Daten
Kommune
Wesseling
Größe
856 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
03.11.12, 06:25
Aktualisiert
03.11.12, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4
Brandschutzbedarfsplan
2012
Stand: Oktober 2012-10-31
2
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung, Rechtsgrundlagen ……………………………………………….………………………….
3
2.
Gefährdungspotential der Stadt Wesseling ………………….…………………………………..
4
2.1
Geografische Daten ……………………………………..………………………………………………….
4
2.2
Bevölkerung………………………………………………………………………………………………………..
6
2.3
Brandschutztechnisch relevante Objekte im Stadtgebiete ….………………………….
6
2.4
Unwetterereignisse…………………………………………………………………………………………….
8
2.5
Löschwasserversorgung……………………………………………………………….……………………..
8
2.6
Zusammenfassung des Gefährdungspotentials………………………………….……………….
9
Schutzziele……………………………………………………………………………………………..…………..
9
Mindesteinsatzstärke und Hilfsfristen………………………………………………………………..
9
3.1.1
Beschreibung der Erstmaßnahmen (Schutzziel 1: 8 min)…………….…….………………
9
3.1.2
Beschreibung der Folgemaßnahmen (Schutzziel 2: 13 min)…………….……………….
11
3.1.3
Erreichungsgrad…………………………………………………………………………………………………..
13
3.1.4
Zusammenfassung und ergänzende Hinweise…………………………………………………...
13
Empfehlungen der Verbände ……………………………………………………………………………..
14
3.2.1
Empfehlung der AGBF………………………………………………………………..……………………….
14
3.2.2
Empfehlung vdbf zur Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung………..
15
Schutzziele der Stadt Wesseling…………………………………………………………………………
15
Umsetzung der Schutzziele………………………………………………………………………………..
15
4.1
Hilfsfrist 1 und Arbeitsschutz (Einhaltung der FwDVen und UVVen) ……..…………
16
4.2
Hilfsfrist 2 ………………………………………………………………………………………….………………
16
Ist-Zustand der Feuerwehr Wesseling……………………………………………….……………….
16
5.1
Struktur der Feuerwehr Wesseling…………………………………………………..…………………
17
5.2
Aufgaben der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen………………………………………
17
5.3
Einsatzstatistik……………………………………………………………………………………….…………..
18
5.4
Fahrzeugzuordnung Ist………………………………………………………………………………………..
18
5.5
Fahrzeugzuordnung Soll……………………………………………………………………………………..
19
6.
Berichtspflicht
19
7.
Auswertung, Schlussfolgerungen ……………………………………………………………..……….
19
Anhang mit Quellen- und Abkürzungsverzeichnis
20
3.
3.1
3.2
3.3
4.
5.
Quelle: Abschitte 3.1.1 und 3.1.2. Bezirksregierung Köln
3
1.
Einleitung, Rechtsgrundlagen
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) allen
Gemeinden aufgegeben, „den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehren“
zu unterhalten, „um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen
öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden“ (§ 1 Abs. 1).
Bei der mit dem Gesetz definierten Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, die die
Gemeinden und Kreise „zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen“ (§ 4).
Das FSHG (§ 22) gibt den Gemeinden auf, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr
Brandschutzbedarfspläne für den Einsatz der öffentlichen Wehr aufzustellen und fortzuschreiben.
Im Mittelpunkt des jeweiligen Brandschutzbedarfsplans ist die Festlegung der Schutzziele für die
Gemeinde/Stadt, wobei sowohl die Vorgaben der Aufsichtsbehörden wie die Feuerwehrdienst- und
Unfallverhütungsvorschriften sowie die für die öffentlichen Feuerwehren geltenden Standards zu
berücksichtigen sind, und die Beschreibung, wie sie erfüllt werden (sollen). Schutzziele legen fest,
in welcher Zeit (Hilfsfrist) die Feuerwehr mit wie vielen Feuerwehrangehörigen (Mindeststärke) an
der Einsatzstelle eintreffen soll. Der Erreichungsgrad als dritte Größe legt den prozentualen Anteil
fest, bei denen die Hilfsfrist und die Funktionsstärke bei zeitkritischen Einsätzen mindestens
eingehalten werden.
Bei der Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich die Ziele des Brandschutzwesens zu berücksichtigen;
für sie lautet die Prioritätenfolge:
1. Menschen retten,
2. Tiere, Sachwerte und Umwelt schützen und
3. Die Ausbreitung des Schadens verhindern.
Das Schutzziel stellt somit den erforderlichen Soll-Zustand dar, zu der es einer Festlegung bedarf.
Um das Schutzniveau zu erreichen, werden im Brandschutzbedarfsplan die Vorgaben im Hinblick auf
die Planungsgröße „Hilfsfrist“, „Mindesteinsatzstärke“ und „Erreichungsgrad“ aufgeführt.
Der Brandschutzbedarfsplan hat - deshalb - auch Auskunft zu geben über das Gefährdungspotenzial
in der Gemeinde/Stadt, die bestehende Struktur der Feuerwehr zu beschreiben und schließlich ggf.
die Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Schutzziele erreichen zu können.
Der Brandschutzbedarfsplan muss regelmäßig, spätestens ca. alle 4-5 Jahre, fortgeschrieben
werden. Die Hinweise und Empfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes führen hierzu folgendes
aus:
Die Grundlagen zur Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans verhalten sich dynamisch. Aus
diesem Grund ist es notwendig, den Brandschutzbedarfsplan zu gegebener Zeit fortzuschreiben.
Dafür ist ein festgelegter Zeitrahmen zu definieren. Hierbei ist u. a. zu berücksichtigen, dass
bestimmte Maßnahmen bis zu ihrem Wirksamwerden einen gewissen Vorlauf benötigen (z. B. kwStellen, Ausbildungsmaßnahmen). In Anbetracht der verwaltungstechnischen Abläufe sollte eine
Fortschreibung immer azyklisch zur Haushaltsplanung erfolgen. Eine fünfjährige Fortschreibung
kann empfohlen werden, da beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen (Z. B. Ausbildung des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes) in dieser Zeit i.d.R. abgeschlossen sind und ihre Wirkung
beobachtet werden kann.
