Daten
Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
03.11.12, 06:25
Aktualisiert
03.11.12, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
196/2012 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Vergabeordnung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
30.10.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 196/2012 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Skiba
30.10.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung der Vergabeordnung
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:
1. In § 2 wird an entsprechender Stelle der Aufzählung eingefügt: „g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)“.
2. § 2a wird gestrichen.
3. Die Erweiterung des § 7 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling um VOL-Leistungen entfällt,
da diese bereits im § 7 Abs. 2 der gleichen Vergabeordnung enthalten ist.
4. § 12 Abs. 3 wird gestrichen.
5. Die Wertgrenze in § 3 und § 4 (2) Vergabeordnung der Stadt Wesseling werden gem. Tabelle zur
Vergabeordnung (als Anlage beigefügt) verändert.
6. Die neuen Schwellenwerte für die EU- weite Ausschreibungen in der Vergabeordnung der Stadt
Wesseling unter § 3 Abs.1 a, b, c, gem.. Tabelle abgeändert werden.
7. Die Änderungen zu Punkt 1 - 4 sollen mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft treten.
8. Im § 10 der städtischen Vergabeordnung wird der Aufhebungsgrund von Ausschreibungen mit Bezug auf § 26 der VOB geregelt. Der § 26 wird gemäß der neuen VOB 2012 durch § 17 ersetzt.
Die Verwaltung empfiehlt weiterhin eine redaktionelle Änderung im § 6 Abs.1 der Vergabeordnung der Stadt
Wesseling . Die Verweisung auf die §§ 25 VOB Teil A und VOL Teil A wird geändert in §§ 16 VOB Teil A
und VOL Teil A.
Sachdarstellung:
1. Problem
Am 20.09.2012 hat der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Wesseling die Vorlagen Nr.: 120/2012 und
196/2012 - Änderung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling - behandelt. Nach eingehender Diskussion
wurde dem Rat der Stadt Wesseling der umseitig genannte Beschlussentwurf einstimmig, bei einer Enthaltung, empfohlen.
1.1.
Seit dem 01.03.2011 werden alle Vergaben bei der Stadt Wesseling (öffentliche und beschränkte Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben im nationalen Bereich sowie alle europaweiten Ausschreibungen) ausschließlich auf dem elektronischen Wege über die Internetplattform „Vergabe NRW –
Vergabemarktplatz Rheinland“ abgewickelt.
1.2.
Die tägliche Praxis hat gezeigt, dass die Bearbeitungsweise der beschränkten Ausschreibungen und
der freihändigen Vergaben auf dem Vergabemarktplatz fast identisch ist. Der enorme Aufwand bei der
Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen für die potenziellen Auftragsnehmer, auch in Bezug auf
das neue Tariftreue –und Vergabegesetz (TVgG NRW) wirkt sich negativ auf die Anzahl der abgegebenen Angebote aus.
Hinweis:
Die freihändige Vergabe wird nur Ausnahmsweise bei Leistungen von geringen Wert, bei besonderer
Eilbedürftigkeit oder bei Leistungen, die gewerblichen Schutzrechtlinien unterliegen, praktiziert.
1.3.
Bei der letzten Neufassung der städtischen Vergabeordnung im Jahr 2009 wurde der neue § 2a eingeschoben. Dieser sollte für die Beschleunigung von Investitionen in den Jahren 2009, 2010, 2011
und 2012 aufgrund des geltenden Konjunkturpakets II der Bundesregierung und der hierin festgelegten höheren Wertgrenzen gelten. Das zuständige Landesministerium hat durch zwei spätere Runderlasse diese höheren Wertgrenzen für anwendbar erklärt. Der letzte Änderungserlass tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die Anwendung dieser höheren Wertgrenzen beschleunigt und vereinfacht die Vergabeverfahren, die
meistens freihändig oder beschränkt durchgeführt werden zunächst, schränkt aber letztendlich den öffentlichen Wettbewerb ein.
1.4
Zum 01.Mai 2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen
Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz NordrheinWestfalen – TVgG NRW) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist, „einen fairen Wettbewerb um
das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der
Angebote zu fördern und zu unterstützen“.
1.5
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinie
2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die EUKommission neue Schwellenwerte veröffentlicht, ab denen europaweite Vergabeverfahren nach dem
1. Januar 2012 durchzuführen sind.
Die EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2012
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauaufträge
200.000 Euro
5.000.000 Euro
Die Änderung der Vergabeverordnung (VGV) ist am 22. März 2012 in Kraft getreten.
Verankert sind die geänderten Schwellenwerte in der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 14, am 21. März 2012).
1.6
In der Neufassung der VOB Teil A bzw. VOL Teil A wurde der § 26 durch § 17 und der § 25 durch
§ 16 ersetzt.
2. Lösung
2.1
Um den Fachbereichen mehr Flexibilität in der Abwicklung einer Großzahl an kleineren Baumaßnahmen sowie die Effizienz des Ausschreibungsverfahren zu erhöhen wird empfohlen den § 4 (2)
Vergabeordnung der Stadt Wesseling wie folgt abzuändern:
Alt:
Aufträge bis zu 1.500 € können ohne schriftliche Angebotsabgabe vergeben werden. Die
Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen.
Neu:
Aufträge bis zu 5000 € können ohne schriftliche Angebotsabgabe vergeben werden. Die
Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen.
Da der Runderlass zum 31.12.2012 außer Kraft tritt, ist dieser aus der Vergabeordnung zu streichen.
2.2
Zur Klarheit soll in der Aufzählung bei der Vergabe zu beachtenden Rechtsnormen in § 2 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling auch das Tariftreue- und Vergabegesetzt aufgeführt sein.
2.3
Außerdem sollen die neuen Schwellenwerte für die EU- weite Ausschreibungen in der Vergabeordnung der Stadt Wesseling unter § 3 Abs.1 a, b, c, gem.. Tabelle abgeändert werden.
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauaufträge
2.4
200.000 Euro
5.000.000 Euro
Aus Gründen der Klarheit sollen im § 6 Abs.1 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling genannten
§§ 25 VOB/A und 25 VOL/A durch aktuelle §§ 16 VOB/A und 16 VOL/A ersetzt werden.
Weiterhin sollen im § 10 Abs.1 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling genannten §§ 26 VOB/A
und 26 VOL/A durch aktuelle §§ 17 VOB/A und 17 VOL/A ersetzt werden.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
5. Anlagen
1. Vergabeordnung der Stadt Wesseling inkl. Änderungsvorschläge
2. Tabelle zur Vergabeordnung.
3. Erläuterung der Abkürzungen im Vergaberecht.