Daten
Kommune
Wesseling
Größe
181 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
03.11.12, 06:25
Aktualisiert
03.11.12, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
47/2012 3. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
31.10.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 47/2012 3. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser und
Wolfram Semrau
31.10.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt dem mit der Vorlage 47/3.Ergänzung/2012 vorgelegten Brandschutzbedarfsplan mit seinen
folgenden Kernaussagen zu:
1.) Das Schadensszenario orientiert sich in Wesseling an einem kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss
eines mehrgeschossigen Wohngebäudes („Referenzereignis“).
Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für die Stadt Wesseling:
Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 8 Minuten nach der
Alarmierung am Schadensort eintreffen
Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 13 Minuten nach der
Alarmierung am Schadensort eintreffen
Der Erreichungsgrad soll bei mindestens 80 % liegen.
Diese Schutzziele sind insbesondere auch im Hinblick auf die Industrie- und Gewerbeeinrichtungen als
ausreichend zu betrachten.
Es bedarf in Wesseling ehren- und hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger. Für den abwehrenden
Brandschutz muss ein ausreichender hauptamtlicher Personalkörper, als integrativer Bestandteil der
Freiwilligen Feuerwehr Wesseling, zur Erreichung der Schutzziele vorhanden sein. Weiterhin muss die
Bereitschaft der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur Ableistung von Diensten auf der Feuerwache verstärkt genutzt werden. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sollen zum Ausgleich, wie
bisher auch, eine Aufwandsentschädigung erhalten.
2.) Der Rat stimmt der Vorlage 47/2.Ergänzung/2012 zu. Es werden drei Stellen nach A7 geschaffen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt, sukzessive bis zum Jahr 2014 im Bereich „Feuerwehr und
Rettungswesen“ drei Stellen nach Umwandlung in A 10 auszuweisen.
Die Aufwandsentschädigung für die Ehrenamtliche Wachverstärkung wird mit sofortiger Wirkung auf
7,00 € angehoben.
3.) Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu dem Antrag der CDU / FDP Fraktionen aus dem
Hauptausschuss zur Kenntnis und weist die Verwaltung an, die hierzu dargestellten Feststellungen und
Maßnahmen umzusetzen und hierüber jeweils zeitnah zu berichten.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zusätzlich zu den Problemdarstellungen in den Vorlagen 47/1. Ergänzung und 47/ 2. Ergänzung wird unter
Lösung auf die einzelnen Punkte des Ergänzungsantrages aus dem Hauptausschuss eingegangen.
2. Lösung
1.) Sachdarstellung zu Ziffer 1.) des Beschlussentwurfes siehe Vorlage 47/ 1. Ergänzung
2.) Sachdarstellung zu Ziffer 2.) des Beschlussentwurfes siehe Vorlage 47/ 2. Ergänzung (s.a. Anlage 1 und
2)
3.) Zum Antrag aus dem Hauptausschuss vom 22.10.2012 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Im Beschlussentwurf 47/2012.1 wird bei der Beschreibung der Hilfsfristen das Wort mindestens jeweils durch das Wort soll ersetzt1.
Im Brandschutzbedarfsplan wurde die Änderung vorgenommen. Neuer Wortlaut:
Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für die Stadt Wesseling:
Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 8 Minuten nach der
Alarmierung am Schadensort eintreffen
Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 13 Minuten nach der
Alarmierung am Schadensort eintreffen
Der Erreichungsgrad soll bei mindestens 80 % liegen.
(Änderung im Text des Brandschutzbedarfsplanes auf Seite 15)
2. Zur Stärkung der Freiwilligen Feuerwehr ist die Leitungsebene der Feuerwehr Wesseling im
Brandschutzbedarfsplan festzulegen. Aus den Reihen der Löschzugführer der Löschzüge Wesseling, Berzdorf und Urfeld sollen die beiden Stellvertreter des Wehrleiters hervorgehen. Das Verfahren zur Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter ist zu beschreiben.
Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr wird umfassend und abschließend in § 11 des Feuer- und Hilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) geregelt.
Auszug aus § 11 FSHG
„Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende
Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. …
Vor der Ernennung …. hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören….“
Das Vorschlagsrecht des Kreisbrandmeisters soll dazu beitragen, dass die persönlich und fachlich am
besten geeignete Person bestellt wird. Vor der Bestellung ist die aktive Wehr (aktive ehren- und
hauptamtlichen Angehörigen, Jugendfeuerwehr) anzuhören. Die Einladung wird durch die Stadt ausgesprochen. Bei der Anhörung wird jedem aktiven Angehörigen die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Anschließend schlägt der Kreisbrandmeister dem Bürgermeister den Wehrführer vor. Die Ernennung erfolgt durch den Bürgermeister (§ 73 GO i. V. § 3 Abs. 2 S.1 LBG), wobei in Wesseling in der Vergangenheit immer der Rat beteiligt wurde. Können sich Kreisbrandmeister (der auch die Aufsicht wahrnimmt)
und der Bürgermeister / Rat nicht auf einen Kandidaten einigen, entscheidet die Bezirksregierung.