4
Eine genaue Beschreibung einer leistungsfähigen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden
Feuerwehr ist im FSHG nicht zu finden. Die Lücken schließen zum einen die Weisungen der
staatlichen Aufsichtsbehörden und zum anderen die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der
Berufsfeuerwehren in Deutschland (AGBF) und der Vereinigung zur Förderung des Deutschen
Brandschutzes (vfdb), die als anerkannte Standards die Regeln der Technik ausdrücken.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat als oberste Aufsichtsbehörde der
Feuerwehren von seiner Weisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und - wie die obersten
Aufsichtsbehörden in den anderen Bundesländern - Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDVen)
erlassen. Diese Dienstvorschriften sind als zwingende Handlungsanweisungen zu verstehen.
Die Feuerwehrdienstvorschriften ordnen das Vorgehen der Feuerwehr bei den verschiedenen
Einsatzsituationen. Mit ihnen werden insbesondere Handlungsanweisungen festgelegt, damit die
verschiedenen Funktionen innerhalb der Mannschaft – auch aus verschiedenen Einheiten – sicher und
schnell miteinander arbeiten können. Die FwDV 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“
hat für den Brandschutzbedarfsplan besondere Bedeutung: Sie beschreibt den Aufbau der taktischen
Einheiten. Hier ist festgelegt, mit welchem Kräfteansatz ein Feuerwehreinsatz abzuwickeln ist.
Unter Punkt 5.1 heißt es: „Die nachfolgende Aufgabenbeschreibung geht von der Mannschaftsstärke
einer Gruppe (9 Einsatzkräfte) aus; sie ist die taktische Grundeinheit, die zur Erfüllung der
Ersteinsatzmaßnahmen notwendig ist.“ Weiter wird dort ausgeführt: „Ein Innenangriff (z.B.
Menschenrettung / Brandbekämpfung) mit Atemschutzgeräten kann nur durchgeführt werden, wenn
eine Gruppe (9 Einsatzkräfte) oder eine Staffel (6 Einsatzkräfte) an der Einsatzstelle ist.“
Neben den FwDVen haben auch die Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) besondere Bedeutung;
auch sie sind „Regeln der Technik“.
FwDVen und UVVen bilden ein umfangreiches Regelwerk für einen standardisierten Einsatz der
Feuerwehr. Die gesamte Ausrüstung, inklusive der Fahrzeuge, muss den einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen genügen. Einzuhalten sind auch die Personalansätze. Grundsätzlich wird
bei einem Feuerwehreinsatz eine Gruppe (9 Einsatzkräfte) benötigt. Ausnahmsweise kann auch eine
Staffel (6 Einsatzkräfte) die Erstmaßnahmen einleiten. Ein planmäßiger Einsatz mit weniger als
sechs Feuerwehrangehörigen stellt einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften dar, jedenfalls dann,
wenn ein Eigenschutz der Einsatzkräfte (Sicherheitstrupp/Absichern der Einsatzstelle) erforderlich
ist.
2.
Gefährdungspotential der Stadt Wesseling
2.1
Geografische Daten
Lage der Stadt Wesseling (aus „Summa Summarum 2011“)
Die Stadt Wesseling besitzt eine 6,8 km Ausdehnung in Ost-West-Richtung und in Nord-Süd-Richtung
5,8 km. Am Rhein liegen 6,8 km der Stadtgrenze. Der Rheinstrom mit seiner S-förmigen
Flussbiegung, der durch Steilufer und hochwassergeschützte Flachufer eingefasst wird, hat bei
mittlerem Wasserstand eine Breite zwischen 360 und 480 m. Sein Gefälle beträgt von der südlichen
Stadtgrenze in Urfeld bis zur nördlichen Grenze am Rheinhafen Godorf ca. 1,60 m.
5
Flächenstruktur
km²
%
Gebäude, Höfe
8,39
35,9
Landwirtschaftliche Nutzfläche
8,21
35,1
Verkehrsflächen
2,81
12,0
Gewässerflächen
1,51
6,5
Betriebsflächen
0,93
3,9
Sportflächen/Grünanlagen
0,67
2,9
Waldflächen
0,54
2,3
Sonst. Flächen
0,32
1,4
Gesamtfläche
23,38
100
Tabelle 1
Entfernungen
Köln
Bonn
Brühl
Bornheim
13
12
5
7
km
km
km
km
Stadtgebiet
Gesamt:
23,38 km²
Wesseling-Mitte
7,79 km²
Keldenich
5,54 km²
Berzdorf
4,29 km²
Urfeld
5,76 km²
Urfeld
25%
Berzdorf
18%
Tabelle 2
Topographie
Höchster Punkt:
Niedrigster Punkt:
Dikopshof
Rheinwiesen
62,7 m über NN
42,5 m über NN
Verkehrsverbindungen
Autobahn Köln - Bonn
Landstraße 150
Landstraße 182 n
Landstraße 184
Landstraße 190
Landstraße 192
Landstraße 300
K 31
K 60
(A 555)
Wesseling - Brühl
Verbindung L 184 - Brühler Straße - und L 150
Wesseling - Brühl/Autobahnanschluss Brühl-Ost/A 553
Wesseling - Urfeld - Sechtem
Wesseling - Bornheim
Neuss, Köln, Bonn, Koblenz; (ehemals B 9)
Verbindung L 182 n und L 190
Keldenich – Sechtem
HGK-Bahnlinien
Anbindung an das Netz der Deutschen Bahn AG
Stadtbahnlinie 16
Kölner Verkehrsbetriebe AG, Stadtwerke Bonn
Verbindung Köln-Wesseling-Bonn-Bad Godesberg
W esseling
33%
Keldenich
24%
6
Personen-Rheinfähre
Stadtwerke Niederkassel / Stadtwerke Wesseling GmbH
Verbindung Wesseling - Lülsdorf
Rheinschifffahrt (Personenverkehr)
Anlegestelle der Köln-Düsseldorfer AG
Strecke Köln-Mainz
2.2
Bevölkerung
Aufbau der Bevölkerung
Altersstufe
Insgesamt
0-9
3.418
10-19
4.449
20-29
4.352
30-39
4.456
40-49
6.534
50-59
5.071
60-69
3.886
Tabelle 3 Quelle: Kommunale Datenverarbeitungszentrale KDVZ (nach Eigendaten der Stadt)
2.3
Brandschutztechnisch relevante Objekte im Stadtgebiet
1
Krankenhaus mit 230 Betten und einem radiologischen Zentrum
2
Altenheime mit insgesamt 180 Betten
1
Einrichtung „Service Wohnen“ mit 77 Altenwohnungen
21
Tageseinrichtungen für Kinder
12
Schulen
3
Sonstige Bildungseinrichtungen
5
Jugendheime
19
Gebäude nach Versammlungsstättenverordnung
12
Kirchen, Moscheen, etc.
