Daten
Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
13.11.12, 06:12
Aktualisiert
13.11.12, 06:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
217/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 60 -
- 80 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr.1/118 "Flach-Fengler-Straße Süd"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 (3), 2 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 60 -
- 80 -
22.10.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 217/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Stefan Wessels
22.10.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr.1/118 "Flach-Fengler-Straße Süd"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 (3), 2 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 118 für das Plangebiet „Flach-Fengler-Straße Süd“ gemäß den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB
einzuleiten. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB soll er im beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt werden.
Sachdarstellung:
1. Problem
Für den Großteil des Plangebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 31. Der Bebauungsplan erlangte am 17.06.1966 Rechtskraft. Im Bebauungsplan werden entlang der Flach-Fengler-Straße Kerngebiete
ausgewiesen. Kerngebiete dienen gem. § 7 (1) BauNVO 1962 „vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung“. Die damalige städtebauliche
Zielsetzung, die dem Bebauungsplan zugrunde liegt, lautete wie folgt:
„Der Bebauungsplan soll durch seine Festsetzungen die Rechtsgrundlage für die Entwicklung eines städtebaulichen Schwerpunktes der Gemeinde, nämlich eines Geschäftszentrums beiderseits der Flach-FenglerStraße, bieten. Hierzu wird dort ein Kerngebiet ausgewiesen.“ (Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 31 aus dem Jahr 1966).
Das Plankonzept basiert auf dem Gedanken, in Wesseling ein großes Hauptgeschäftszentrum vom Rhein
über die Bahnhofstraße und Flach-Fengler-Straße zu entwickeln. Diese großzügigen Planungen haben sich
aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen (bspw. starke regionale Konkurrenz, zu hoch angesetzte
Bevölkerungsprognosen/ Wachstumsziele) nicht erfüllt. Vielmehr beschränkt sich das Hauptgeschäftszentrum heute lediglich auf den ausgewiesenen Fußgängerzonenbereich (Bahnhofstraße und der nördliche Teil
der Flach-Fengler-Straße). Der in Rede stehende Bereich der südlichen Flach-Fengler-Straße hat sich nach
aktueller Auffassung nicht entsprechend den Zweckbestimmungen eines Kerngebietes entwickelt, sondern
ist allenfalls als Mischgebiet mit einem relativ hohen Wohnanteil einzustufen. Er stellt eine klassische Einzelhandels-1-b-Lage dar.
Gerade diese 1-b-Lagen sind aufgrund ihrer diffusen und instabilen Nutzungsstruktur anfällig für TradingDown-Prozesse. Diese Begrifflichkeit beschreibt qualitative Abwertungsprozesse eines Gebietes z. B. durch
Ersatz höherwertiger und -preisiger Anbieter durch niedrigpreisige Anbieter bzw. innerhalb bestehender Betriebe den Ersatz von höherpreisigen Sortimentsbestandteilen durch niedrigpreisige Artikel. Damit verbunden
ist meist die Verflachung (oder Banalisierung) des Angebotes, des Ladenbaus, des Qualifikationsniveaus der
Beschäftigten und der Außenwerbung. Mit einem solchen Prozess ist oftmals ein Abwertung des Images des
Gebietes verbunden, was sich gleichermaßen auf den Bodenwert und die Mietpreise auswirkt. Nutzungen,
die als Indikator für Trading-Down-Prozesse anerkannt sind, sind 1-Euro-Shops, Spielhallen, Wettbüros
usw..
Neben der Festsetzung der Kerngebiete entlang der Flach-Fengler-Straße wird im westlichen Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 31 entlang der Peterstraße die Entwicklung eines Wohngebietes planungsrechtlich
gesichert. Das Wohngebiet, welches als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen ist, ist heute weitestgehend
entsprechend den Planungen realisiert. Die bebaubaren Flächen (Baufenster) sind durch Baulinien festgesetzt, die mit rd. 8 m Tiefe vergleichsweise eng gefasst sind. Eine bauliche Erweiterung durch Anbauten ist
nach aktuellem Planungsrecht nicht bzw. nur über den Weg einer Befreiung gem. § 31 (2) BauGB möglich.
Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31 ist öffentliche Grünfläche festgesetzt, die heute lediglich in Teilbereichen vorhanden ist. Für die im Bebauungsplan liegende östliche Fläche (Schwimmbad,
Sportgelände) werden derzeit unterschiedliche Nutzungskonzepte diskutiert.
Die bestehenden Grünflächen entlang des Westrings (im Bebauungsplan noch Sperlingsweg) sollte nach
den aktuellen städtebaulichen Zielvorstellung erhalten werden, was jedoch mit den im Bebauungsplan Nr.31
ausgewiesenen Baufeldern kollidiert.