Anmerkung:
1
Fett gedruckt: Antragstext der Fraktionen
Auch wenn der Wehrleiter (um seinen Handlungsspielraum nicht zu sehr einzuschränken, weil er
manchmal unpopuläre – wirtschaftliche – Entscheidungen von ihm getroffen werden müssen) nicht gewählt wird, sondern sich nur einer Anhörung (schwächere Form der Mitbestimmung) stellen muss, wird
in der Praxis vom Kreisbrandmeister kein Wehrleiter gegen den Willen der Wehr vorgeschlagen. Es
muss ein Vertrauensverhältnis zwischen Wehrleiter und Wehr vorhanden sein. Ebenfalls ist ein Vertrauensverhältnis zwischen der Politik / Verwaltung und dem Wehrleiter erforderlich. Dieses Ziel wird
von beiden Unterzeichnern ausdrücklich, in Verbindung mit einer offenen Kommunikation, verfolgt.
Die derzeitige Regelung, nach der zwei Löschzugführer gleichzeitig die Funktion des stellvertretenden
Wehrführers wahrnehmen, wurde vom Kreisbrandmeister bereits im Jahr 2011 im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit dem Wehrleiter und seinen beiden Stellvertretern bemängelt, da aufgrund
dieser Struktur keine echten stellvertretenden Wehrleiter vorhanden sind. Wehrleiter und stellvertretende Wehrleiter (soweit vorhanden) sollen sich für die gesamte Feuerwehr verantwortlich zeigen, d.
h., alle ehrenamtlichen Löschzüge, die hauptamtliche Wache, die Jugendfeuerwehr und die Ehrenabteilung vertreten und die Interessen der Stadt berücksichtigen. Ein Löschzugführer hingegen ist in erster Linie für seinen Löschzug verantwortlich und ist daher (zu recht) parteiisch. Dieser Umstand hat in
der Vergangenheit zu (Interessens-) Konflikten geführt. Weiterhin sind durch die derzeitige Regelung
insgesamt zu wenige Führungspositionen in Wesseling vorhanden. Daher wurde damals vereinbart, dass
die Doppelfunktionen aufgegeben werden.
Die stellvertretenden Wehrleiter sollen, wie der Wehrleiter auch, zukünftig keine weiteren Funktionen
in den einzelnen Abteilungen wahrnehmen (siehe Organigramm Anlage 3). In der Linienstruktur mit
drei Führungsebenen (Wehrleiter, stellvertretende Wehrleiter und Abteilungsleiter) nehmen zukünftig
insgesamt elf Angehörige Führungsaufgaben wahr. Durch diese Maßnahme können auch zukünftig weiterhin mehr ehrenamtliche Angehörige Führungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Besetzung von Abteilungsleiterfunktionen durch hauptamtliche Angehörige wird großen Wert darauf gelegt, dass bei ihnen
eine große Nähe zum Ehrenamt vorhanden ist, da diese Abteilungsleiter insbesondere Serviceaufgaben
für das Ehrenamt wahrzunehmen haben. Das beschriebene Organigramm (Anlage 3) soll Bestandteil einer Dienstanordnung sein, in der auch die Verantwortungsbereiche und die Kommunikationsstruktur
beschrieben werden.
Da die innere Struktur der Feuerwehr unterhalb der Ebene stellv. Wehrleitung in den Verantwortungsbereich des Wehrleiters fällt, sind Regelungen und Beschreibungen der Leitungsebene kein Bestandteil
eines Brandschutzbedarfsplanes. Durch die zuvor beschriebenen gesetzlichen Vorgaben und deren
praktischen Umsetzung ist gewährleistet, dass insbesondere die Interessen des Ehrenamtes innerhalb
einer Freiwilligen Feuerwehr berücksichtigt werden. Dieses Ziel wird ebenfalls von beiden Unterzeichnern nachhaltig verfolgt, wie auch die Vorgaben 47/1 und 47/2 aufzeigen.
3. Damit die Leitung der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig gestärkt wird, ist darauf hinzuwirken das in jedem Löschzug zwei bis drei Mitglieder den F4 Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.