230
Einzelhandelsgeschäfte
2
Kaufhäuser
1
Möbelhaus
7
Hotels / Pensionen
94
Gaststätten, Cafes, Eisdielen
78
Brandschaupflichtige Gewerbebetriebe
6
Tankstellen
48
Tiefgaragen
9
Hochhäuser (Höhe > 22m)
3
Kläranlagen
2
Hallenbäder
3
Sportstadien
1
Jugendstadion
2
Sporthallen
8
Turnhallen
1
Fitness-Einrichtung „Sport-Oase Berzdorf“
70 u.ä.
4.403
gesamt
36.569
7
1
(Tennisschule, Squash, Kegeln, usw.)
„BRONX ROCK“ (Deutschlands größte Kletterhalle)
1
Kegelcenter mit 10 Bahnen
1
Schleifmittelwerk
1
Eisenbahnreparaturwerk
Tabelle 4, Quellen: SummaSummarum, Zahlen 2012
Brandschauobjektliste der Brandschutzdienststelle der Stadt Wesseling
Chemische und petrochemische Industrie
Auf dem Wesselinger Stadtgebiet befindet sich eine Vielzahl von Betrieben der chemischen und
petrochemischen Industrie. Zu nennen sind u.a. die Werke von Lyondell Basell Polyolefine, Braskem
Europe GmbH, Evonik Degussa GmbH, und Deutsche Shell Oil GmbH. Drei dieser Werke verfügen
über Werkfeuerwehren, welche von der Bezirksregierung Köln angeordnet worden sind. Die
Werkfeuerwehren stellen den Brandschutz bis zu einer gewissen Schwelle innerhalb der Werke
sicher. Die Erfahrung zeigt, dass Schadensereignisse in den Werken auch zu Gefahrenlagen
außerhalb des Werksgeländes führen können. Deshalb werden bei derartigen Schadensereignissen
regelmäßig nicht nur Verbindungsbeamte der Feuerwehr der Stadt in das jeweilige Werk entsandt,
sondern durch die Feuerwehr der Stadt auch Aufgaben außerhalb des Werkgeländes (Messen,
Erkunden, Telefonauskünfte gegenüber der Bevölkerung) bis hin zur Bildung eines Einsatzstabes
geleistet werden müssen.
Auswirkungen auf die Personenzahl im Stadtgebiet Wesseling
Von Bedeutung ist die große Anzahl der Mitarbeiter und Fremdfirmenangehörigen der o. g. Betriebe
der chemischen Industrie, die bei den turnusmäßigen Großabstellungen nochmals deutlich erhöht
wird.
Schienenverkehr
Einige Güterverkehrstrecken der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) durchlaufen das
Wesselinger Stadtgebiet, auf denen zum Teil gefährliche Stoffe und Güter zu oder von den Werken
der Shell Oil Deutschland GmbH, Evonik Degussa AG, Lyondell Basell Polyolefine und zum Godorfer
Hafen transportiert werden, wie zum Beispiel der regelmäßige Transport von Blausäure.
Schiffsverkehr / Hochwasser
Der Rhein durchfließt das Stadtgebiet auf einer Länge von knapp 7 km. Der auf dem Rhein
stattfindende Schiffsverkehr (Güter-, Container-, Tank- und Fahrgastschiffe) bzw. durch die Schiffe
auf den ausgewiesenen Liegeplätzen (Rede), können bei einem Schadensfall (z.B. Produktaustritt)
neben der Menschenrettung auf dem Wasser auch die Notwendigkeit von Maßnahmen im Stadtgebiet
Wesseling erforderlich machen.
Die Firma Shell Oil Deutschland GmbH betreibt im Stadtgebiet einen Stromhafen, auf dem täglich
große Mengen Kraftstoffe verladen werden. Auch hier sind Auswirkungen auf den Rheinstrom
möglich, der in Zuständigkeit der öffentlichen Feuerwehr liegt.
Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre haben gezeigt, dass es bei extremen Wasserständen zu
großflächigen Überschwemmungen im Stadtgebiet kommen kann.
8
2.4
Unwetterereignisse
Die globale Klimaveränderung bewirkt häufiger Stürme und Starkregenereignisse, die den Einsatz
der Feuerwehr, zum Teil mit einem hohen Personalansatz, erfordern. Diese Ereignisse geschehen,
im Gegensatz zum Rheinhochwasser, plötzlich und ohne Vorankündigung.
2.5
Löschwasserversorgung
Nach § 1 Abs. 2 FSHG muss die Stadt Wesseling eine den örtlichen Verhältnissen angemessene
Löschwasserversorgung sicherstellen. Die Löschwasserversorgung im Stadtgebiet von Wesseling wird
in zwei Bereiche unterteilt:
Die unabhängige Löschwasserversorgung bezeichnet die Löschwasserversorgung durch Wasservorräte, die von einem Rohrleitungssystem unabhängig ist, z.B. offene Gewässer wie Flüsse, Bäche,
Löschwasserteiche oder Brunnen.
Zur abhängigen Löschwasserversorgung zählt die Sammelwasserversorgung, auch Trinkwasserversorgung genannt.
Die Menge des zu bereitstellenden Trink-, Brauch- und Löschwassers wird in dem Arbeitsblatt W 405
des Verbandes des Gas- und Wasserfaches e.V. festgelegt. In diesem Arbeitsblatt wird zwischen
Grund- und Objektschutz unterschieden. Der Grundschutz regelt die Löschwassermengen, die
erforderlich sind, um den unterschiedlichen Strukturen für Wohngebiete, Gewerbegebiete,
Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko Rechnung zu tragen.
