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Beschlussvorlage (Benehmensherstellung zur Kreisumlage gemäß § 55 Kreisordnung (KrO))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
121 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
15.01.13, 06:14
Aktualisiert
15.01.13, 06:14
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 6/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Benehmensherstellung zur Kreisumlage gemäß § 55 Kreisordnung (KrO) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 08.01.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 6/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 08.01.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Benehmensherstellung zur Kreisumlage gemäß § 55 Kreisordnung (KrO NRW) Beschlussentwurf: Der Rat stellt fest, dass es sich beim Verfahren zur Benehmensherstellung gemäß § 55 KrO NRW um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Die von der Verwaltung im Verfahren zur Herstellung des Benehmens abgegebene, ggf. mit den übrigen kreisangehörigen Städten abgestimmte, Stellungnahme zum Kreishaushalt ist dem Rat unverzüglich zur Kenntnis zu geben. § 2 Absatz 2 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung wird aufgehoben. Sachdarstellung: 1. Problem Ende September 2012 ist das Umlagegenehmigungsgesetz in Kraft getreten, das u.a. eine Neufassung der Vorschrift über die Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Kommunen bei der Aufstellung der Kreishaushaltssatzung nach § 55 der Kreisordnung (KrO NRW) vorsieht. Auch § 55 KrO NRW a. F. sah eine Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung der Kreishaushaltssatzung vor. Ihnen war danach Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen. Über Einwendungen hatte der Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Da sich die Stellungnahmen auf die Inhalte der Kreishaushaltssatzung und ihrer Anlagen erstreckten, konnte das Beteiligungsverfahren erst nach der Aufstellung und Einbringung des Kreishaushalts in den Kreistag beginnen. Die Zuständigkeit für die Erhebung von Einwendungen war gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling dem Hauptausschuss zugewiesen. Die Stadt hat in der Vergangenheit einige Male Einwendungen gegen die Haushaltssatzung des Kreises erhoben, zuletzt gegen die Kreishaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006, die eine Anhebung des Umlagesatzes vorsah. Darüber hatte der Rat in seiner Sitzung vom 04.04.2006 Beschluss gefasst, nachdem der Hauptausschuss die Angelegenheit vertagt hatte. Die von der Stadt erhobenen Einwendungen hat der Kreistag regelmäßig zurückgewiesen. Nach der Neufassung der KrO NRW ist eine deutlich frühere Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen bei der Aufstellung der Kreishaushaltssatzung vorgesehen, nämlich bereits 6 Wochen vor ihrer Aufstellung. Intension der Änderung der Kreisordnung ist eine Stärkung der Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Kommunen. § 55 Abs.1 KrO NRW hat nun folgenden Wortlaut: „Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.“ Das neue Verfahren gilt erstmals für den Haushalt 2013. Zu beachten ist die in der Vorschrift gesetzte Frist für die Herstellung des Benehmens; sie beginnt sechs Wochen vor der Aufstellung des Kreishaushalts und endet mit seiner Aufstellung. Das neue Beteiligungsverfahren sieht eine Benehmensherstellung vor. Über den Ablauf und die Vorgehensweise für die Benehmensherstellung gibt es keine genauen Vorgaben. Fest steht, dass Benehmen nicht Einvernehmen bedeutet, jedoch mehr beinhaltet als ein bloßes Informationsrecht. Vergleichbare Verfahren zur Benehmensherstellung sind aus dem Planungsrecht und dem Denkmalschutz bekannt. Dort wurden Standards zur inhaltlichen Gestaltung der Benehmensherstellung entwickelt. Danach muss die Qualität der zur Benehmensherstellung vorgelegten Unterlagen hoch sein. Zudem hat der Verantwortliche für den Prozess der Benehmensherstellung eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht, die durch ein ernsthaftes Bemühen um Einverständnis zum Ausdruck gebracht wird. Da das Verfahren zur Benehmensherstellung vor der Aufstellung des Kreishaushalts durchgeführt wird, kann den kreisangehörigen Gemeinden noch kein Haushaltsentwurf zugeleitet werden. Ihnen können daher nur Eckpunkte oder Basisdaten als Orientierungsgrößen für einen noch aufzustellenden Entwurf des Kreishaushalts zur Verfügung gestellt werden. Welche Vorgaben für das Verfahren zur Benehmensherstellung künftig, ggf. durch die Rechtsprechung gesetzt werden, bleibt abzuwarten. Nach der von den kommunalen Spitzenverbänden (Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund) mit dem Innenministerium abgestimmten Auffassung handelt es sich beim Benehmensherstellungsverfahren um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat kann sich die Angelegenheit aber gemäß § 41 Absatz 3 GO NRW zur Entscheidung vorbehalten und – etwa über eine Änderung der Zuständigkeitsordnung – die Entscheidung einem Ausschuss, bspw. dem Hauptausschuss, übertragen. Einen entsprechenden Antrag haben die Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen, Die Linke und WIR/FWW mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 gestellt. Der Antrag ist als Anlage (Vorlage 258/2012) beigefügt. 