Ziel der Stadt Wesseling ist es, das bestehende Hauptgeschäftszentrum zu stärken und den Fokus der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Fußgängerbereich zu konzentrieren. Dies wird durch
den Ansatz zur :gesamtperspektive Wesseling, welcher unter anderem eine gestalterische Aufwertung der
Fußgängerzone vorsieht, unterstrichen. Die aktuelle Entwicklung und die gesamtstädtischen Zielsetzungen
für die Innenstadt haben die Stadt Wesseling bewogen, die damaligen Zielsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 31 zu überdenken und den aktuellen gesamtstädtischen Zielen sowie den tatsächlichen Verhältnissen
anzupassen. Eine Überplanung des Gebietes ist allein aufgrund der Tatsache notwendig, dass das Planungsziel und einige Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr zeitgemäß und zum Teil nicht umsetzbar sind. Aufgrund dieser Umstände besteht gem. § 1(3) BauGB ein Planerfordernis.
Handlungsbedarf wird insbesondere auch gesehen, da in der Vergangenheit des Öfteren Anfragen zu Vorhaben/ Nutzungen an die Stadt Wesseling herangetragen wurden, die zwar innerhalb eines Kerngebietes
grundsätzlich zulässig wären, mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und dem relativ hohen Wohnanteil
jedoch i. d. R. nicht zu vereinbaren sind. Zudem entsprechen die Baufenster für das reine Wohngebiet an
der Peterstraße aufgrund ihrer sehr eng gefassten Abgrenzung nicht mehr den heutigen Anforderungen an
modernen Wohnform, sodass eine Anpassung hin zu einer flexibilisierten Ausnutzungsmöglichkeit der
Grundstücke erforderlich ist.
Der Teil des Bebbauungsplans Nr. 31, wo der heutige Kreisverkehr Westring/ Flach-Fengler-Straße ist, wurde durch den Bebauungsplan 1/104 überplant. Auch hier besteht planungsrechtlicher Handlungsbedarf, sodass Teile des Bebauungsplans mit betrachtet werden.
2. Lösung
Um das Gebiet einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, wird der Bebauungsplan Nr.
1/118 aufgestellt. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt werden. Er soll zum einen die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen und zum anderen einen realistischen Entwicklungsrahmen für den Geltungsbereich setzen.
Wesentliche Planungsziele, die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/118 „Südliche Flach-FenglerStraße“ verfolgt werden, sind:
Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone
Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt
Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)
Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen
Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um
moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen
Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur
Sicherung der Grünfläche entlang des Westrings und bauliche Freihaltung der Fläche
Für die Erreichung der Planungsziele wird der Bebauungsplan Nr. 1/118 aufgestellt, der folgenden Geltungsbereich aufweist:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1/118 umfasst den Bereich der Flach-Fengler-Straße vom
Kreuzungsbereich Flach-Fengler-Straße/ Westring bis zum Kreuzungsbereich Flach-FenglerStraße/Hubertusstraße/Jahnstraße. Zudem wird die Grünfläche entlang des Westringes sowie das im Bebauungsplan Nr. 31 ausgewiesene reine Wohngebiet an der Peterstraße (siehe auch Karte Geltungsbereich)
einbezogen. Der Geltungsbereich umfasst nicht den östlichen Bereich (derzeit als öffentliche Grünfläche
ausgewiesen) des Bebauungsplans Nr. 31 (Saarlandstraße), da hier derzeit Nutzungsarten diskutiert werden, die noch nicht planungsrechtlich bestimmbar sind.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplan Nr. 1/118 ist der Anlage zu entnehmen.
Nichtsdestotrotz soll der Bebauungsplan Nr. 1/ 118 mit den oben genannten Zielsetzungen aufgestellt werden, da hier durchaus rascher Handlungsbedarf gesehen wird. Im Falle einer Konkretisierung der Planungen
zum östlichen Bereich wird ggf. ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Für den Bebauungsplan Nr. 1/118 wird insbesondere eine räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten, zu
denen auch die Nutzungsart der Spielhallen gezählt werden, vorgesehen. Um eine rechtssichere Steuerung
und Begründung zu gewährleisten, wird parallel zum Bebauungsplanverfahren ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet, welches eine Strategie zur räumlichen Ansiedlung von Vergnügungsstätten vorschlägt. Ähnlich einem Einzelhandelskonzept kann dies als städtebauliches Entwicklungskonzept i. S.
d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB (sofern politisch beschlossen) als Abwägungsbelang in künftige Bauleitplanverfahren einfließen.
3. Alternativen
Alternativ kann der Bebauungsplan in der Form bestehen bleiben, wie er seit 1966 verbindlich ist. Dadurch
können Vorhaben, die sich in diesem Bereich ansiedeln möchten und nicht mit den Zielsetzungen der Stadt
Wesseling übereinstimmen, jedoch nicht verlässlich gesteuert werden.
4. Finanzielle Auswirkungen
Sowohl der Bebauungsplan als auch das vorgesehene Vergnügungsstättenkonzept können durch den
Fachbereich 61 erarbeitet werden. Für die im Rahmen eines gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzepts vorzunehmende städtebauliche Bestandsaufnahme und Analyse ist auf die Unterstützung eines Praktikanten bzw. einer Praktikantin zurückzugreifen.
Andere Kosten als die laufenden Verwaltungskosten entstehen nicht.
Anlagen:
Geltungsbereich