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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 230/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41

Inhalt der Datei

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB STADT WESSELING 15.11.2012 Stand: 15. November 2012 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ sowie 54. FNP-Änderung Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.10.2012 bis einschließlich 07.11.2012 SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs 2 BauGB sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. LISTE 1 SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN 7 Behörde / Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 30 08 65 40408 Düsseldorf Schreiben vom 08.10.2012 (B-Plan) Die Auswertung des o. g. Bereiches war möglich. Im ausgewerteten Bereich liegt ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel vor (siehe beigefügte Karte). Es wird die Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Schützenloch) empfohlen. Ein großer Teil der beantragten Fläche wurde bereits von Kampfmitteln geräumt. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vergehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdar- Seite 1 von 19 Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge Der konkrete Kampfmittelverdacht (Schützenloch) befindet sich ausschließlich im Bereich der nördlichen Erschließungsstraße (im „Kurvenbereich“). Im Rahmen der Bauausführung wird bei Baubeginn die bauseitig durchzuführende Untersuchung durchgeführt. Die Hinweise zur Untersuchung werden zur Kenntnis genommen. Wie mit Schreiben des Kampfmittelbeseitigungsdiensts vom 16.07.2012 mitgeteilt, wurde im Verfahren eine Teilfläche des Plangebietes (64.319 m²) auf Grund von Störfaktoren im Erdreich geräumt. Kampfmittel wurden dabei nicht geborgen. Die Bereiche der im Erdreich befindlichen Versorgungsleitungen wurden dabei von der Räumung ausgespart. Vom Kampfmittelräumdienst wurde jedoch darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung des Kampfmittelräumdienstes nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit ent- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 beiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfiehlt der Kampfmittelräumdienst eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. sprechender Vorsicht auszuführen. Daher wird der Hinweis aufgenommen, dass generell die Bauarbeiten sofort einzustellen sind, sofern Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann unverzüglich zu verständigen. Der Hinweis zur Sicherheitsdetektion wird zur Kenntnis genommen. Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses verweise ich auf die Stellungnahme 22.5-3-5362040-47/12 vom 23.02. 2012. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Im Schreiben vom 23.02.2012 teilt der Kampfmittelbeseitigungsdienst mit, dass ein diffuser Kampfmittelverdacht vorliegt. Der Empfehlung einer geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche wurde dabei im Verfahren gefolgt. Die Ergebnisse sind mit Schreiben vom 16.07.2012 mitgeteilt worden (siehe vorstehender Absatz). Das Schreiben wurde in die Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung eingestellt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die obigen Empfehlungen daher nur auf den übrigen ergänzenden Bereich beziehen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbesei tigung/service/index.html 8 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70 / Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim (FNP / B-Plan) Die angegebene Internetseite wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 07.11.2012 Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz Für die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 wurde zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschsituation eine Schallimmissionsprognose erstellt. In der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hierzu unter Ziffer 5.3.1 – Schalltechnische Bewertung – ausgeführt, dass die vorhandene Geräuschvorbelastung, der sich im Untersuchungsraum befindenden gewerblichen Nutzungen, bei der Untersuchung berücksich- Seite 2 von 19 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung wurde mit Herrn Engel, Rhein-Erft-Kreis, im Vorfeld abgestimmt: Demnach wurde die Geräuschvorbelastung bei der Ermittlung der durch das Bebauungsplangebiet einzuhaltenden Planwerte (vgl. Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2012, Abschnitt 3.2) wie folgt berücksichtigt: Aufgrund der im Untersuchungsraum vorhandenen weiteren gewerblichen Anlagen dürfen die gebietsabhängigen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 tigt wurde. Eine Ermittlung der Vorbelastung gem. Ziffer 2.4 der TA Lärm ist der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2012, Gutachten 8099 nicht zu entnehmen. Vorbelastung ist die Geräuschbelastung an einem Ort, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für welche die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Der RheinErft-Kreis regt daher an, die Vorbelastung an allen Immissionsorten schalltechnisch zu erfassen und zu beurteilen sowie das Ergebnis in die Planungsunterlagen einzustellen. Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht alleine durch das geplante Bebauungsplangebiet ausgeschöpft werden. Daher wurden die durch das Bebauungsplangebiet einzuhaltenden Planwerte so festgelegt, dass die Immissionsrichtwerte an der schützenswerten Bebauung nördlich und westlich des Plangebiets um mindestens 10 dB, an den schützenswerten Gebäuden der Allgemeinen Wohngebiete östlich der Autobahn um mindestens 6 dB unterschritten werden. Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 6 dB kann gemäß TA Lärm von der Ermittlung der Geräuschvorbelastung abgesehen werden. Der Planwert für den maßgeblichen Immissionsort des reinen Wohngebiets östlich der Autobahn (Immissionsort I 5, Bröhlstraße) wurde wie folgt festgelegt: Aufgrund der Lage des reinen Wohngebiets ist von einer geringeren Geräuschvorbelastung auszugehen als an der o. g. schützenswerten Bebauung. Daher wird es als vertretbar angesehen, wenn durch das Plangebiet Geräuscheinwirkungen hervorgerufen werden, die den Immissionsrichtwert der TA Lärm um lediglich 5 dB unterschreiten. Aus diesen Gründen wird der Anregung, die Vorbelastung an allen Immissionsorten schalltechnisch zu erfassen und zu beurteilen, nicht gefolgt. Zur Klarstellung wird die Begründung jedoch angepasst. Bodenschutz Altlasten sind im Bereich des geplanten Bebauungsplanes nicht bekannt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes wird die Inanspruchnahme natürlicher Böden kritisch gesehen. Sie ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Den Ausführungen im Umweltbericht unter Punkt 3.1.2 wird nicht zugestimmt. Es liegt nach den Kenntnissen des RheinErft-Kreises ein natürlich gewachsener Boden vor, deren obersten ca. 40 cm durch landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst ist. Eine Versiegelung des Bodens beschränkt oder Seite 3 von 19 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht wird unter Punkt 2.3 die hohe Wertigkeit des Bodens im Sinne der Einwendung herausgestellt. Die Inanspruchnahme des Bodens wird deshalb auf das notwendige Maß beschränkt. In Punkt 3.1.2 wird dargelegt, dass durch die Versiegelung oder Teilversiegelung die Bodenfunktionen verändert werden oder verloren gehen. Dabei wird in vergleichbarer Weise auf die vorhandene Beeinflussung durch die Landwirtschaft eingegangen. Der Verlust des Bodens wird als Eingriff ermittelt und im Weiteren der Eingriffsbilanz zugrunde gelegt (vgl. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zerstört in erheblichem Maß die natürlichen Bodenfunktionen. Auf dem nichtversiegelten Bereich sollen bodenbezogene Gestaltungsmaßnahmen ausgewählt werden, die den Boden schonen und geeignet sind, die Bodenfunktionen zu fördern. Hier ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Eingriff in den Bodenaufbau die bisher hochwertigen Bodenfunktionen eines landwirtschaftlich genutzten Bodens schonen oder fördern sollen. 15.11.2012 Pkt. 3.1.6). Um den Eingriff in den Boden zu kompensieren, werden multifunktionale Ausgleichsmaßnahmen sowohl innerhalb des Plangebietes, als auch außerhalb des Plangebietes durchgeführt, die sowohl geeignet sind den Eingriff in das Schutzgut Tiere/Pflanzen, als auch den Eingriff in den Boden auszugleichen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ansonsten bestehen auch in wasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer Hinsicht keine Bedenken. 17 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Schreiben vom 05.11.2012 Gegen die Bauleitplanungen bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern die lt. Verkehrsgutachten vorgeschlagenen Änderungen an den vorhandenen Kreuzungen zu Lasten der Stadt Wesseling umgesetzt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dabei handelt es sich um die Veränderung der Spuraufteilung aus östlicher Richtung der L190 Urfelder Str. und daraus resultierender Veränderung der Phasen sowie der Erweiterung des Kreisverkehrs der L 190 in westlicher Richtung mittels weiteren Bypass. Die Kosten für die veränderte Spuraufteilung und die Umstellung der Lichtsignalanlage werden von der Vorhabenträgerin finanziert. Die Regelung erfolgt im Durchführungsvertrag. Die Maßnahme zum Bypass ist nicht kausal alleine durch das Vorhaben „nextpark“ bedingt. Bereits im Bestand und dem Prognosenullfall ist die Verkehrssituation an dem Knotenpunkt, u. a. bedingt durch die kurze Entfernung zwischen der Lichtsignalanlage und dem Kreisverkehr nicht ausreichend leistungsfähig. Des Weiteren ist eine kurzfristige Realisierung