Daten
Kommune
Bedburg
Größe
231 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
07.09.16, 18:01
Aktualisiert
09.11.16, 16:08
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9158/2016
Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
20.09.2016
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (bei
Gegenstimmen der CDUFraktion)
Betreff:
Zentralisierung der Verwaltung am Standort Kaster
hier: Realisierung des Projektes
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf mehrheitliche Empfehlung des Bauausschusses
der Stadt Bedburg die bauliche Maßnahme zur Zentralisierung der Verwaltung wie folgt
durchzuführen:
a)
Die Beauftragung des Generalsplaners, Büro Anderhalten, gemäß des vorliegenden
Generalplanervertrages, Punkt 5 mit den Leistungen der Stufe 2, nach Abschluss der
Stufe 1.
b)
Die Durchführung der notwendigen Vergabeverfahren in Einzelgewerken durch die Stadt
Bedburg, Zentrale Vergabestelle in enger Zusammenarbeit mit dem beauftragten
Generalplaner sowie dem FD 6.
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Begründung:
In der Sitzung des Bauausschusses der Stadt Bedburg vom 18.03.2014 wurde unter Buchstabe c
folgendes ausgeführt:
Berücksichtigung des § 14 GemHVO
In den Handreichungen zum § 14 GemHVO steht:
„Nach der Vorschrift soll die Gemeinde bei unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten
für eine gemeindliche Investition einen Wirtschaftlichkeitsvergleich durchführen, um die für die
Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Diese Regelung baut auf den
Haushaltsgrundsätzen
Wirtschaftlichkeit
und
Sparsamkeit
auf.
Mit
dem
Wirtschaftlichkeitsvergleich werden der geplanten Investition alternative Lösungen gegenüber
gestellt. Der Vergleich soll daher den Zeitraum umfassen bzw. betrachten, in dem der
vorgesehene herzustellende Vermögensgegenstand genutzt wird bzw. in Betrieb ist.
Mit der Beauftragung der Generalplanungsleistungen werden im Rahmen der Beauftragung der
Stufe
1
des
Generalplanervertrages
die
vom
§
14
GemHVO
verlangten
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beauftragt (Untersuchung alternativer Beschaffungsvarianten,
Berechnung der Lebenszykluskosten, usw.).
Der Rat der Stadt Bedburg hat die Berücksichtigung des § 14 GemHVO in seiner Sitzung am
02.09.2014 Drucksache WP9-37/2014 konkretisiert.
Denkbare Varianten hierzu waren zu diesem Zeitpunkt:
a) Neubau und Abriss Bestandsgebäude mit Ersatzneubau
b) Neubau und Teilabriss Bestandsgebäude mit Ersatzneubau
c) Neubau mit Kernsanierung Bestandsgebäude
Mit Drucksache WP9-167/2015 vom 08.09.2016, TOP 5 wurde durch mehrheitlichen Beschluss
des Rates der Stadt Bedburg die Verwaltung damit beauftragt, das laufende Vergabeverfahren in
der Art fortzusetzen, dass die bereits erwähnten Varianten nicht weiter verfolgt werden, sondern
notwendige Büroflächen mittels eines Anbaus realisiert werden sollen, ohne die Sanierung des
Bestandsgebäudes, bzw. andere Varianten planerisch zu berücksichtigen.
Durch diese Entscheidung des Rates, die Zentralisierung ohne direkte Berücksichtigung des
Bestandsgebäudes zu realisieren, wurde das anhängige VOF-Verfahren an die neue
Entscheidungsgrundlage angepasst. Die Variantenuntersuchung sowie die daraus resultierenden
Wirtschaftlichkeitsberechnungen zur Berücksichtigung des § 14 GemHVO erübrigten sich somit im
weiteren Projektverlauf. Selbstverständlich sind sowohl die Verwaltung als auch der Generalplaner
weiterhin an das Wirtschaftlichkeitsgebot zur Realisierung baulicher Maßnahmen gebunden.
Ebenfalls in der Sitzung des Rates vom 02.09.2014 wurde berichtet, dass unter Berücksichtigung
des § 14 GemHVO und des Leitfadens WU Hochbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung nach Auswahl der Planungsvariante durch den Rat der Stadt Bedburg die
Prüfung möglicher Beschaffungsvarianten zur Realisierung des zentralen Verwaltungsstandortes
erfolgen soll. Auf der Basis der daraus resultierenden Ergebnisse sollte schlussendlich dann durch
den Rat der Stadt Bedburg die notwendige Entscheidung getroffen werden, wie die Realisierung
des Projektes weiterverfolgt werden soll.