2. Lösung Wenn der Rat die Entscheidung über die Herstellung des Benehmens an sich zöge, wirkte sich dies erst auf das Benehmensherstellungsverfahren zum Kreishaushalt 2014 aus, weil die 6-Wochen-Frist für das Verfahren zum Kreishaushalt 2013 bereits abgelaufen ist. Für den Kreishaushalt 2013 begann die 6-Wochen-Frist für die Herstellung des Benehmens nach der Mitteilung der Kreisverwaltung am 18.10.2012 und endete am 28.11.2012; am 29.11.2012 wurde der Haushaltsentwurf des Rhein-Erft-Kreises vom Kreiskämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Die Kämmerer der kreisangehörigen Städte im Rhein-Erft-Kreis haben für die Benehmensherstellung zum Kreishaushalt 2013 eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet. In der Bürgermeisterkonferenz wurde die Stellungnahme beschlossen und dem Landrat mit Schreiben vom 28.11.2012 durch den Vorsitzenden der Bürgermeisterkonferenz zugesandt. Die Stellungnahme wurde allen Ratsmitgliedern mit E-Mail vom 14.12.2012 zur Verfügung gestellt. Kernaussage der Stellungnahme ist die Feststellung, dass die durch die Kreisverwaltung zur Verfügung gestellten Informationen zum Kreishaushalt für eine Benehmensherstellung nicht ausreichen. Die vorgelegten Unterlagen erfüllen nicht die hohen Qualitätsanforderungen, die in einem Benehmensherstellungsverfahren gefordert sind. Es bleibt abzuwarten, wie der Kreistag die gemeinsame Stellungnahme der Städte im RheinErft-Kreis bewertet. Wenn der Rat sich die Entscheidung über die Benehmensherstellung vorbehält und die Zuständigkeit dafür auf den Hauptausschuss überträgt, ist die Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme aller zehn Städte des Rhein-Erft-Kreises – wie zum Kreishaushalt 2013 – kaum noch möglich. In diesem Fall müsste nämlich zunächst der Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme erarbeitet und abgestimmt und anschließend dem Rat bzw. dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden; dabei ist die Ladungsfrist zu berücksichtigen. Die vom Rat bzw. Hauptausschuss beschlossenen Änderungen und/oder Ergänzungen müssten anschließend wieder mit den übrigen kreisangehörigen Kommunen abgestimmt werden, ehe die endgültige Stellungnahme verfasst und dem Landrat zugeleitet werden kann. Ein solches Verfahren ist innerhalb der mit 6 Wochen doch sehr kurz bemessenen Frist nicht durchführbar. Eine abgestimmte gemeinsame Stellungnahme mehrerer oder aller Kommunen des Kreises zum Kreishaushalt hat allerdings deutlich mehr Gewicht als einzeln abgegebene Stellungnahmen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung über die Benehmensherstellung nicht auf den Rat oder den Hauptausschuss zu übertragen, sondern beim Bürgermeister zu belassen. Die Verwaltung sichert die Beteiligung des Rates oder des Hauptausschusses zu, sofern dies innerhalb der 6-Wochen-Frist möglich ist, (etwa wenn bereits eine Sitzung des Rates oder Hauptausschusses innerhalb der Frist terminiert ist, in dem der abgestimmte Entwurf einer Stellungnahme beraten werden könnte). Die abgegebene Stellungnahme wird die Verwaltung dem Rat in jedem Fall unverzüglich zur Kenntnis geben. Damit ist sichergestellt, dass über die Kreistagsmitglieder die Interessen der Stadt und der übrigen kreisangehörigen Kommunen im Rahmen der Beratungen des Kreishaushalts im Kreistag gewahrt werden können. § 2 Absatz 2 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung ist mit der Neufassung des § 55 KrO NRW überholt, weil diese Regelung sich auf das frühere Verfahren zur Erhebung von Einwendungen gegen den Entwurf des Kreishaushalts bezog. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden. 3. Alternativen Der Rat folgt dem Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen, Die Linke und WIR/FWW vom 5. Dezember 2012 folgt und zieht die Entscheidung über die Benehmensherstellung an sich und überträgt die Zuständigkeit auf den Hauptausschuss. In diesem Fall müssen organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die 6-Wochen-Frist eingehalten werden kann. Ggf. muss dann eine Sondersitzung des Hauptausschusses stattfinden. Der Beschluss könnte wie folgt gefasst werden: „Der Rat zieht gemäß § 41 Absatz 3 GO NRW die Entscheidung über die Stellungnahme der Stadt Wesseling im Benehmensverfahren zur Kreisumlage gemäß § 55 KrO NRW an sich und überträgt die Zuständigkeit auf den Hauptausschuss. § 2 Absatz 2 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst: „Der Hauptausschuss entscheidet ..... 6. über die Stellungnahme der Stadt Wesseling im Benehmensverfahren zur Kreisumlage gemäß § 55 Kreisordnung NRW.“ 4. Finanzielle Auswirkungen entfällt