des Bypasses nicht zu verwirklichen, u. a. da mehrere Partner die Finanzierung übernehmen müssen. Im Wohngebiet Eichholz sind darüber hinaus erst ca. 1/10 der geplanten 450 Gebäude verwirklicht. Die Realisierung des Bypasses wird daher als mittel- bis langfristige Maßnahme verfolgt. Die Maßnahme befindet sich darüber hinaus außerhalb der planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten und ist somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Optimierungsmaßnahme soll vielmehr in Abstimmung mit allen Beteiligten im Rahmen der weiteren Verkehrsplanung (FNP / B-Plan) Seite 4 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 und nach den geltenden rechtlichen Vorschriften und Gesetzen konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass von der Bypass-Lösung nicht nur das Vorhaben nextpark, sondern auch der zuständige Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau NRW), der Rhein-ErftKreis sowie die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wesseling profitieren. Die Pläne der Änderungen sind frühzeitig mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: - - Erläuterungsbericht Übersichtskarte M 1:25000 Übersichtslageplan M 1:5000 Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. Signalplan Höhenplan der neuen Erschließungsstraße Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25 Für die Änderungen im Straßenraum der L 190/ L 192 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Wesseling und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit den Bauarbeiten darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. 18 Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Hansastr. 2 47799 Krefeld Der Hinweis und das Leistungsprofil werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur Verwaltungsvereinbarung wird zur Kenntnis genommen. Diese wird zwischen der Stadt Wesseling und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgeschlossen. Schreiben vom 17.10.2012 Für die Errichtung der Feuerwehrumfahrt in einem Abstand von 35 m vom befestigten Fahrbahnrand der BAB 555 ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot bei der Straßenbauverwaltung einzuholen. Seite 5 von 19 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Das vorgelegte Verkehrsgutachten sowie die daraus resultierenden Maßnahmen sind einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel abzustimmen. Hier verweise ich auf die dortige Stellungnahme vom 05.03.2012 - Az.: 21 000/40400.020/1.13.03.06/07(080/081/12) mit der Bitte um Beachtung. Das vorgelegte Verkehrsgutachten wurde mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel abgestimmt. Im Rahmen der Offenlage ging eine Stellungnahme mit Schreiben vom 05.11. 2012 ein. Auf die Stellungnahme wird verwiesen. Die Ihnen bereits vorliegenden allgemeinen Forderungen sind auch in vorliegendem Verfahrensschritt zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Forderungen werden beachtet. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung entlang der Autobahn geltend gemacht werden. Aufgrund der vorliegenden Planung werden keine aktiven bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen oder ggf. Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung erforderlich, welche von der Straßenbauverwaltung zu erstellen sind. Im Rahmen der Schallimmissionsprognose wurden die Auswirkungen des Verkehrslärms insbesondere der Bundesautobahn A 555 auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass in Teilbereichen an den der Autobahn zugewandten Fassaden Geräuscheinwirkungen von bis zu 73 dB(A) am Tag im Gewerbegebiet 1 „nextpark“ und von bis zu 69 dB(A) im Gewerbegebiet 2 „Erweiterung Fruchthansa“ auftreten. Somit wird der Immissionsrichtwert am Tag für Gewerbegebiete innerhalb der geplanten Gewerbegebietsflächen überschritten. Aufgrund der Überschreitung des zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswertes der DIN 18005 werden neben dem Ausschluss jeglicher Wohnungen weitere Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Die zulässigen Büroräume sollten so angelegt werden, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume (Büro- und Besprechungsräume) zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientiert werden. Mit der Festsetzung zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen werden gesunde Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Nachweis zur Einhaltung der Lärmwerte geführt. Darüber hinaus wurde in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe vorbelastet ist. Seite 6 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Den Einrichtungen der Straßenbauverwaltung darf weder mittelbar noch unmittelbar Schmutz- / oder Oberflächenwasser von den Anliegergrundstücken zugeführt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Schmutz- / und Oberflächenwasser von den Anliegergrundstücken