Daten
Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41
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Stadt Wesseling
54. Änderung des Flächennutzungsplanes
Gewerbeansiedlung nextpark
Zusammenfassende Erklärung
§ 6 Abs. 5 BauGB
Stand: November 2012
Stadt Wesseling, 54. Änderung des Flächennutzungsplanes für die „Gewerbeansiedlung nextpark“
Stand: § 6 (5), Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes
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Zusammenfassende Erklärung
Anlass und Ziel für die Flächennutzungsplanänderung
Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Logistikflächen für Zulieferanten der produzierenden
Industrie, des Handels oder Mehrwertlogistiker. Der Standort Wesseling ist auf Grund seiner Lage im
Großraum Köln und der guten Verkehrsanbindung für die Ansiedlung von Logistikunternehmen geeignet. Seit 1995 ist es das Ziel der Stadt Wesseling, im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet Eichholz weitere Gewerbe- und Industrieflächen südlich der Urfelder Straße zu schaffen. Mit der
36. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1995 wurde diese Entwicklung eingeleitet und
unter veränderten Rahmenbedingungen im Jahre 2002 mit der Einleitung des Bebauungsplanes Nr.
4/103 „Eichholz Süd“ fortgeführt. Die Entwicklung der Gewerbefläche konnte zuerst auf Grund der
zurückgegangenen Gewerbeflächennachfrage nicht in Angriff genommen werden. Im Jahre 2008 hat
die Stadt Wesseling den Ansiedlungswunsch der Fruchthansa GmbH zum Anlass genommen, einen
ersten Teilabschnitt des Gesamtkonzeptes „Gewerbe-/Industriepark Eichholz - Süd“ zu verwirklichen. Das Vorhaben fügte sich in das städtebauliche Gesamtkonzept ein und stand im Einklang mit
der vorgenannten Zielsetzung einer schrittweisen Umsetzung des Gewerbe- und Industriegebietes.
Für die südlich der Fruchthansa GmbH gelegenen Grundstücke besteht nun ein Ansiedlungswunsch
der nextparx GmbH, der sich in das städtebauliche Gesamtkonzept einfügt. Die geplante Erweiterung der Fruchthansa GmbH steht dem Konzept ebenso nicht entgegen.
Der aufzustellende Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ widerspricht, mit Ausnahme des Bereichs nördlich des unbefestigten Wirtschaftsweges (Fl.St.Nr. 234) entlang des Grundstücks der Fruchthansa GmbH, den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan soll deshalb im Parallelverfahren geändert werden. Es ist vorgesehen, das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ darzustellen. Die geplante FNP-Änderung beschränkt sich ausschließlich auf den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“, welche den Darstellungen widersprechen. Die Planungsziele im
Einzelnen:
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schrittweise Weiterentwicklung des Gewerbestandortes Eichholz im Einklang mit den übergeordneten Entwicklungszielen der Stadt Wesseling,
Gewerbeansiedlung auf dafür besonders geeigneten Flächen (verkehrsgünstige Lage, ausreichend Abstand zur Wohnbebauung, Nutzung bereits erheblich durch Verkehrslärm vorbelasteter
Flächen, geringer Eingriff in Natur und Landschaft),
bessere Auslastung vorhandener kommunaler Infrastruktur,
Bereitstellung von zusätzlichen Flächen zur Ansiedlung mittelständischer Unternehmen, Ausweitung und langfristige Sicherung eines vielschichtigen Arbeitsplatzangebotes im Stadtgebiet
Wesseling.
