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Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung mit Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
606 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
07.09.16, 18:01
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Inhalt der Datei

Stadt Bedburg – Vorkaufsrechtssatzung Bedburg – Bereich obere Lindenstraße Satzung vom 22.08.2016 über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Bedburg für den Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße (Vorkaufsrechtssatzung) Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Bürgermeister der Stadt Bedburg sowie ein Ratsmitglied per Dringlichkeitsbeschluss am 22.08.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Satzung Die Vorkaufsrechtsatzung wird zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung festgesetzt. §2 Geltungsbereich Die Vorkaufsrechtsatzung gilt für Grundstücke im Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße. Der genaue Geltungsbereich ist in einer Karte dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Vorkaufsrecht An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtsatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Stadt Bedburg ein Vorkaufsrecht zu. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg der Stadt Bedburg vom 15.12.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.07.2010 öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496). Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, Stadt Bedburg – Vorkaufsrechtssatzung Bedburg – Bereich obere Lindenstraße b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Übersicht des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung vom 22.08.2016 über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Bedburg für den Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße (Vorkaufsrechtssatzung) © Rhein-Erft-Kreis, Katasteramt 2011 Bedburg, den 22.08.2016 Stadt Bedburg Der Bürgermeister (Sascha Solbach) Stadt Bedburg - Satzungsbegründung zur Vorkaufsrechtssatzung Bereich obere Lindenstraße SATZUNGSBEGRÜNDUNG über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Bedburg für den Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße (Vorkaufsrechtssatzung) Stand: 17.08.2016 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Ziel und Zweck der Vorkaufsrechtssatzung Für den Bereich der oberen Lindenstraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße soll eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden, um die städtebaulich Entwicklung am Stadteingang von Bedburg aktiv mitgestalten zu können und eine Fehlentwicklung zu vermeiden. Für den Bereich wurde seinerzeit der Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg aufgestellt, um Vergnügungsstätten planungsrechtlich auszuschließen und somit den Eingangsbereich zur Innenstadt einer qualitätsvollen Nutzungsmischung zuzuführen und insbesondere „trading-down-Effekte“ durch weitere Spielhallen o.ä. zu verhindern. Durch die Anwendung des Instrumentariums des besonderen Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Stadt Eigentümer der Flächen im abgegrenzten Bereich wird und entweder selbst eine noch zu bestimmende Nutzung dort entwickelt oder über den Zwischenerwerb eine mittelfristige Weiterveräußerung an einen Investor anstrebt, mit dem ein abgestimmtes Vorhaben realisiert werden kann. Die Bestrebungen basieren auf den Zielvorgaben des Rahmenplans Bedburg, der als ein wesentliches Ziel die städtebauliche Umgestaltung des Stadteingangs im Bereich der oberen Lindenstraße vorsieht. Zugleich könnten Teile der Fläche für die Umgestaltung des Bahnübergangs Lindenstraße genutzt werden, etwa um eine Fahrbahnverbreiterung oder gesonderte Abbiegespuren zu ermöglichen, die den Verkehrsfluss verbessern. Dies war bislang aufgrund der beengten Verhältnisse und des fehlenden Eigentums der Stadt in dem Bereich nicht möglich. 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB1) kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Gemäß § 25 Abs. 2 BauGB ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Die städtebauliche Maßnahme sowie der geplante Verwendungszweck ist unter Punkt 1 der Begründung angegeben. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) Stadt Bedburg - Satzungsbegründung zur Vorkaufsrechtssatzung Bereich obere Lindenstraße 3. LAGE UND ABGRENZUNG Die Vorkaufsrechtssatzung bezieht sich auf den Bereich der oberen Lindestraße / Neusser Straße / westlich der Gartenstraße. Der nordwestliche Teilbereich der Vorkaufsrechtssatzung wird begrenzt im Norden durch Wohnbebauung der Neusser Straße 4 im Osten und Süden durch die Neusser Straße im Westen durch die Bahntrasse der Deutschen Bahn. Der südöstliche Teilbereich der Vorkaufsrechtssatzung wird begrenzt im Norden durch Wohnbebauung der Neusser Straße 3 und der Gartenstraße im Osten durch die Gartenstraße / Ecke Lindenstraße und durch Wohnbebauung der Langemarckstraße im Süden Wohnbebauung der Neusser Straße / Lindenstraße / Langemarckstraße im Westen durch die Neusser Straße. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Bedburg, den 17.08.2016 Anlagen: Anlage 1: Übersicht Abgrenzung des Vorkaufsrechtsgebietes