wird nicht den Einrichtungen der Straßenbauverwaltung zugeführt. Angesichts der denkbaren Vielfalt in Ausführung und Gestaltung von Werbeanlagen und der dadurch bedingten jeweils unterschiedlichen Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind Werbeanlagen innerhalb der 100 m Anbaubeschränkungszone der A 555 der Straßenbauverwaltung zur Zustimmung vorzulegen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone (100 m Abstand zur A 555) werden die Werbeanlagen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch die in der Begründung erwähnten ("auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen") allgemein zulässigen Lärmschutzwände nicht in der Anbauverbotszone erstellt werden dürfen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Anbauverbotszone sind keine Lärmschutzwände vorgesehen. Aufgrund der höhengleichen Lage ist besonders darauf zu achten, dass von dem Bebauungsplangebiet keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Blendung der Verkehrsteilnehmer verursacht wird. Dies ist gegebenenfalls durch geeignete Blendschutzanlagen sicherzustellen. Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein ausreichender Blendschutz sicher gestellt. Diesbezügliche Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich. Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen ist der Straßenbauverwaltung zur Vermeidung von Planungskollisionen anhand eines Übersichtslageplanes mitzuteilen. Wie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen ist, werden zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebiets auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen vorgesehen. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sehen wie folgt aus: - - - Seite 7 von 19 Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 (insgesamt 5.210 m²) sowie in der Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 (5.376 m²) und Flurstück 34 (954 m²). Der verbleibende Ausgleichsbedarf von 17.306 Wertpunkten wird mit einer Jungaufforstung auf Acker ausgeglichen (4.326 m²). Für den verbleibenden Ausgleichsbedarf ist auch die Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig. Die Ackerflächen Gemarkung Urfeld Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 liegen mindestens 650 m und die Ackerflächen der Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 und 34 über 1,1 km entfernt von der A 555. Demnach sind Planungskollisionen mit Flächen der Autobahnniederlassung ausgeschlossen. Ansonsten sind in der hiesigen Stellungnahme vom 22.03. 2012 -Az.: 20200/40400.010/1.13.03.06/07-A 555 weitere Belange der Straßenbauverwaltung aufgeführt, die auch weiterhin zu beachten sind. 27 Wehrbereichsverwaltung West, Dez. III Wilhelm-Raabe-Str. 46 40470 Düsseldorf (FNP / B-Plan) Die in der aufgeführten Stellungnahme der Straßenbauverwaltung genannten Belange werden weiterhin beachtet. Das Schreiben ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in das Verfahren eingestellt worden. Die Belange wurden bzw. werden berücksichtigt, so dass im Rahmen dieser Abwägung auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Schreiben vom 29.10.2012 Es wird darauf hingewiesen, dass die Wehrbereichsverwaltung bereits am 19.03.2012 Stellung genommen und auf die im Planungsgebiet verlaufende Produktenfernleitung hingewiesen hat. Diese Bewertung wird aufrecht erhalten. Ergänzend hierzu hat die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH am 04.10.2012 ebenfalls Stellung genommen. Dieser Stellungnahmen wird sich vollinhaltlich angeschlossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Fernleitungsbetriebsgesellschaft vom 04.10.2012 ist inhaltlich identisch zu der Stellungnahme der Fernleitungsbetriebgesellschaft vom 27.02.2012 Die inhaltliche Abwägung erfolgt unter der Stellungnahme der Fernleitungsbetriebsgesellschaft. Eine Überbauung der Produktfernleitung ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus kann seitens der Wehrbereichsverwaltung West nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen, „untergeordnete Gebäudeteile“ oder Aufbauten wie z. B. Antennenanlagen geplant und realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund übersteigen. Sollte dies der Fall sein, so bittet die Wehrbereichsverwaltung West in jedem Einzelfall um eine erneute Abstimmung. Die nördliche Halle soll eine Höhe (OK Attika) von ca. 13,7 m über OK FFB (Oberkante Fertigfußboden, ca. 1,3 m über heutigem Gelände) erhalten, die südliche eine Höhe von max. ca. 16,2 m über OK FFB (ca. 1,3 m über heutigem Gelände). Die Festsetzung sieht eine maximale Gebäudehöhe von 74,5 m ü NN vor. Das heute Geländeniveau liegt bei ca. 56,0 m ü NN. Demnach darf nach dem Planungsrecht eine Halle errichtet werden, die eine Höhe von ca. 18,5 über Grund erreichen darf. Untergeordnete Gebäudeteile dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen jedoch um 3 m überschreiten. Demnach erlauben die Festsetzungen für Seite 8 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 untergeordnete Gebäudeteile Höhen von knapp über 20 m über Grund. Sollte hiervon in der Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden, erfolgt eine Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung West. 32 IHK zu Köln Zweigstelle Rhein-Erft Bahnstr. 