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Beschlussvorlage (Änderung der Vergabeordnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
03.11.12, 06:25
Aktualisiert
03.11.12, 06:25
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 196/2012 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Vergabeordnung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 30.10.2012 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 196/2012 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Skiba 30.10.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung der Vergabeordnung Beschlussentwurf: Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 1. In § 2 wird an entsprechender Stelle der Aufzählung eingefügt: „g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)“. 2. § 2a wird gestrichen. 3. Die Erweiterung des § 7 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling um VOL-Leistungen entfällt, da diese bereits im § 7 Abs. 2 der gleichen Vergabeordnung enthalten ist. 4. § 12 Abs. 3 wird gestrichen. 5. Die Wertgrenze in § 3 und § 4 (2) Vergabeordnung der Stadt Wesseling werden gem. Tabelle zur Vergabeordnung (als Anlage beigefügt) verändert. 6. Die neuen Schwellenwerte für die EU- weite Ausschreibungen in der Vergabeordnung der Stadt Wesseling unter § 3 Abs.1 a, b, c, gem.. Tabelle abgeändert werden. 7. Die Änderungen zu Punkt 1 - 4 sollen mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft treten. 8. Im § 10 der städtischen Vergabeordnung wird der Aufhebungsgrund von Ausschreibungen mit Bezug auf § 26 der VOB geregelt. Der § 26 wird gemäß der neuen VOB 2012 durch § 17 ersetzt. Die Verwaltung empfiehlt weiterhin eine redaktionelle Änderung im § 6 Abs.1 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling . Die Verweisung auf die §§ 25 VOB Teil A und VOL Teil A wird geändert in §§ 16 VOB Teil A und VOL Teil A. Sachdarstellung: 1. Problem Am 20.09.2012 hat der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Wesseling die Vorlagen Nr.: 120/2012 und 196/2012 - Änderung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling - behandelt. Nach eingehender Diskussion wurde dem Rat der Stadt Wesseling der umseitig genannte Beschlussentwurf einstimmig, bei einer Enthaltung, empfohlen. 1.1. Seit dem 01.03.2011 werden alle Vergaben bei der Stadt Wesseling (öffentliche und beschränkte Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben im nationalen Bereich sowie alle europaweiten Ausschreibungen) ausschließlich auf dem elektronischen Wege über die Internetplattform „Vergabe NRW – Vergabemarktplatz Rheinland“ abgewickelt. 1.2. Die tägliche Praxis hat gezeigt, dass die Bearbeitungsweise der beschränkten Ausschreibungen und der freihändigen Vergaben auf dem Vergabemarktplatz fast identisch ist. Der enorme Aufwand bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen für die potenziellen Auftragsnehmer, auch in Bezug auf das neue Tariftreue –und Vergabegesetz (TVgG NRW) wirkt sich negativ auf die Anzahl der abgegebenen Angebote aus. Hinweis: Die freihändige Vergabe wird nur Ausnahmsweise bei Leistungen von geringen Wert, bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei Leistungen, die gewerblichen Schutzrechtlinien unterliegen, praktiziert. 1.3. Bei der letzten Neufassung der städtischen Vergabeordnung im Jahr 2009 wurde der neue § 2a eingeschoben. Dieser sollte für die Beschleunigung von Investitionen in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 aufgrund des geltenden Konjunkturpakets II der Bundesregierung und der hierin festgelegten höheren Wertgrenzen gelten. Das zuständige Landesministerium hat durch zwei spätere Runderlasse diese höheren Wertgrenzen für anwendbar erklärt. Der letzte Änderungserlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die Anwendung dieser höheren Wertgrenzen beschleunigt und vereinfacht die Vergabeverfahren, die meistens freihändig oder beschränkt durchgeführt werden zunächst, schränkt aber letztendlich den öffentlichen Wettbewerb ein. 1.4 Zum 01.Mai 2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz NordrheinWestfalen – TVgG NRW) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist, „einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen“. 1.5 Mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die EUKommission neue Schwellenwerte veröffentlicht, ab denen europaweite Vergabeverfahren nach dem 1. Januar 2012 durchzuführen sind. Die EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2012 Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bauaufträge 200.000 Euro 5.000.000 Euro Die Änderung der Vergabeverordnung (VGV) ist am 22. März 2012 in Kraft getreten. Verankert sind die geänderten Schwellenwerte in der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 14, am 21. März 2012). 1.6 In der Neufassung der VOB Teil A bzw. VOL Teil A wurde der § 26 durch § 17 und der § 25 durch § 16 ersetzt. 2. Lösung 2.1 Um den Fachbereichen mehr Flexibilität in der Abwicklung einer Großzahl an kleineren Baumaßnahmen sowie die Effizienz des Ausschreibungsverfahren zu erhöhen wird empfohlen den § 4 (2) Vergabeordnung der Stadt Wesseling wie folgt abzuändern: Alt: Aufträge bis zu 1.500 € können ohne schriftliche Angebotsabgabe vergeben werden. Die Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen. Neu: Aufträge bis zu 5000 € können ohne schriftliche Angebotsabgabe vergeben werden. Die Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen. Da der Runderlass zum 31.12.2012 außer Kraft tritt, ist dieser aus der Vergabeordnung zu streichen. 2.2 Zur Klarheit soll in der Aufzählung bei der Vergabe zu beachtenden Rechtsnormen in § 2 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling auch das Tariftreue- und Vergabegesetzt aufgeführt sein. 2.3 Außerdem sollen die neuen Schwellenwerte für die EU- weite Ausschreibungen in der Vergabeordnung der Stadt Wesseling unter § 3 Abs.1 a, b, c, gem.. Tabelle abgeändert werden. Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bauaufträge 2.4 200.000 Euro 5.000.000 Euro Aus Gründen der Klarheit sollen im § 6 Abs.1 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling genannten §§ 25 VOB/A und 25 VOL/A durch aktuelle §§ 16 VOB/A und 16 VOL/A ersetzt werden. Weiterhin sollen im § 10 Abs.1 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling genannten §§ 26 VOB/A und 26 VOL/A durch aktuelle §§ 17 VOB/A und 17 VOL/A ersetzt werden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine 5. Anlagen 1. Vergabeordnung der Stadt Wesseling inkl. Änderungsvorschläge 2. Tabelle zur Vergabeordnung. 3. Erläuterung der Abkürzungen im Vergaberecht.