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Beschlussvorlage (Satzung 2017)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
128 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.10.16, 18:02
Aktualisiert
28.10.16, 18:02
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) vom 25.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 18.10.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege werden gemäß § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlichrechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle gemäß § 5 dieser Satzung; die Beiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhöhen sich ab dem 01.08.2017 jährlich um den im Kinderbildungsgesetz festgelegten Prozentsatz jeweils zum 01.08. des laufenden Jahres und werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Für die Berechnung der prozentualen jährlichen Steigerung, werden die nicht gerundeten Beträge zugrunde gelegt. § 2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, sind beitragspflichtig. Treffen Satz 1 und 2 nicht zu, so ist derjenige beitragspflichtig, der kindergeldberechtigt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. ******************** folgende Änderungssatzungen wurden eingepflegt: 1. Änderungssatzung vom 04.07.2012 2. Änderungssatzung vom 23.06.2015 3. Änderungssatzung vom 13.12.2016 Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.11.2011 Seite - 2 - Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Kindertagespflegestelle, so ist der Beitrag mit einem Zuschlag von 30 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Beginnt die Betreuung in dem Lebensmonat in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, wird kein Zuschlag fällig. Wird Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, so wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung zusätzlich ein Ergänzungsbeitrag für die Kindertagespflege lt. beiliegender Tabelle erhoben. Die zusätzliche Nutzung der Kindertagespflege ist allerdings nur bei vollständiger Ausschöpfung der Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsschule möglich und auf eine wöchentliche Gesamtbetreuungszeit von maximal 60 Stunden begrenzt. § 4 Einkommen Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Sind die im Steuerbescheid anerkannte Werbungskosten höher, als die vorgesehenen Pauschalen, können diese berücksichtigt werden. Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung erhöht, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach der Änderung neu festzusetzen; hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung verringert, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Veränderung, frühestens aber ab dem Kalendermonat in dem über die Veränderung eine schriftlichen Mitteilung durch den Beitragspflichtigen nach § 2 erfolgte, neu festzusetzen. Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist das Jahreseinkommen ohne Vorlage des aktuellen Steuerbescheides nicht eindeutig bestimmbar und somit kann es in solchen Fällen zu Rückrechnungen kommen. Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.11.2011 Seite - 3 Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle. Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und wird nicht berührt durch Schließzeiten der Einrichtung, die Eingewöhnungszeit, Erholungsurlaub und krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson gemäß den Richtlinien zur Tagespflege oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können. Neben den ermittelten Elternbeiträgen sind Zuzahlungen für Betreuungsleistungen nicht zulässig. § 6 Beitragsermäßigung Besuchen mehr als ein Kind einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig ein Angebot der Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtung für Kinder oder Offene Ganztagsschule), so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind erhoben. Ein Beitrag für mindestens ein Kind in der Offenen Ganztagsschule wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung besteht. Beziehen nach § 2 Beitragspflichtige Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem AsylbLG, erfolgt grds. keine weitere Einkommensermittlung; unter Beachtung von § 4 dieser Satzung (Zeitpunkt der Mitteilung) wird die Beitragsstufe 1 festgesetzt. Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, werden grundsätzlich in die Beitragsstufe 2 eingestuft. Sollte ein Kind aus gesundheitlichen Gründen lt. § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW von der Einschulung zurückgestellt werden, so ist es ein weiteres Jahr beitragsfrei. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen teilt der Träger der Stadt Bedburg unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen. Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.11.2011 Seite - 4 Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. § 8 Festsetzung des Elternbeitrages Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Ist zu Betreuungsbeginn eine abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, kann aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag festgesetzt werden. Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 bei nicht ausreichenden Auskünften erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 9 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Bedburg berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. § 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus bis zum 05. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien o.ä.. Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.