1 50126 Bergheim (FNP / B-Plan) 40 BUND Weidenweg 2 50389 Wesseling (B-Plan) 41 Zweckverband Naturpark Rheinland Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim (FNP / B-Plan) Schreiben vom 06.11.2012 Seitens der IHK zu Köln bestehen keine Bedenken hinsichtlich der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 „Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling“. Die Ansiedlung des Nextpark Wesseling sowie die Erweiterung des FruchthansaGebäudes werden ausdrücklich begrüßt und die Eignung des Standortes für die geplanten Vorhaben unterstrichen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 09.10.2012 Der BUND kann der Planung nicht zustimmen. Der Verbrauch der besten Ackerflächen ist mit dem Ziel unverbrauchter Landschaft nicht vereinbar für den Landesverband. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden Freiraumansprüchen Gewerbe und Landwirtschaft wurde auf der Ebene des Regionalplanes ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB) zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die FNP-Änderung die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. Schreiben vom 05.11.2012 Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Wesseling, gibt im Folgenden aber noch einige Anregungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsgebiet wird innerhalb des Naturparks Rheinland den landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Ent- Im Umweltbericht zur Offenlage wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt darge- Seite 9 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wicklungsräumen zugeordnet. Diese Areale stellen großflächige landwirtschaftlich genutzte Räume dar, die in langjähriger Tradition bewirtschaftet werden. Durch die gesamte Landschaftsstruktur und vor allem das agrarkulturelle Potenzial kommt dieser Zone eine hohe Bedeutung für die Grunddaseinsfunktion "Erholung" zu. Darüber hinaus erfüllt sie als Pufferzone eine wichtige ergänzende Funktion für die Kernund Wanderzone. In diesem genannten Entwicklungsraum verfolgt der Naturpark Rheinland das Ziel, durch landschaftspflegerische Maßnahmen den agrarisch geprägten Landschaftsraum aufzuwerten. Die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens zieht den weiteren Verlust freier Agrarfläche nach sich und hat damit eine erhebliche Zunahme versiegelter Flächen zur Folge. In der Begründung zum Vorentwurf des Vorhabens sind noch keine Angaben zur Flächenbilanz und möglichen Ausgleichsflächen vorhanden. Diese sollten im Hinblick auf die Ziele des Naturparks Rheinland für diese Zone im endgültigen Bebauungsplan dringend Beachtung finden. Im Zuge der Schaffung eines Übergangs des beplanten Gebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, empfiehlt der Naturpark Rheinland daher die Begrünung des Daches und den Einsatz landschaftsgliedernde Elemente zur ökologischen Aufwertung des Baukörpers vorzunehmen. Zusätzlich zu der schon erfolgten Begrünung an der Urfelder Straße, wären weitere Grünstreifen geeignete Maßnahmen. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der zwei Hallen massiv gestört wird, was beispielweise die Behinderung der direkten Sichtachse Sichtachse auf Schloss Eichholz bedeutet. 66 PLEdoc GmbH Schnieringshof 10-14 45329 Essen (FNP / B-Plan) stellt. Der erforderliche Kompensationsumfang, der sich aus dem Eingriff ergibt, wird mit Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sichergestellt. Innerhalb des Plangebietes ist z. B. als Fortführung an das Fruchthansa-Areal die Pflanzung von Gehölzen entlang der A 555 vorgesehen. Aussagen zur Dachbegrünung werden im Bebauungsplan nicht getroffen. Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt eine diesbezügliche Prüfung. Da das Vorhaben in einem bereits durch die A 555 und das bestehende Gewerbegebiet vorbelasteten Raum errichtet werden soll, sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht von grundsätzlich anderer Art. Zudem befindet sich östlich des Vorhabens keine Wohnbebauung bzw. der Erholungsbereich östlich der Autobahn wird durch Gehölzbestände abgeschirmt und auch Schloss Eichholz wird durch umfangreiche Gehölze eingegrünt. Insofern bestehen vom Vorhabensbereich ohnehin keine direkten Sichtbeziehungen in Richtung Schloss Eichholz. Schreiben vom 30.10.2012 Die Stellungnahme betrifft folgende Leitungen: 1. Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch- Porz, DN 800, Blatt 249 und 250, mit Betriebskabel (Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiter- kabeln), Schutzstreifenbreite 10 m Seite 10 von 19 15.11.2012 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Betriebsüberwachung Open Grid Europe GmbH, Betriebsstelle Benrath, Herr Hoffmann, Rufnummer 0211/9707-00, Interessenvertretung Open Grid Europe GmbH 2. Ferngasleitung Nr. 3/23,Köln - Bonn, DN 300,Blatt 55 und 56, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite 8 m Betriebsüberwachung Thyssengas GmbH Betriebsstelle Bergheim, Herr Knabe, Rufnummer 02271 / 4755-4206, Interessenvertretung Open Grid Europe GmbH Von der Open Grid Europe GmbH (als Rechtsnachfolgerin des früheren Leitungseigentümers E.ON Ruhrgas AG), Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, ist die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung der Interessen der Open Grid Europe GmbH im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. DIE PLEdoc GmbH bestätigt den Eingang der Benachrichtigung vom 28. September dieses Jahres über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gern. § 4 Abs. 2 BauGB zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling". Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in den Planzeichnungen der 54. Änderung des FNP und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4/103.2 "Gewerbepark Nextpark Wesseling" dargestellten Trassenführungen der innerhalb des Geltungsbereiches verlaufenden und eingangs näher bezeichneten Versorgungsanlagen sind in erforderlichem Umfang lagerichtig dargestellt. Der Vollständigkeit halber haben wir Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Zur weiteren Information erhalten Sie die Bestandspläne der Versorgungsanlagen mit Darstellung des Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Seite 11 von 19 15.11.2012 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Vorhaben- und Erschließungsplans auf Blatt 249 und Blatt 250 der Leitung Nr. 79 auf kopiertechnischem Weg. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der Versorgungsanlagen ist in den Planzeichnungen und in den Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Gegen die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" erhebt die PLEdoc GmbH nach wie vor keine Einwände, wenn die in der Stellungnahme 50090 vom 26.03.2012 und die im Merkblatt Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen" der Open Grid Europe GmbH aufgeführten Auflagen und Hinweise im weiteren Verfahren weiterhin Berücksichtigung finden. Die in der Stellungnahme vom 26.03.2012 aufgeführten Auflagen wurden in die Bauleitplanverfahren übernommen. In den nachgeordneten Verfahren sind diese Auflagen wie das Merkblatt zu berücksichtigen. Wir bitten Sie jedoch in den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Erläuterungsbericht den Eigentümer/die Eigentümer der Gemeinschaftsleitung Nr. 3/23 von " E.ON Ruhrgas AG/Thyssengas GmbH" zu korrigieren in " Open Grid Europe GmbH / Thyssengas GmbH". In der Begründung erfolgt eine klarstellende Anpassung der Eigentümer für die Gemeinschaftsleitung Nr. 3/23. In den textlichen Festsetzungen wird kein Bezug auf die Eigentümer genommen, ein weiterer Erläuterungsbericht existiert nicht. Aus diesem Grund kann ein Anpassung nur in der Begründung erfolgt. Nach telefonischer Rücksprache mit der PLEdoc GmbH wird der Eigentümer der Ferngasleitung Nr. 79 ebenfalls auf die Open Grid Europe GmbH geändert. Die weiteren Planungen sind der PLEdoc GmbH anhand detaillierter Planunterlagen (Lagepläne, insbesondere Längenschnitte und Querprofile) zwecks technischer Abstimmungen frühzeitig zur Prüfung und Stellungnahme anzuzeigen. Abschließend teilt die PLEdoc GmbH hinsichtlich der unter Punkt 1.4.3 "Externe Ausgleichsmaßnahmen" der textlichen Festsetzungen genannten planexternen Ausgleichsflächen mit, dass innerhalb der Flächen: Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen weitere Abstimmungen mit der PLEdoc GmbH. Seite 12 von 19 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung - Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und Flurstück 52/2 Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 und Flurstück 34 keine Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH und keine von der Gesellschaft verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH verlaufen. 72 Rhein- Main- Rohrleitung Godorfer Hauptstr. 186 50997 Köln (FNP / B-Plan) Fax vom 01.10.2012 Die Gesellschaft teilt mit, dass weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen ihres Hauses betroffen sind. Es wird darauf hingewiesen, falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Gesellschaft stattfinden soll. Sollten Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bittet die Gesellschaft um erneute Beteiligung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind, wie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen war, außerhalb des Plangebiets auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen vorgesehen. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sehen wie folgt aus: - - - Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 (insgesamt 5.210 m²) sowie in der Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 (5.376 m²) und Flurstück 34 (954 m²). Der verbleibende Ausgleichsbedarf von 17.306 Wertpunkten wird mit einer Jungaufforstung auf Acker ausgeglichen (4.326 m²). Für den verbleibenden Ausgleichsbedarf ist auch die Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig. Sollten sich die Flächen ändern bzw. nicht auf die Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes für den verbleibenden Ausgleichsbedarf zurück gegriffen werden, wird die Gesellschaft erneut beteiligt. Seite 13 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 73 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL West Postfach 10 07 09 44782 Bochum Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Schreiben vom 09.11.2012 Es wird mitgeteilt, dass die Stellungnahme vom 19.03.2012, welche als Anlage beigefügt wird, weiterhin unverändert gilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 19.03.2012 (FNP / B-Plan) Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL, PTI 22, Innere Kanalstr.98, 50672 Köln so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Seite 14 von 19 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15.11.2012 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 76 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH Postfach 13 62 46502 Xanten (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Schreiben vom 04.10.2012 Die Gesellschaft teilt mit, dass die Produktenfernleitung Würselen – Altenrath, Pl-km 69,190 – 69,210 südöstlich das Verfahrensgebiet auf einer Länge von ca. 20 m durchquert. In der Begründung des BP-Vorentwurfs wird auf Seite 4 wie folgt auf die Produktenfernleitung hingewiesen: „Südlich des Plangebietes verläuft die Treibstoffversorgungsleitung 10 ¾ (Pipeline der NATO), welche durch die Fernleitungsbetriebsgesellschaft betreut wird. Ein geringfügiger Teil liegt innerhalb des Plangebietes. Im Schutzstreifen von beidseits 5,0 m ist keine Bebauung vorgesehen.“ In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Pkt. 2.2.1 auf Seite 4 ebenfalls hingewiesen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist in den Übersichtsplänen zum BP und FNP bereits in den Planunterlagen dargestellt. Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Vorhabens genutzt werden. Die exakte Lagebestimmung in Relation zur geplanten Bebauung sowie die Tiefenlage der Leitung, sind durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. durch Querschlag, Suchschlitz) unter Aufsicht der Gesellschaft vor Ort durch den Vorhabenträger zu ermitteln und zu vermessen. Auf der Grundlage der so genau ermittelten Lagepunkte, ist der Gesellschaft die Leitungslage - in Bezug zur geplanten Bebauung - in einem Lageplan mit den sich exakt zueinander ergebenden Abstandsangaben darzustellen. Hierzu wird um frühzeitige Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Betriebsstelle Tanklager Altenrath Tel. 02246/130348-0 gebeten, die auch zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifenbereich sowie Ortsterminen auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die Ortungs- und Markierungsarbeiten sind für den Veranlasser kostenfrei. Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine exakte Lagebestimmung der Trassen der Produktenfernleitung mittels einer fachgerechten Erkundung durchgeführt (25.04. 2012). Auf dieser Grundlage wurde die Leitung von dem Vermesser aufgenommen und in die Planzeichnung übernommen. Der Fernleitungsbetriebsgesellschaft wird die exakte Leitungslage in Bezug zur geplanten Bebauung in einem Lageplan kurzfristig mitgeteilt. Seite 15 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Einverständnis mit der Gesellschaft durchgeführt werden. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf, Dezernat IUW 4 (WBV). Die Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. In der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung der WBV und ggf. des Abschlusses eines Gestattungsvertrages. Die Gesellschaft wird zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens der WBV zur Kenntnis vorlegen. Schon jetzt weist die Gesellschaft zum geplanten Vorhaben aus betrieblicher Sicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung auf besondere zu beachtende Hinweise und Auflagen hin: Der dinglich gesicherte 10,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher Bebauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen usw.), Bepflanzung mit Bäumen und sonstigem tiefwurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehenden vertraglichen Regelungen freigehalten werden. Eine Überbauung des