Durch die Entscheidung des Rates der Stadt Bedburg, die Zentralisierung der Verwaltung ohne
Sanierung des Altbestandes durchzuführen ist die Prüfung der Beschaffungsvariante nicht mehr
möglich und entfällt somit.
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Dennoch besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die weitere
Durchführung des Projektes zu prüfen und einen geeigneten Weg zur baulichen Realisierung zu
finden.
Auf der Grundlage der getroffenen Entscheidungen kommen nach Ansicht der Verwaltung drei
mögliche Szenarien in Betracht, die zur Diskussion gestellt werden:
a) Realisierung mittels eines ÖPP - Projektes
b) Realisierung als Eigenbaulösung durch Beauftragung eines Generalunternehmers
c) Realisierung als Eigenbaulösung durch Vergabe von Einzelvergaben
a) Realisierung des Projektes als ÖPP - Projekt
Die Projektdurchführung mittels Durchführung eines ÖPP - Projektes betrachtet in der Regel den
Lebenszyklus. Hierbei wird nicht nur die Erstellung eines Gebäudes, o.a. Bauwerke betrachtet,
sondern auch der nach der Fertigstellung notwendige Betrieb. Dieser basiert gemäß den
Grundlagen des Facility-Managements auf den drei Säulen technisches, infrastrukturelles und
kaufmännisches Facility-Management. Gerade die Lebenszyklusbetrachtung stellt hier nach
Ansicht der Verwaltung das entscheidende Problem dar. Durch die Integration der technischen
Infrastruktur des Bestandsgebäudes in den Neubau (Heizung, DV-Verkabelung, Ver- und
Entsorgung des Gebäudes) sowie die energetische Sanierung des Bestandsgebäudes entstehen
vertragliche und technische Schnittstellen, die teilweise nur schwer zu fassen sind und über die
Dauer des Projektes zu Problemen führen könnten, die den Betrieb des Gebäudes und somit die
Arbeit der Verwaltung behindern.
Der ÖPP-Partner wird ohne eine komplette Sanierung des Bestandsgebäudes den Betrieb
entweder nicht übernehmen, oder aber die notwendigen Sanierungsmaßnahmen in sein Angebot
preislich mit aufnehmen. Dies würde unter Umständen gegen die derzeitige Entscheidung des
Rates sprechen, das Bestandsgebäude nur energetisch zu sanieren.
Die Nutzungsdauer für Verwaltungsgebäude beträgt zwischen 50 und 80 Jahre. Aufgrund der
Angleichung der Nutzungsdauern für den Alt- und Neubestand wird derzeit von einer einheitlichen
Nutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen. ÖPP-Projekte werden i.d.R. über kürzere
Vertragslaufzeiten angeboten, was zu höheren Haushaltsbelastungen führt bzw. am Ende der
Vertragslaufzeit einen entsprechenden Rückkaufwert zur Folge hat.
Geplant ist, im Rahmen der konventionellen Finanzierung ein Sonderprogramm der NRW-Bank in
Anspruch (Invest Plus) zu nehmen. Die Zinssätze liegen hierfür derzeit zwischen 0,05 % und
0,15% p.a. (je nach Laufzeit von 10 bis 30 Jahren und der Anzahl von 1 – 5 tilgungsfreier Jahre).
Finanzierbar wären mit diesem Programm 50% der Investitionskosten. Bei einer Darlehenslaufzeit
von 30 Jahren, 5 tilgungsfreien Jahren und ein Zinsbindung von 10 Jahren würde die anfängliche
Zinsbelastung für 3 Mio. € rd. 4.500 € pro Jahr betragen. Die übrige Finanzierung – sofern diese
komplett über Kredite erfolgen müsste – würde derzeit bei einem Zinssatz von ca. 0,9 % (15 Jahre
Zinsbindung bei 25jähriger Darlehenslaufzeit) erfolgen. Dies zugrunde gelegt würde eine
anfängliche Zinsbelastung von 27.000 € nach sich ziehen.
ÖPP-Modelle sind umsatzsteuerpflichtig, was eventuell vorhandene Einsparpotenziale egalisiert.