Seitens des Wehrleiters wird verfolgt, dass in jedem Löschzug ca. vier Angehörige mindestens über die
Qualifikation Zugführer (F IV) verfügen. Damit sollte die Anwesenheit einer geeigneten Führungskraft
für den Einsatz- und Übungsdienst immer gewährleist werden können. Sofern weitere Interessenten
mit entsprechender Eignung vorhanden sind, sollte die Anzahl der Zugführer im Interesse der gesamten Wehr – unter Berücksichtigung der Struktur des Löschzuges – erhöht werden.
4. Zur Stärkung der Wehrführung ist eine Löschzugführer Dienstbesprechung mit Ergebnisprotokoll vierteljährlich abzuhalten.
In der Dienstanordnung „Aufbau der Führungsorganisation“, wird neben dem Organigramm und den
Verantwortungsbereichen die Kommunikationsstruktur beschrieben werden. Hierdurch wird ein engmaschiger Austausch (Zeitraum: kleiner als 3 Monate) gewährleistet.
Das Organigramm kann nach Einführung den Fraktionen vorgelegt werden.
5. Es ist darauf hinzuwirken, dass städtische Bedienstete insbesondere auch bei Neueinstellungen in die freiwillige Feuerwehr eintreten bzw. entsprechende Fähigkeiten mitbringen, damit sie
tagsüber die Feuerwehr rasch unterstützen können.
Derzeit stellen private Arbeitgeber bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr die Angehörigen von
der Arbeitsleistung frei. Hier sollte sich auch die Stadt als Aufgabenträger im Brandschutz verstärkt
einbringen und die Aus- und Fortbildung von interessierten Angehörigen der Verwaltung für den Brandschutzdienst aktiv begleiten, in dem Verwaltungsmitarbeiter für die Aus- und Fortbildung, sowie für
den Erwerb der erforderlichen Lehrgänge und Führerscheine etc. freigestellt werden. Weiterhin ist die
Bevorzugung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Stellenbesetzungen zu prüfen.
6. Ferner ist zu prüfen, ob vom im Stadtteil Keldenich die Einrichtung eines Löschzuges oder einer Jugendfeuerwehr zur Sicherung der ausreichenden Verfügbarkeit der benötigten Einsatzkräfte sinnvoll ist.
Wesseling hat derzeit drei vergleichbar große ehrenamtliche Löschzüge. Dieses homogene Gefüge
würde durch die Teilung des Löschzug Wesseling gestört. In einer ersten Befragung nach der Sitzung
des Hauptausschusses wurde die Teilung des Löschzuges von allen Beteiligten eindeutig abgelehnt,
dass auch sicherlich als gutes Zeichen der Kameradschaft gedeutet werden kann. Der Aufbau eines
Löschzug Keldenich als Neugründung sollte dann verfolgt werden, wenn die Schutzziele zukünftig verfehlt werden. Daher sollte der Vorschlag nach Vorliegen belastbarer Zahlen weiter verfolgt werden.
Die Jugendfeuerwehr, die hauptsächlich den Nachwuchs der aktiven Wehr sicherstellt, hat ca. 55 Angehörige (Kinder und Jugendliche zwischen dem 10. und 17. Lebensjahr). Somit besteht in Wesseling
derzeit kein Nachwuchsproblem im Ehrenamt. Alle interessierten Kinder und Jugendliche können aufgenommen werden. Daher ist unwahrscheinlich, dass die Anzahl der Jungendfeuerwehrangehörigen
durch eine Jugendfeuerwehreinheit in Keldenich erhöht werden könnte.
7. Die Höherdotierung von drei Dienstposten in die Besoldungsgruppe A10 ist in dem Brandschutzbedarfsplan zu beschreiben und daraus konzeptionell abzuleiten.
Die Gesamtaufgaben innerhalb der Feuerwehr sind sehr unterschiedlich, so dass eine Aufteilung in
(Fach-) Abteilungen erforderlich ist. (s.a. Anlage 2) Ein Abteilungsleiter muss größtenteils Aufgaben
des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen, wie beispielsweise Beschaffungsvorgänge
durchführen. Hierfür sind neben fundierten Fachkenntnissen, auch Kenntnisse im Verwaltungsbereich
erforderlich, die kein Bestandteil der Ausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind.
Die Verteilung dieser Aufgaben auf die Wachabteilungsleiter (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst)
hat dazu geführt, dass die Wachabteilungsleiter aufgrund der höherwertigen Zusatzaufgaben ihre originären Aufgaben nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen konnten. Damit die Wachabteilungsleiter
wieder ihre originären Aufgaben in der Wachabteilung erfüllen können, wurde das Organigramm geändert. Die Abteilungen werden nun kommissarisch von besonders leistungsfähigen Nachwuchskräften
wahrgenommen, die sich durch einen Auswahltest hierfür angeboten haben. Die Resonanz auf diese
Maßnahme, besonders im Ehrenamt, ist sehr gut, da erkannt wird, dass ein Abteilungsleiter nun auch
für sie Zeit hat, Vorgänge erläutert, Arbeitskreise führt und Ideen aufnimmt und umsetzt. Dies hat in
den letzten Wochen zu weiteren positiven Veränderungen und verstärkter Mitarbeit im Ehrenamt geführt.
