Daten
Kommune
Wesseling
Größe
107 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
23.10.12, 06:17
Aktualisiert
30.10.12, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
196/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Bau- und Vergabeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Vergabeordnung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
07.09.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 196/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Skiba
07.09.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Bau- und Vergabeausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Vergabeordnung
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:
1. In § 2 wird an entsprechender Stelle der Aufzählung eingefügt: „g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)“.
2. § 2a wird gestrichen.
3. § 7 wird um VOL-Leistungen erweitert.
4. § 12 Abs. 3 wird gestrichen.
5. Die Wertgrenze in § 3 und § 4 (2) Vergabeordnung der Stadt Wesseling werden gem. Tabelle zur
Vergabeordnung (als Anlage beigefügt) verändert.
6. Die neuen Schwellenwerte für die EU- weite Ausschreibungen in der Vergabeordnung der Stadt
Wesseling unter § 3 Abs.1 a, b, c, gem.. Tabelle abgeändert werden.
7. Die Änderungen zu Punkt 1 - 4 sollen mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft treten.
Sachdarstellung:
1. Problem
1.1. Seit dem 01.03.2011 werden alle Vergaben bei der Stadt Wesseling (öffentliche und beschränkte
Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben im nationalen Bereich sowie alle europaweiten Ausschreibungen) ausschließlich auf dem elektronischen Wege über die Internetplattform „Vergabe
NRW – Vergabemarktplatz Rheinland“ abgewickelt.
1.2. Die tägliche Praxis hat gezeigt, dass die Bearbeitungsweise der beschränkten Ausschreibungen und
der freihändigen Vergaben auf dem Vergabemarktplatz fast identisch ist. Der enorme Aufwand bei
der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen für die potenziellen Auftragsnehmer, auch in Bezug
auf das neue Tariftreue –und Vergabegesetz (TVgG NRW) wirkt sich negativ auf die Anzahl der abgegebenen Angebote aus.
Hinweis:
Die freihändige Vergabe wird nur Ausnahmsweise bei Leistungen von geringen Wert, bei besonderer
Eilbedürftigkeit oder bei Leistungen, die gewerblichen Schutzrechtlinien unterliegen, praktiziert.
1.3. Bei der letzten Neufassung der städtischen Vergabeordnung im Jahr 2009 wurde der neue § 2a eingeschoben. Dieser sollte für die Beschleunigung von Investitionen in den Jahren 2009, 2010, 2011 und
2012 aufgrund des geltenden Konjunkturpakets II der Bundesregierung und der hierin festgelegten
höheren Wertgrenzen gelten. Das zuständige Landesministerium hat durch zwei spätere Runderlasse
diese höheren Wertgrenzen für anwendbar erklärt. Der letzte Änderungserlass tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die Anwendung dieser höheren Wertgrenzen beschleunigt und vereinfacht die Vergabeverfahren, die
meistens freihändig oder beschränkt durchgeführt werden zunächst, schränkt aber letztendlich den
öffentlichen Wettbewerb ein.
1.4
Zum 01.Mai 2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen
Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz NordrheinWestfalen – TVgG NRW) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist, „einen fairen Wettbewerb um
das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen“.
1.5
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 zur Änderung der
Richtlinie
2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die EUKommission neue Schwellenwerte veröffentlicht, ab denen europaweite Vergabeverfahren nach dem
1. Januar 2012 durchzuführen sind.
Die EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2012
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauaufträge
200.000 Euro
5.000.000 Euro
Die Änderung der Vergabeverordnung (VGV) ist am 22. März 2012 in Kraft getreten.
Verankert sind die geänderten Schwellenwerte in der Fünften Verordnung zur Änderung
der
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 14, am 21. März 2012).
2. Lösung
2.1
Um den Fachbereichen mehr Flexibilität in der Abwicklung einer Großzahl an kleineren Baumaßnahmen sowie die Effizienz des Ausschreibungsverfahren zu erhöhen wird empfohlen den § 4 (2)
Vergabeordnung der Stadt Wesseling wie folgt abzuändern:
Alt:
Aufträge bis zu 1.500 € können ohne schriftliche Angebotsabgabe vergeben werden. Die
Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen.
Neu:
Aufträge bis zu 5000 € können ohne schriftliche Angebotsabgabe vergeben werden. Die
Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen.
Da der Runderlass zum 31.12.2012 außer Kraft tritt, ist dieser aus der Vergabeordnung zu streichen.
2.2
Zur Klarheit soll in der Aufzählung bei der Vergabe zu beachtenden Rechtsnormen in § 2 der Vergabeordnung der Stadt Wesseling auch das Tariftreue- und Vergabegesetzt aufgeführt sein.
2.3
Außerdem sollen die neuen Schwellenwerte für die EU- weite Ausschreibungen in der
ordnung der Stadt Wesseling unter § 3 Abs.1 a, b, c, gem.. Tabelle abgeändert werden.
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauaufträge
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
200.000 Euro
5.000.000 Euro
Vergabe-