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b) Realisierung als Eigenbaulösung durch Beauftragung eines Generalunternehmers bei
gleichzeitiger Weiterbeauftragung des Generalplaners
oder
c) Realisierung als Eigenbaulösung durch Vergabe von Einzelvergaben bei gleichzeitiger
Weiterbeauftragung des Generalplaners
Zur Entscheidungsfindung der Lösungsansätze b) und c) erfolgt eine gemeinsame Betrachtung
beider Varianten auf der Grundlage von Vor- und Nachteilen solcher Projektformen.
Generalunternehmer (GU)
Nach Fertigstellung der Ausführungsplanung durch den beauftragten Generalplaner besteht die
Möglichkeit, ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen, das die Beauftragung eines
GU zur Folge hat, der für alle zu erbringende Bauleistungen bis zur Fertigstellung der Maßnahme
als Vertragspartner verantwortlich ist.
Dem gegenüber steht die Erstellung des Gebäudes mittels der Beauftragung von Einzelvergaben.
Hier wird für jedes zu erstellende Gewerk ein separates Vergabeverfahren durchgeführt, dass zur
Beauftragung eines Fachunternehmers zur Leistungserbringung führt. Unter anderem wurden die
beiden Neubauten zur Unterbringung der Asylsuchenden in der Herderstraße und Barbarastraße
auf diese Weise erstellt.
Stellt man die beiden Varianten, Beauftragung eines GU, bzw. Vergabe von Einzelgewerken
gegenüber, so ergeben sich Entscheidungskriterien, die nachfolgend betrachtet werden:
-
Marktsituation
Wettbewerb
Bindung von Personalressourcen
Einfluss auf die Planung
Einfluss auf die Baugeschwindigkeit
Terminrisiko
Kostenrisiko
Haftungsrisiko
Marktsituation
Die Erfahrungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Marktsituation nur schwer
einzuschätzen ist. In der aktuellen Situation (niedrige Zinsen sowie eine gute Auftragslage)
kann derzeit keine konkrete Aussage getroffen werden, welche der beiden Varianten, GUVergabe oder Einzelvergaben, die bessere ist. Die Gefahr, dass Unternehmen ausfallen,
besteht sowohl für die Verwaltung als auch für den GU im Rahmen der Beauftragung seiner
Subunternehmer. Bei beiden Varianten gibt es die Möglichkeit kurzfristig zu reagieren um den
Projektverlauf nicht negativ zu beeinflussen. Dies hat unter anderem auch der Neubau der
Asylbewerberunterkünfte gezeigt, wo auch in schwierigen Situationen lösungs- und zielorientiert
reagiert werden konnte.
Wettbewerb
Im Rahmen des preislichen Wettbewerbes kann gerade über die Form der Einzelvergaben eine
echte Preiskonkurrenz entstehen, was die Wahrscheinlichkeit wirtschaftlicher Angebote und
somit die Gefahr des Qualitätsverlustes für den Bauherren verringert. Der GU hingegen wird
den Preisdruck auf die von ihm eingesetzten Subunternehmer weitergeben, um seine Marge zu
erwirtschaften, was u.U. zu einem Qualitätsverlust der ausgeführten Arbeit führen kann.
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Bindung von Personalressourcen
Zentrale Vergabestelle:
Die Zentrale Vergabestelle der Stadt Bedburg ist sowohl bei der Beauftragung der Variante GU
als auch bei den Einzelgewerken involviert, da gemäß der Beschaffungsordnung der Stadt
Bedburg alle Beschaffungen über 10.000,- € über die ZVS abgewickelt werden müssen. Der
Unterschied besteht hier aber in der Anzahl der Verfahren, während die Beauftragung eines
GU nur ein Verfahren benötigt, sind es bei den Einzelvergaben mehrere Vergaben, die
durchgeführt werden müssen, was schlussendlich zu einem zeitlich höheren Arbeitsaufwand
führt. Hier gibt es die Möglichkeit, gemeinsam mit der Zentralen Vergabestelle und dem
Generalplaner für eine organisatorische Entlastung zu sorgen, in dem man Fachlose, wie z.B.
Erdarbeiten und Rohbauarbeiten, oder aber Estrich und Bodenbelag, vergabetechnisch
zusammenfasst.
Projektleitung / Projektsteuerung
Hierbei handelt es sich um eine klassische Bauherrenaufgabe, die bei Bedarf auch fremd
vergeben werden kann. Bei der hier vorliegenden Projektgröße, der Erfahrung des
Generalplaners sowie der Mitarbeiter der beteiligten Fachdienste besteht die Notwendigkeit zur
Beauftragung
eines
externen
Projektsteuerers nicht.