Der Objektschutz ergibt sich aus der Sondernutzung von Gebäuden, die auf Grund ihrer Eigenart
einen über den Grundschutz hinausgehenden Löschwasserbedarf zur Sicherstellung des
Brandschutzes erfordern. Hierunter fallen die Werke der chemischen Industrie in Wesseling, welche
über eigene Betriebswassernetze verfügen. Diese werden über separate Brunnen gespeist; das
Löschwasser wird mittels Überflurhydranten gefördert. Sonderbauten, die bedingt durch ihre Bauart
mit Sprinkleranlagen, Regenflutanlagen oder Wandhydranten versehen werden. Hierunter zählen
Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Krankenhäuser, Hotels und Hochhäuser.
Der Grundschutz gewährleistet, dass gemäß Arbeitsblatt W 405 die erforderliche Löschwassermenge
im Umkreis von 300 m um die verschiedenen Objekte herum für eine Dauer von mindestens zwei
Stunden zur Verfügung steht.
Das Löschwasser wird aus der Sammelwasserversorgung durch Unter- oder Überflurhydranten
entnommen. Die Abstände sind abhängig von der Bebauungsdichte und liegen zwischen 80 und
120 m.
Die nach Arbeitsblatt W 405 geforderten Löschwassermengen werden in Wesseling regelmäßig
erreicht.
Die Sammelwasserversorgung für Trink- und Löschwasser wird im Stadtgebiet durch die Stadtwerke
Wesseling sichergestellt. Der Betriebsdruck liegt im gesamten Stadtgebiet auf Grund der flachen
Topographie bei 5 bar.
Unbebaute Flächen, Waldflächen und Autobahnen werden von dem Arbeitsblatt W 405 nicht erfasst.
In diesen Fällen ist das Löschwasser über Tanklöschfahrzeuge im Pendelverkehr oder mittels einer
„Wasserförderung über lange Wegstrecken“ sicherzustellen, welche die Feuerwehr im Einsatzfall
baldmöglichst aufzubauen hat.
9
2.6
Zusammenfassung des Gefährdungspotentials
Während die Ortsteile Berzdorf und Urfeld, abgesehen von ihren Gewerbegebieten, dörflich geprägt
sind, findet man im Zentrum von Wesseling und in Keldenich eine städtische Struktur vor.
Die Innenstadt von Wesseling hat auf Grund der dichten Bebauung mit vielen Mehrfamilienhäusern
und Hochhäusern eine hohe Einwohnerdichte. Hochhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäfte, auch
oberhalb der Grenze der Verkaufsstättenverordnung, und Tiefgaragen stellen im Falle eines
Schadensereignisses Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr.
In Wesseling befinden sich sowohl Objekte mit hohen Brandlasten (z.B. Textilhandel, Lagerung und
Handel von Kunststoffen) als auch Objekte mit einer hohen Anzahl von Personen, welche bei einer
internen Gefahrenlage (Brand) oder einem externen Ereignis (Bombenfund, Hochwasser,
Schadensfall im Chemiewerk) gefährdet sein können. Zu den Objekten mit einer hohen Anzahl von
Personen zählen Schulen, Altenheime und insbesondere das Dreifaltigkeitskrankenhaus.
3.
Schutzziele
Jede Gemeinde muss Schutzziele definieren und so das Sicherheitsniveau für ihre Bevölkerung
festlegen. Hierbei sind die Empfehlungen der AGBF, der vfdb sowie die insoweit relevante
Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 07.04.1997 (in den folgenden Ausführungen wird sie
wiedergegeben) zu berücksichtigen.
Schutzziele legen fest, in welcher Zeit (Hilfsfrist) die Feuerwehr mit wie vielen
Feuerwehrangehörigen (Mindesteinsatzstärke) an der Einsatzstelle eintreffen soll. Der
Erreichungsgrad als dritte Größe legt den prozentualen Anteil fest, bei denen die Hilfsfrist und die
Funktionsstärke bei zeitkritischen Einsätzen mindestens eingehalten werden.
3.1
Mindesteinsatzstärke und Hilfsfristen
Ein erfolgreicher Einsatz der Feuerwehr setzt voraus, dass eine bestimmte Mindestanzahl von
Feuerwehrangehörigen innerhalb einer bestimmten Zeit mit der Schadensbekämpfung beginnt.
Kommen zu wenige Einsatzkräfte oder kommen Einsatzkräfte zu spät, ist eine Menschenrettung, die
technische Hilfeleistung oder die Verhinderung der Ausbreitung des Schadens oft nicht mehr
möglich.
Der Mindestpersonalansatz ist bei technischen Hilfeleistungen und Brandeinsätzen sehr ähnlich, so
dass nachfolgend lediglich der Brandschutzeinsatz beschrieben wird.
3.1.1 Beschreibung der Erstmaßnahmen (Schutzziel 1: 8 min)
Nach der Bundesstatistik ist die häufigste Todesursache bei Wohnungsbränden die
Rauchgasintoxikation (Kohlenmonoxidvergiftung). Nach wissenschaftlichen Untersuchungen der
„ORBIT-Studie“ in den siebziger Jahren liegt die Reanimationsgrenze (die Grenze bei der eine
erfolgreiche Wiederbelebung eines Rauchgasverletzten noch möglich ist) für Rauchgasintoxikation
bei ca. 17 Minuten nach dem Brandausbruch. Diese Studie ist auch heute noch in vollem Umfang
anerkannter Stand der Technik.
10
Tabelle 5 (Quelle Bezirksregierung Köln)
Die dargestellte Kurve beschreibt die Anreicherung von Kohlenmonoxyd in einem Brandraum ab der
Brandentstehung. Bis zu einem Anteil von ca. 1 Vol. % Kohlenmonoxyd in der Umgebungsluft ist eine
Reanimation Erfolg versprechend. Im Schnitt ist diese Grenze bei einem Zimmerbrand nach 17
Minuten erreicht.
Zeitansatz
Sollen die rettungsdienstlichen Maßnahmen nach der 17. Minute greifen, ergeben sich aus diesem
Zeitansatz, unter Berücksichtigung aller bis dahin zu leistenden Aufgaben, die nachfolgend
beschriebenen Intervalle:
Tabelle 6 (Quelle Bezirksregierung Köln)
17 min.
16 min.
15 min.
14 min.
Erkundung
Maßnahmen
Anfahrt eaK
13 min.
12 min.
11 min.
10 min.
9 min.
8 min.
7 min.
Anfahrt haK
Ausrücken der FW haK
6 min.
5 min.
4 min.
3 min.
2 min.