Durch die sukzessive Umwandlung von drei Stellen in Besoldungsgruppe A 10 erhalten die drei Beamten
die Möglichkeit der Weiterbildung, die mit der Staatsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst endet. Erst nach Abschluss der Fortbildung sind sie vollständig in der Lage eine Abteilung sachgerecht zu leiten2. Durch die Aufteilung der Führungsaufgaben auf insgesamt fünf Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Arbeitsmenge in der notwendigen Qualität und Quantität
als gesichert angesehen werden. Ebenso wird durch diese Weiterbildung die Voraussetzung geschaffen,
dass alle Führungskräfte gleichzeitig Funktionen nach Dienstplan besetzen können.
Durch die Versetzung der vorgenannten Beamten in den Tageswechseldienst entfallen für verschiedene Schichtzulagen, mit der Folge, dass die Stadt bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen Mittel einsparen kann.
2
Die Ebene Abteilungsleiter wird fast durchgängig bei allen Feuerwehren mit Beamten des gehobenen Dienstes besetzt. Auch die Wachabteilungsleiter, die niederwertige Aufgaben wahrnehmen, werden mittlerweile mit Beamten des gehobenen Dienstes besetzt.
8. Die Anlagen 1 und 2 der VL 47/2012 2. Ergänzung sind zur Erhöhung der Lesbarkeit mit einer
Legende zu Versehen und als Anlage in den Brandschutzbedarfsplan aufzunehmen.
Es wurde ein Quellen- und Abkürzungsverzeichnis im Brandschutzbedarfsplan eingefügt. (Text Brandschutzbedarfsplan Seite 20)
9. Dem Brandschutzbedarfsplan ist ein Quellenverzeichnis anzufügen. Es wird empfohlen den
Brandschutzbedarfsplan mit Datum und/oder Versionsnummer zu versehen.
Siehe Punkt 8. Weiterhin wurde ein Datum auf der ersten Seite eingepflegt.
10. Unabhängig von der geplanten regelmäßigen Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans ist
dem Hauptausschuss anlassbezogen spätestens jeweils nach zwei Jahren über den Sachstand der
Realisierung der Ziele zu berichten.
Der Brandschutzbedarfsplan wurde der Punkt 6 Berichtspflicht aufgenommen.
Der Leiter der Feuerwehr ist dem Bürgermeister gegenüber berichtspflichtig. Insbesondere ist mindestens alle zwei Jahre über den Sachstand der Realisierung der Ziele zu berichten.
11. Im Gegensatz zu den Fahrzeugen findet sich im Bedarfsplan keine Soll-Ist-Darstellung zum Personal, dies sollte korrigiert werden.
Die Darstellung der Fahrzeuge in eine Soll-Ist-Übersicht dient insbesondere der Darstellung der geplanten Umstrukturierung der Fahrzeuge und den damit einhergehenden Vorteilen.
Der personelle Einsatz wurde, wie üblicherweise in Brandschutzbedarfsplänen, auf Funktionen beschränkt. Der konkrete Personalkörper wurde im Brandschutzbedarfsplan bewusst nicht in einem Soll –
Ist Vergleich dargestellt. Der Brandschutzbedarfsplan legt die Sicherheitsziele, das angestrebte Sicherheitsniveau (Schutzziele) fest. Erst wenn Schutzziele definiert sind, lässt sich hieraus die konkret
erforderliche Stellenausstattung bemessen. (s.a. Pkt.7)
Für den Personalbereich gilt somit das Minimalprinzip „Die erforderlichen Ziele mit möglichst geringem (Personal-) Aufwand zu erreichen.
Daher wurde die Personalberechnung in der Vorlage 47/2. Ergänzung dargestellt. (s.a. Anlagen 1 und
2)
12. Der Beschlussvorlage 47/2012.2 wird zugestimmt mit der Maßgabe, dass die Umwandlung der
drei Stellen nach A10 erst erfolgt, wenn die Ziele von Punkt 3 erreicht sind.
Die Führungsorganisation mit Organigramm und einer klaren Besprechungskultur wird in einer
Dienstanordnung geregelt, so dass auch die Anforderungen dieses Punktes zukünftig erfüllt werden.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
s. Vorlage 47/ 2. Ergänzung