Bei Beauftragung
eines
Generalunternehmers besteht das Risiko, dass bei mangelnder Koordination auf Seiten des
GU der Aufwand der Verwaltung steigt.
Einfluss auf die Planung
Sofern eine weitere Beauftragung des Generalplaners erfolgen sollte, bleibt der Einfluss der
Stadt Bedburg erhalten. Die Beauftragung eines GU hat den Nachteil, dass hier der Einfluss
eingeschränkt ist. Bei Einzelvergaben besteht die Möglichkeit Leistungsverzeichnisse
anzupassen und die Risiken für die Stadt Bedburg zu minimieren. Die Ausschreibungen
erfolgen gestaffelt im Zuge der fortschreitenden Ausführungsplanung auf Grundlage mit
fixierten Qualitäten.
Einfluss auf die Baugeschwindigkeit
Die Beauftragung eines GU oder aber die Beauftragung von Einzelgewerken / Fachlosen
haben im Großen und Ganzen keinen Einfluss auf die Baugeschwindigkeit.
Terminrisiko
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass keine der beiden Vergabeformen
Einfluss auf die termingerechte Abwicklung eines Projektes ausüben, es lässt sich daraus auch
nicht die Gefahr einer Terminüberschreitung ausschließen. Was aber generell festgestellt
werden kann, ist, dass sich die Risikoverteilung je nach Vergabeart (GU oder Einzelvergabe)
differenziert darstellen lässt. Bei einer GU-Vergabe werden Fertigstellungstermine und
Meilensteine vertraglich fest vereinbart und somit das Terminrisiko eindeutig beim GU
angesiedelt. Bei Einzelvergaben trägt der Bauherr für den Baufortschritt die Verantwortung. Er
übernimmt hier das Risiko, dass sich aus den verschiedensten Gründen Verzögerungen
ergeben, die eine termingerechte Fertigstellung der Maßnahme verhindern.
Darüber hinaus gibt es durchaus Gründe, die ein Terminrisiko bei beiden Vergabeformen
verursachen können, wie z.B. der Ausfall von beauftragten Unternehmen. Ein Ausfall des GU
wäre ein Szenario, dass zu weitaus größeren Terminverschiebungen führt, als der Ausfall eines
beauftragten Fachunternehmers.
Kostenrisiko
Das Risiko, dass sich die durch den Generalplaner erstellte Ausführungsplanung nicht zu den
auf der Basis der DIN 276 errechneten Kostenschätzung verwirklichen lässt, besteht bei beiden
Vergabearten. Der Vorteil einer GU-Vergabe liegt darin, dass hier durch die bauvertragliche
Festlegung von Kostenobergrenzen bereits zu Beginn der Maßnahme das Kostenrisiko
reduziert wird. Bei Einzelvergaben wird eine belastbare Kostenübersicht erst mit
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fortschreitendem Projektstand möglich, was das Kostenrisiko in großem Maße beim Bauherrn
ansiedelt. Es besteht aber die Möglichkeit, bei Kostenüberschreitungen einzelner Gewerke in
den Folgegewerken nachzusteuern und somit Kostenreduzierend auf das Gesamtprojekt
einzuwirken. Zum Thema Nachträge lässt sich anmerken, dass, wenn diese gerechtfertigt sind,
es in beiden Fällen zu einer Kostenerhöhung führt. Dieses Kostenrisiko liegt hier deutlich beim
Auftraggeber. Der Neubau der beiden Asylbewerberunterkünfte zeigt jedoch, dass durch die
enge Zusammenarbeit zwischen dem beauftragten Architekturbüro, der zentralen
Vergabestelle sowie dem verantwortlichen Fachdienst 6 das Kostenrisiko trotz der hohen
Erwartungen beherrschbar blieb und die Maßnahme innerhalb des vorgegebenen
Kostenrahmens abgewickelt werden konnte.