1 min.
unentdeckter Brand
Notrufabfrage und Alarmierung der Feuerwehr
Ausrücken der FW eaK
8 min.
haK = hauptamtliche Kräfte - eaK = ehrenamtliche Kräfte
Die Zeit bis zur Entdeckung eines Brandes ist nicht beeinflussbar. Sie wird, gestützt auf Statistiken,
mit durchschnittlich 3,5 Minuten in Ansatz gebracht. Eine Aufnahme des Einsatzes mit der
anschließenden Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle dauert in der Regel 1,5 Minuten.
11
Rechnet man für die Erkundung vor Ort und Durchführung der ersten Maßnahmen ca. 4 Minuten und
berücksichtigt man, dass die Menschenrettung nach 17 Minuten abgeschlossen sein muss, verbleiben
für das Ausrücken der Feuerwehrkräfte und die Anfahrt zur Einsatzstelle noch 8 Minuten.
Bei den Ausrückezeiten muss zwischen haupt- und ehrenamtlichen Kräften unterschieden werden.
Ehrenamtliche Kräfte müssen sich nach der Alarmierung erst an ihren Standorten sammeln und
können dann erst ausrücken. Hierfür brauchen sie im Schnitt 6 Minuten, so dass noch 2 Minuten für
die Anfahrt zur Einsatzstelle verbleiben. Die Zeit von der Alarmierung bis zum Ausrücken von
hauptamtlichen Kräften kann mit ca. 1 Minute in Ansatz gebracht werden, da diese ständig an einer
Feuerwache stationiert sind. Es verbleibt eine mögliche Anfahrtszeit von 7 Minuten.
Die Hilfsfrist zur Einleitung der Erstmaßnahmen (Hilfsfrist 1) darf maximal 8 Minuten nach der
Alarmierung betragen. Die Festlegung der Hilfsfrist 1 ist mittlerweile nicht nur auf die Orbit-Studie
gestützt, sondern empirisch und durch andere Studien belegt worden und somit anerkannter
Standard im Brandschutzwesen.
Kräfteansatz
Der erforderliche Kräfteansatz ermittelt sich aus den zu bewältigenden Aufgaben. Die
ersteintreffenden Kräfte werden für die zeitkritischste Aufgabe „Menschenrettung“ eingesetzt. Erst
die danach eintreffenden Kräfte werden eine Brandbekämpfung einleiten können. Bei allen
Aufgaben müssen zwingend der Arbeitsschutz und die Eigensicherung der Einsatzkräfte beachtet
werden. Dieser Umstand hat erheblichen Einfluss auf den Kräfteansatz.
Beispielhafter Mindestkräfteansatz für die Erstmaßnahmen (Hilfsfrist 1; max. 8 min):
Grafik 1
Jeder im Diagramm dargestellten Feuerwehrkraft ist bei der Menschenrettung eine ganz bestimmte
Aufgabe zugewiesen. Nur das Zusammenspiel aller Einsatzkräfte garantiert ein für die Einsatzkräfte
sicheres Arbeiten an der Einsatzstelle und macht eine erfolgreiche Menschenrettung möglich.
Der Mindestpersonalansatz muss je nach den vorhandenen örtlichen Risiken erhöht werden und wird
im Schutzziel festgelegt.
3.1.2 Beschreibung der Folgemaßnahmen (Schutzziel 2: 13 min)
Gefahr durch Rauchgasdurchzündung
Bei einem Brand entstehen große Mengen des Gases Kohlenmonoxyd. Kohlenmonoxyd selbst ist
brennbar und kann, zusammen mit anderen bei einem Brand entstehenden Pyrolysegasen,
12
explosionsfähige Gas- / Luftgemische bilden. Es kommt zu einer so genannten
Rauchgasdurchzündung („Flash-over“) oder einer Rauchgasexplosion („Backdraft“) die zu einer
erhebliche Gefährdung der Einsatzkräfte und einer massiven Brandausbreitung führt.
Tabelle 7 (Quelle Bezirksregierung Köln)
Die Kurve beschreibt den Temperaturverlauf eines Brandes. Üblicherweise ist mit einer
Rauchgasdurchzündung in der 18. bis 20. Minute nach dem Brandausbruch zu rechnen. Begünstigt
wird die Rauchgasdurchzündung durch die heute übliche Bauweise. Die außerordentlich gute
Isolierung von Gebäuden (Wärmeschutzverordnung) bewirkt, dass sich eine gefährliche Menge
Rauchgase ansammeln kann, die dann bei plötzlicher Luftzufuhr, z.B. beim Bersten eines Fensters
oder beim Öffnen einer Tür durch Feuerwehreinsatzkräfte, explosionsartig verbrennt. Eine
rechtzeitige und gezielte Belüftung des betroffenen Brandraumes sowie eine Kühlung der Rauchgase
mittels Wasser können die Gefahr einer Rauchgasdurchzündung herabsetzen bzw. ausschließen.
Um eine Brandausbreitung und eine Gefährdung der Einsatzkräfte zu minimieren, müssen spätestens
18 Minuten nach Brandausbruch Maßnahmen gegen eine Rauchgasdurchzündung eingeleitet werden.
Zeitansatz
Soll eine Rauchgasdurchzündung wirkungsvoll bekämpft werden, ergeben sich aus diesem Zeitansatz
die nachfolgend beschriebenen Intervalle.
19m
in.
18m
in.
17m
in.
16m
in.
Tabelle 8 (Quelle: Bezirksregierung Köln) haK = hauptamtliche Kräfte, eaK = ehrenamtliche Kräfte
20m
in.
M
aßnahm
en
Anfahrt eaK
15m
in.
14m
in.
13m
in.
12m
in.
11m
in.
10m
in.
9m
in.
8m
in.
7m
in.
Anfahrt haK
Ausrückender FWhaK
6m
in.
5m
in.
4m
in.
3m
in.
2m
in.
1m
in.
unentdeckter Brand
NotrufabfrageundAlarm
ierungder Feuerwehr
Ausrückender FWeaK
13 min.
13
Die Zeit bis zur Entdeckung eines Brandes sowie die Aufnahme des Einsatzes mit der anschließenden
Alarmierung der Feuerwehr durch die Kreisleitstelle entsprechen dem Zeitfenster der
Erstmaßnamen. Die Maßnahmen gegen die Rauchgasdurchzündung sollen nach 18 Minuten
eingeleitet werden. So verbleiben für das Ausrücken und die Fahrt zur Einsatzstelle 13 Minuten.
