S.d. § 60 Abs. 1 GO NRW verursacht. Die öffentliche Bekanntmachung der Vorkaufsrechtssatzung erfolgte am 23.08.2016 im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises. Damit ist sie am darauf folgenden Tag, am 24.08.2016, in Kraft getreten. Beschlussvorlage WP9-153/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Gewöhnlich ist es Usus, dass Dringlichkeitsentscheidungen von allen Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet werden. Dies war aufgrund der kurzen Zeit zwischen Erarbeitung der Satzung und notwendiger Veröffentlichung im Amtsblatt am 23.08.20106 leider nicht möglich. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die Maßnahme steht im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Bedburger Mitte. Als Teil eines Gesamtkonzeptes stellen attraktive Stadteingänge einen wichtigen Schlüsselfaktor für eine nachhaltige Innenstadtentwicklung und tragfähige Einzelhandels- und Dienstleistungsstrukturen im Sinne der Sicherung der Daseinsvorsorge dar. Finanzielle Auswirkungen: Nein  Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 01.09.2016 ----------------------------------Dirk Meyer ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter(in) Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-153/2016 Seite 3