Der Schutzstreifen wurde bereits in die Planzeichnung übernommen und mit einem Leitungsrecht belegt. Die genannten Auflagen wurden ebenfalls bereits in die textlichen Festsetzungen übernommen. Seite 16 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Schutzstreifens durch Überdachungen - auch auskragende Überdachungen - ist ebenfalls nicht zulässig. Der jederzeitige und ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse muss gewährleistet bleiben, um eventuelle Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten, Messungen und Kontrollgänge ungehindert durchführen zu können. Ebenso ist die uneingeschränkte Einsichtnahme der Trasse während der behördlich vorgeschriebenen Leitungsbefliegungen und Begehungen sicher zu stellen. Die Rechte an der o.a. Produktenfernleitung dingliche Sicherung einschließlich Schutzstreifen - müssen gewahrt bleiben. Im Zuge der weiteren Umsetzung des Bebauungsgebietes ist darauf zu achten, dass im Bereich parallel zur Rohrfernleitung keine Unternehmen anzusiedeln, von denen für die Rohrfernleitung negativ beeinflussende Schwingungen oder Erschütterungen (z. B. Stanzwerke, Pressen usw.) ausgehen können. Zur Vermeidung eines Schadens der Produktenfernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte, hohe Erschütterungen und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unternehmen, von denen für die Rohrfernleitung negativ beeinflussenden Schwingungen oder Erschütterungen ausgehen sind nicht angedacht. Der Schutzstreifenbereich ist daher an ungesicherten Stellen während der Gesamtbaumaßnahme von zusätzlichen Belastungen, z. B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten. Im Zuge der Durchführung der beantragten Planung, darf zur Vermeidung von Zusatzspannungen die Fernleitung nicht freigelegt werden. Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur auf für solchen Verkehr zugelassenen Wegen erlaubt. Werden weitere Überfahrten benötigt, so sind diese vorab mit der Betriebsstelle der Gesellschaft abzustimmen und ggfs. durch konkrete Lastverteilungsmaßnahmen (z. B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) zu sichern. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV- Ein diesbezüglicher Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen übernommen. Weitere Regelungen im Rahmen der Bauleitplanungen sind nicht erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Hinweise befolgt. Seite 17 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB 15.11.2012 Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird. Für die Gesamtmaßnahme der geplanten Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass sämtliche weitere Planungen (z.B. Überwegungen zu Grundstücken, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen), die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder berühren, rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen der Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt werden, da gegebenenfalls größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen und Vertragsregelungen erforderlich sind. Im Kreuzungsbereich des Schutzstreifens ist vor Beginn und nach Beendigung der Baumaßnahmen durch Potential- und Spannungstrichtermessungen der Zustand der Rohrumhüllung und des ebenfalls dort endenden Schutzrohres festzustellen und zu bewerten. Die hierzu erforderlichen Arbeiten werden durch die örtlich zuständige Betriebsstelle der Gesellschaft durchgeführt. Sollten die Messergebnisse ggf. Isolationsschäden insbesondere nach Fertigstellung der Baumaßnahme an der Fernleitung vermuten lassen, so ist zur Festlegung weiterer Maßnahmen der zuständige TÜV-Sachverständige einzuschalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" zur weiteren Beachtung bereits vorliegen. Die „Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland“ werden zur Kenntnis genommen. Die Gesellschaft bittet darum sicherzustellen, dass die WBV und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die WBV und die FBG werden an den weitergehenden Planungen weiterhin beteiligt. Seite 18 von 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 83 Rheinische NETZGesellschaft mbH P, Netzplanung Maarweg 159-161 50825 Köln (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Schreiben vom 06.11.2012 Seitens der Rheinischen NETZGesellschaft bestehen gegen die Verfahren keine Bedenken. Im Gasnetz sind keine Planungen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die gewünschte städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Bereich des VEP 4/103.2 aus technischer Sicht mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann. Bei Fragen und Abstimmungen die Gasversorgung betreffend, soll sich an den zuständigen Fachbereich der GVG, Netzmanagement, Herr Kordt, Tel. 02233 / 7909 – 3074 gewendet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 19 von 19 15.11.2012