Auch hier muss wieder zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Feuerwehrkräften
differenziert werden, da ehrenamtliche Kräfte erst das Feuerwehrhaus anfahren müssen.
Kräfteansatz
Auch für die Folgemaßnahmen gilt, dass jede Feuerwehrkraft3 eine ganz bestimmte Aufgabe
zugewiesen ist. Insbesondere bei der Bekämpfung der Rauchgasdurchzündung bzw. der
Brandbekämpfung ist auf den Arbeitsschutz und die Eigensicherung der Einsatzkräfte zu achten.
Auch hier beeinflusst dieser Aspekt den Kräfteansatz.
Einsatzanalysen haben ergeben, dass die Feuerwehr bei Brandflächen über 400 qm nur noch bei
günstigen Einsatzbedingungen zum Löscherfolg kommt. Je nach Brandlast liegen die
Brandausbreitungsgeschwindigkeiten zwischen einer und drei Meter pro Minute, so dass die
Flächengrenze bei mittlerer Brandlast bereits bei 10 Minuten liegt. Unter dem Aspekt des reinen
Sachwertschutzes müssen die Hilfsfristen also ebenfalls in der genannten Größenordnung liegen.
3.1.3 Erreichungsgrad
Inwieweit die zuvor beschriebenen Parameter „Mindesteintreffzeit“ und „Mindestpersonalstärke“ im
Stadtgebiet erreicht werden, beschreibt die Größe „Erreichungsgrad“.
Durch das Innenministerium NRW wurde der Erreichungsgrad als die Anzahl der Einsätze definiert, in
der die Mindesteintreffzeit und die erforderliche Personalstärke erreicht werden.
Für den Erreichungsgrad gelten u. a. folgende Grundsätze:
Ein globales Sicherheitsniveau von 100 % an jeder Stelle des Stadtgebiets ist unbestritten
unrealistisch. Es wird immer Zeiten und Bereiche geben, in denen ein geringeres Sicherheitsniveau
hingenommen werden muss. Dennoch ist es notwendig, zumindest die planerische Erreichbarkeit der
Siedlungsgebiete innerhalb bestimmter Hilfsfristen zu gewährleisten. Diese Planung muss als SollVorgabe immer von einer hundertprozentigen Erreichbarkeit ausgehen, da es sonst unmöglich ist,
die akzeptierten Abweichungen des Erreichungsgrades einzuhalten. Unbeeinflussbare bzw. zufällige
Ereignisse (z.B. Schneefälle, Sturm, Verkehrsstaus, parallele Einsätze, etc.) verhindern immer eine
vollständige Erreichung des Schutzziels, der Erreichungsgrad sinkt unter 100 %. Da diese
Hinderungsgründe jedoch immer auftreten, liegt der reale Erreichungsgrad immer um diesen
(mathematisch nicht exakt bezifferbaren) Ausfallanteil unter dem geplanten Sicherheitsniveau.
Nach Fachmeinung des Landesfeuerwehrverbandes ist eine Feuerwehr gem. § 1 FSHG dann nicht
mehr leistungsfähig, wenn ein Erreichungsgrad von 80 % unterschritten wird. In Wesseling werden
mindestens 80 % definiert.
3.1.4 Zusammenfassung und ergänzende Hinweise
Die Schutzziele müssen im Einklang mit allen feuerwehrrelevanten gesetzlichen Grundlagen
aufgebaut sein und feuerwehrtaktischen Grundsätzen genügen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf
3
Die Bezirksregierung geht hierbei von 22 Feuerwehrkräften aus
14
die Unfallverhütungsvorschriften zu richten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann der
Gemeinde im Extremfall als Organisationsverschulden angelastet werden.
Bei einer Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich
berücksichtigen. Gemäß ihrer Priorität sind dies:
die
Ziele
des
Brandschutzwesens
zu
1. Menschen retten (zugleich auch die zeitkritischste Aufgabe)
2. Tiere, Sachwerte und Umwelt schützen
3. die Ausbreitung des Schadens verhindern
Zeiten müssen sich an wissenschaftlich abgesicherten oder durch hinlängliche praktische
Erfahrungen gesicherten Grenzen orientieren. In diesem Zusammenhang ist besonders auf
Untersuchungen zum Brandverlauf und zu medizinischen Grenzwerten hinzuweisen, beispielsweise
die sogenannte "ORBIT-Studie".
-
Für die Durchführung der Erstmaßnahmen müssen die Einsatzkräfte spätestens nach 8 min vor
Ort sein (Hilfsfrist 1).
-
Für die Durchführung der Folgemaßnahmen müssen weitere Einsatzkräfte spätestens nach
13 min vor Ort sein (Hilfsfrist 2).
3.2
Empfehlungen der Verbände
3.2.1 Empfehlungen der AGBF
Die AGBF hat bereits im Jahr 1998 auf der Grundlage eines kritischen Wohnungsbrandes in einem
Mehrfamilienhaus (städtische Bebauungsstruktur) die notwendigen Eingreifzeiten, die
Vorgehensweise und den Mindestkräfteansatz herausgearbeitet. Die Aussagen sind allgemein
anerkannt.
Hiernach werden von ihr mindestens 10 Einsatzkräfte innerhalb von maximal 8 Minuten und
mindestens 16 Einsatzkräfte innerhalb von maximal 13 Minuten in ca. mindestens 95 % der
zeitkritischen Einsätze gefordert.
Tätigkeitsübersicht der Erstmaßnahmen
Grafik 2
15
3.2.2 Empfehlung der vfdb zur Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung
Die vfdb hat in Anlegung an die niederländischen „Basis Brandweer Zorgnormen“ die Richtlinie
„Elemente zur risikoangepassten Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung bei öffentlichen
Feuerwehren“ erstellt.
Auf Basis beispielhaft ausgewählter Objekte und darin stattfindender Brandszenarien werden die
benötigten Einsatzkräfte festgelegt, die zur Aufgabenerfüllung mindestens notwendig sind.