Haftungsrisiko
Das Haftungsrisiko muss an dieser Stelle differenziert betrachtet werden. Auf der einen Seite
gibt es das Risiko während der Ausführung bis zu Abnahme und auf der anderen Seite die
Verjährungsfrist der Mängelansprüche nach der Abnahme der erbrachten Leistungen. Da der
GU für seine Leistungen als auch die seiner Subunternehmer sowohl für den Zeitraum der
Ausführung als auch für den der Verjährungsfrist verantwortlich ist, liegen die Vorteile des
Bauherren im deutlich geringeren Umfang der Überwachungstätigkeiten, Abnahmen und
Beauftragung erforderlicher Nacharbeiten aufgrund von Verschmutzungen oder
Beschädigungen sowie der Mängelanmeldung innerhalb der Verjährungsfristen. Da dies
während der Bauausführung aber im Falle der Zentralisierung der Verwaltung unter anderem
im Aufgabenbereich des Generalplaners, bzw. des von ihm beauftragten Baueiters ist,
beschränkt sich die Tätigkeit der Verwaltung auf die reine Überwachung im Sinne der
Projektleitung / Projektsteuerung. Was die Verjährungsfrist angeht, so zeigt die Erfahrung,
dass die Anzahl der Mängelrügen über die Jahre eher geringeren Ausmaßes ist und von der
Verwaltung im Rahmen der Gebäudebewirtschaftung durchaus leistbar ist.
Sollte der Fall eintreffen, dass ein ausführendes Unternehmen während der Verjährungsfrist
insolvent wird, trägt bei Einzelvergaben hier der Bauherr das volle Risiko bei
Mängelansprüchen. Diese werden bei größeren Gewerken gemäß den geltenden
Vergaberichtlinien mittels Gewährleistungsbürgschaften abgemildert. Bei einer GU-Vergabe
trägt der Hauptauftragnehmer für alle Gewerke, die durch ihn ausgeführt oder beauftragt
wurden, die Verantwortung. Selbstverständlich kann auch der GU im Lauf der Verjährungsfrist
ausfallen, was im Gegensatz zum Wegfall eines Einzelunternehmers natürlich das größte
Risiko darstellt. Auch hier würde durch eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft das
Risiko minimiert. Dieses Szenario ist aber eher unwahrscheinlich.
Fazit
Die Entscheidung, welche der beiden Vergabeformen für die Zentralisierung der Verwaltung
schlussendlich gefällt wird, kann nicht einzig und alleine auf der Bewertung der vorgenannten
Entscheidungskriterien getroffen werden. Beide Verfahren haben sowohl ihre Vor- als auch ihre
Nachteile. Die Frage nach der für die Stadt Bedburg am besten geeigneten Vergabeform kann
an dieser Stelle nur durch eine projektspezifische Betrachtung beantwortet werden. Aus der
Erfahrung aktueller Projekte heraus empfiehlt die Verwaltung die im Beschlussvorschlag
formulierte Vorgehensweise.
Durch die Entscheidung des Rates der Stadt Bedburg, die Zentralisierung der Verwaltung in der
nun vorliegenden Form durchzuführen, die notwendigen Flächen mittels eines Anbaus zu
realisieren und im Rathaus Kaster nur eine energetische Sanierung durchzuführen, ergeben
sich viele Schnittstellen, die eine korrekte und akribische Überwachung sowohl durch den
Generalplaner als auch durch die Projektleitung der Stadt Bedburg bedürfen. Diese
Koordinationsaufgaben sind bei Beauftragung eines GU erfahrungsgemäß schwieriger zu
erfüllen, da die Projektleitung wie auch der Generalplaner in seiner Form als Bauleiter aus
vertraglicher Sicht keinen direkten Zugriff auf die, durch den GU beauftragten Subunternehmer
haben. Es besteht hier immer die Notwendigkeit, den Umweg über den GU zu machen. Bei
Betrachtung größerer Projekte und deren Verläufe kann festgestellt werden, dass bei
rechtzeitiger Ausschreibung der Gewerke, regelmäßiger Baustellenbesprechungen und somit
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Integration aller Firmen in das Projekt, eine solches Projekt sowohl terminlich als auch finanziell
beherrschbar ist. Bedingt durch den Einsatz des Generalplaners sowie der Projektleitung
seitens des Fachdienstes besteht hier zusätzlich die Sicherheit des Vieraugenprinzips.
Gleichzeitig bleibt die Hoheit des Termin- und Nachtragsmanagements bei der Stadt Bedburg,
bzw. dem beauftragten Generalplaner.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, für die weitere Planung den Generalplaner Büro
Anderhalten, Berlin, zu beauftragen und die Baumaßnahmen mit den notwendigen
Vergabeverfahren in Einzelgewerken durchzuführen.
Der Bauausschuss der Stadt Bedburg hat mehrheitlich bei 6 Gegenstimmen dem
Beschlussvorschlag zugestimmt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Karren
----------------------------------Naujock
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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