Verfahrensablauf und Stellungnahmen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung
am 21.07.2011 die Aufstellung der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet
„Gewerbeansiedlung nextpark“ gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
In der Ausschusssitzung am 25.01.2012 wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB gefasst. Die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3
(1) und 4 (1) BauGB fand in der Zeit vom 17.02.2012 bis einschließlich 23.03.2012 statt. Bei der
Bürgerversammlung am 28.02.2012 waren drei Bürgerinnen / Bürger anwesend, bei denen es sich
ausschließlich um die ehemaligen Eigentümer der Vorhabenfläche handelte. Nach eigener Aussage
waren diese im Vorfeld umfangreich von der Firma nextpark GmbH über die Planung informiert worden, so dass sie keinen Informationsbedarf sahen. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden wie folgt
berücksichtigt:
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Durchführung einer geophysikalischen Untersuchung inklusive der Aufnahme eines Hinweises
zum Thema Kampfmittel in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark
Wesseling“,
Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln
im Auftrag der nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, Dreieich
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Stadt Wesseling, 54. Änderung des Flächennutzungsplanes für die „Gewerbeansiedlung nextpark“
Stand: § 6 (5), Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes
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Zusammenfassende Erklärung
Regelung im Durchführungsvertrag, dass die Kosten für eine notwendige veränderte Spuraufteilung und die Umstellung einer Lichtsignalanlage vom Vorhabenträger übernommen werden,
Übernahme der Anbauverbotszone der Bundesautobahn A 555 in den Flächennutzungsplan
sowie zusätzliche Übernahme der Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn A 555 in den
parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“,
Aufnahme eines Hinweises auf die Vorbelastung des Plangebietes durch Verkehrslärm und
Luftschadstoffe in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“,
Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung, Sicherung des vorgefundenen Bodendenkmals als Sekundarquelle,
Aufnahme des Hinweises auf die Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T in den parallel
aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“,
Übernahme der vorhandenen Leitungen und Schutzstreifen in die Planzeichnung inklusive Festsetzungen der dort bestehenden Sicherungsansprüche in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“,
Durchführung einer exakten Lagebestimmung der Trasse der Produktenfernleitung,
In der Ausschusssitzung am 19.09.2012 wurde der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 (2) BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB gefasst. Die öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 04.10.2012 bis einschließlich 07.11.2012
durchgeführt. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürger gingen nicht ein. Außer einer klarstellenden Ergänzung in der Begründung (Ergänzungen zur Begründung der Lärmvorbelastung) waren
keine Änderungen aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in
den Planunterlagen notwendig.
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Beurteilung der Umweltbelange
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB mit einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erarbeitet. Die Auswirkungen werden folgendermaßen beschrieben:
„Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und der angrenzenden gewerblichen Nutzung nicht
besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für
die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere
die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden nicht als
erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und
die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten
Grenz- oder Orientierungswerte durch entsprechende Maßnahmen u. a. passive Schallschutzmaßnahmen, Emissionskontingentierung, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, eingehalten werden
können. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Dabei traten zahlreiche Funde aus verschiedenen Epochen zu Tage. Nach Einschatzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist ein nördlicher Teilbereich des Plangebietes als Bodendenkmal einzustufen. Um
erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden wird die Sicherung des Bodendenkmals als Sekundarquelle gewährleistet.
Die mit der 54. FNP-Änderung verbundenen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter und der unvermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft werden als grundlegend ausgleichbar beurteilt. Für die
unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen wird, wie für Eingriffe in Natur und
Landschaft vorgeschrieben, mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 „Gewerbeansiedlung nextpark Wesseling“ der notwendige Ausgleich geschaffen. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) wird über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet.“
Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln
im Auftrag der nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, Dreieich
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Stadt Wesseling, 54. Änderung des Flächennutzungsplanes für die „Gewerbeansiedlung nextpark“
Stand: § 6 (5), Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes
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Zusammenfassende Erklärung
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits in der raumordnerischen Betrachtung und der vorbereitenden Bauleitplanung getroffen. Die Umsetzung des Planes
in der vorliegenden Form folgt den planerischen Vorgaben. Eine Alternativenbetrachtung erscheint
aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig sinnvoll.
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Feststellungsbeschluss und Wirksamkeit
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben fristgerecht umzusetzen. Sie
schließt mit der Stadt Wesseling im Rahmen des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ einen Durchführungsvertrag inkl. Erschließungsregelungen ab. Die
Vorhabenträgerin sichert sich durch geeignete vertragliche Vereinbarungen die Verfügbarkeit der
Grundstücke im Plangebiet. Eine formelle Bodenordnung nach BauGB ist nicht erforderlich.
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am ………………. den Feststellungsbeschluss gefasst. Die Genehmigung der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte am ……………….
durch die Bezirksregierung Köln. Am Tage der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der
Stadt Wesseling wird die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln
im Auftrag der nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, Dreieich
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