Im Ergebnis werden laut vfdb, wie bei der AGBF, mindestens 10 Einsatzkräfte innerhalb von maximal
8 Minuten, jedoch mindestens 18 Einsatzkräfte innerhalb von maximal 13 Minuten gefordert.
3.3
Schutzziele der Stadt Wesseling
Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen in Kapitel 1 wurden in Kapitel 2 die örtlichen
Gefährdungen beschrieben. Nun ist festzulegen, wie viele Einsatzkräfte in den Hilfsfristen (8 min
bzw. 13 min) eintreffen sollen, damit von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend
leistungsfähigen Feuerwehr gemäß § 1 FSHG gesprochen werden kann. Ebenso ist der
Erreichungsgrad festzuschreiben.
Schutzziele der Stadt Wesseling orientieren sich am kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss
eines mehrgeschossigen Wohngebäudes. Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für die Stadt
Wesseling:
Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 8 Minuten nach
der Alarmierung am Schadensort eintreffen
Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 13 Minuten
nach der Alarmierung am Schadensort eintreffen
Der Erreichungsgrad soll bei mindestens 80 % liegen.
Diese Schutzziele sind auch unter Einbeziehung der zahlreichen Industrie- und Gewerbeeinrichtungen als angemessen zu betrachten4.
4.
Umsetzung der Schutzziele
Gelingt es ihr, einen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes
innerhalb der festgelegten Hilfsfrist(en) zu bekämpfen („Referenzereignis“), ist die örtliche
Feuerwehr auch in der Lage, andere kritische Ereignisse zu bewältigen. Das Schadensszenario
orientiert sich deshalb in Wesseling an einem kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines
mehrgeschossigen Wohngebäudes.
Zur Einhaltung der notwendigen Schutzziele ist auf der Feuer- und Rettungswache Wesseling, so wie
es der Gesetzgeber es für mittlere kreisangehörige Städte vorsieht, eine Mindestbesatzung für den
Brandschutz und die technische Hilfeleistung vorzuhalten.
4
Die Mindestpersonalansätze stützen sich auf die rechtlichen Vorgaben und Standards unter besonderer Berücksichtigung der
örtlichen Gefahren und aus Erfahrungswerten. Die Empfehlungen in der AGBF gehen davon aus, dass alle Einsatzkräfte alle
Funktionen (Atemschutzgeräteträger etc.) besetzen können. Dies ist in der Regel nur bei Berufsfeuerwehren der Fall. In
unserer, zwar gut ausgebildeter, Freiwilligen Feuerwehr kann der Maßstab an der Stelle aber nicht so eng ausgelegt werden;
hier ist eine Mindestfunktionerstärke von 18 erforderlich.
16
4.1
Hilfsfrist 1 und Arbeitsschutz (Einhaltung der FwDVen und den UVVen)
Die erste Einheit muss eine einsatztaktische Mindestgröße besitzen, um Erstmaßnahmen (z. B. die
Menschenrettung) direkt einleiten zu können.
Grafik 3
Auf der Feuerwache Kronenweg steht daher grundsätzlich eine Staffel (6 Funktionen) für den
Brandschutz zur Verfügung.
Mit der Staffelbesatzung können die rechtlichen Vorgaben der FwDVen und UVVen eingehalten
werden. Ebenso stehen diese Einsatzkräfte in fast 100 % der Einsatzfälle innerhalb der Hilfsfrist 1
für die Einleitung der Erstmaßnahmen zur Verfügung.
Diese Einsatzkräfte müssen durch mindestens drei ehrenamtliche Einsatzkräfte innerhalb von
maximal 8 Minuten unterstützt werden.
Grafik 4
4.2
Hilfsfrist 2
Zur Erreichung der erforderlichen Mindesteinsatzstärke sollen innerhalb von maximal 13 Minuten
neun ehrenamtliche Einsatzkräfte mit einem weiteren Löschfahrzeug an der Einsatzstelle eintreffen.
Grafik
5.
Ist-Zustand der Feuerwehr Wesseling
17
5.1
Struktur der Feuerwehr Wesseling
Die Feuerwehr Wesseling ist eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen.
Neben der Feuer- und Rettungswache bestehen noch zwei Feuerwehrhäuser. Die ca. 170 aktiven
Angehörigen verteilen sich wie folgt:
z. Z. ca.
- Löschzug Berzdorf
Feuerwehrhaus Falkenweg
46 Angehörige
- Löschzug Urfeld
Feuerwehrhaus Rheinstraße
52 Angehörige
- Löschzug Wesseling
Feuerwache Kronenweg
56 Angehörige
- hauptamtliche Wache
Feuerwache Kronenweg
14 Angehörige
Jedem Löschzug sind mindestens zwei Löschfahrzeuge und ein Mannschaftstransportfahrzeug
zugeordnet. Außer den aktiven Angehörigen ist die Ehrenabteilung, sowie zur allgemeinen
Jugendarbeit und Nachwuchssicherung eine Jugendfeuerwehr mit ca. 53 Angehörigen vorhanden.
Neben der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung wird in allen Löschzügen regelmäßig
der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern geübt, und zwar grundsätzlich einmal in der
Woche.
5.2
Aufgaben der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen
Die hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen im Brandschutz und Bevölkerungsschutz neben
dem abwehrenden Brandschutz folgende Aufgaben wahr:
- Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren und bei größeren Veranstaltungen
- Brandschauen, Schulalarmproben und Brandschutzerziehung
- Überprüfung von Feuerwehrzufahrten und der Löschwasserversorgung
- Beratung im Bereich des betrieblichen und baulichen Brandschutzes
- Alarm- und Einsatzplanung (Gefahrenabwehrpläne, Warnbezirke etc.)
- Aufklärung der Bevölkerung; Katastrophenschutz
- Aus- und Fortbildung
- Amtshilfe für Polizei und Rettungsdienst
- Wartung und Instandsetzung des gesamten technischen Gerätes (Atemschutzwerkstatt,
Schreinerei, Kfz-Werkstatt etc.)
- Gebäudeunterhaltung
- Einsatzdokumentation und Statistik
- Organisation von Übungen des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (SAE)
- Ansprechpartner für die Bevölkerung (Geruchsbelästigung, Verunreinigungen, allg. Störungen)
Ihnen sind auch Aufgaben für andere Bereiche zugewiesen:
- Aufgaben nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
(PsychKG)
- Beseitigung von Verunreinigungen auf Straßen
- notwendige Absperrmaßnahmen auf Straßen
- Tiertransporte (auch Kadaver)
- Bearbeitung von Stör- und Einbruchalarmen in städtischen Objekten
- Ausbildung von städtischen Mitarbeitern in Erster Hilfe
- Desinfektionen
18
- Teilnahme und Unterstützung bei verschiedenen Veranstaltungen, z.B. Verkehrssicherheitswoche,
Baumesse, Akzente)
- weitere Bürgerdienste (zentrale Anlauf- und Ansprechstelle für alle Arten von Fragen und
Problemen) in den Zeiten, in denen das Rathaus geschlossen ist
5.3
Einsatzstatistik
Die Anzahl der Brandbekämpfungen als die ursprüngliche Aufgabe der Feuerwehr ist in der
Vergangenheit statistisch gleich geblieben. Stark gestiegen ist im Gegensatz dazu die Abwehr
anderer Gefahren (Verkehrsunfälle, Sturmeinsätze, Umweltschutz, etc.), die unter der Bezeichnung
„Technische Hilfeleistung" zusammengefasst werden.
Diese Einsätze verteilen sich wie folgt:
Hauptamtliche Wache:
≈ 700
LZ-Berzdorf
≈ 20
LZ-Urfeld
≈ 20
LZ-Wesseling
≈ 75
5.4
Fahrzeugzuordnung Ist
Fahrzeuge der Feuerwehr Wesseling
Standort
Fahrzeug-Bezeichnung
Baujahr
Kronenweg
Löschgruppenfahrzeug LF 20/16
2005
Hubrettungsfahrzeug DLK23/12
Rüstwagen (RW ) 2
Tanklöschfahrzeug TLF 24/50
Kommandowagen KdoW
Löschgruppenfahrzeug LF 16
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
Einsatzleitwagen ELW 1
Gerätewagen
Mehrzweckboot inkl. Trailer
Anhänger Verkehrsabsicherung
Mannschaftstransportfahrzeug MTF
Löschgruppenfahrzeug LF 8
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
Mehrzweckboot inkl. Trailer
Mannschaftstransportfahrzeug MTF
Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS
1995
1996
2001
1998
1984
2002
1986
2008
2009
2008
2003
1981
1995
1993
1999
1984
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25
Mannschaftstransportfahrzeug MTF
2003
2009
Berzdorf, Falkenweg
Urfeld, Rheinstr.
Tabelle 9
19
5.5
Fahrzeugzuordnung Soll
Fahrzeuge der Feuerwehr Wesseling5
Standort
Fahrzeug-Bezeichnung
Ersetzt:
Kronenweg
Löschgruppenfahrzeug LF 2
LF 20/16
Löschfahrzeug LF 1
Löschgruppenfahrzeug LF 2
LF 8/6
LF 16
Berzdorf, Falkenweg
Löschfahrzeug LF 1
Löschgruppenfahrzeug LF 2
LF 8
LF 8/6
Urfeld, Rheinstr.
Löschfahrzeug LF 1
LF 16 TS
Löschgruppenfahrzeug LF 2
TLF 16/25
Tabelle 10
Die Löschfahrzeuge sollen – von derzeit sechs verschiedene Arten von Löschfahrzeugen - auf zwei
unterschiedliche Fahrzeugtypen (LF 1 und LF 2) reduziert werden. Damit wird ein einheitlicher
Einsatzwert bei allen Löschzügen erreicht und die Ausbildung wird vereinfacht. Durch die
Etablierung eines Staffel-Löschfahrzeuges (LF 1) wird ein größeres Löschfahrzeug durch ein kleines,
wendiges und auch wirtschaftlicheres Fahrzeug ersetzt; es unterstützt insbesondere die Einhaltung
der Hilfsfrist 1.
6.
Berichtspflicht
Der Leiter der Feuerwehr ist dem Bürgermeister gegenüber berichtspflichtig. Insbesondere
ist alle zwei Jahre über den Sachstand der Realisierung der Ziele zu berichten.
7.
Auswertung, Schlussfolgerungen
Die Betrachtung des Einsatzgeschehens hat bestätigt, dass die Einsätze und Aufgaben der
Feuerwehr, unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsstandards, nur durch das Zusammenspiel
von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen erfolgreich bewältigt werden
können. Mit dieser Aufbaustruktur kann das erforderliche Sicherheitsniveau professionell,
kostenoptimiert und unter besonderer Berücksichtigung des Ehrenamtes sichergestellt werden.
Wesseling, im Oktober 2012
Gez.
Wolfram Semrau
Leiter der Feuerwehr
5
Sonderfahrzeuge, wie in Tabelle 9 angegeben
20
Quellenverzeichnis
FSHG NRW
http://www.idf.nrw.de/download/normen/fshg.pdf
FwDV 3
http://www.idf.nrw.de/download/normen/fwdv3_200802.pdf
FwDV 7
http://www.idf.nrw.de/pg_fwdv/dokumente/fwdv7_stand_2002_mit_aenderungen_2005.pdf
Unfallverhütungsvorschriften
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-c53.pdf
Grundlagen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren im Regierungsbezirk
Köln; Schreiben vom 3. Februar 2012 in Verbindung mit der Rundvervügung vom 7.4.1997
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung
AGBF
AZ
dguv
DL
EA
EA WV
FSHG
FwDV
FW EA
FW H BS
FW KTW
FW NEF
FW RTW 1
FW RTW 2
FW TWD
HA
LF
LZ
MA
min
MTF
stellv.
usw
UVV
vfdb
z.B.
Erklärung
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren der Bundesrepublik
Deutschland
Arbeitszeit
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Drehleiter
Ehrenamtlicher feuerwehrangehöriger
Ehrenamtliche Wachverstärkung
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes NordrheinWestfalen
Feuerwehrdienstvorschrift
Ehrenamtlicher Feuerwehrangehörige im Brandschutzdienst
Hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger im Brandschutzdienst
Feuerwehrangehöriger zur Besetzung des Krankenkraftwagen
Feuerwehrangehöriger zur Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeuges
Feuerwehrangehöriger zur Besetzung des Rettungswagen
Feuerwehrangehöriger zur Besetzung des Rettungswagen
Tageswechseldienst (48 Stundenwoche)
Hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger
Löschfahrzeug
Löschzug
Mitarbeiter
Minuten
Mannschaftstransportfahrzeug
Stellvertretender
und so weiter
Unfallverhütungsvorschrift
Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.
zum Beispiel