Daten
Kommune
Bedburg
Größe
550 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
09.11.16, 18:01
Aktualisiert
05.12.16, 18:03
Stichworte
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Drucksache: WP9218/2016
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
22.11.2016
Rat der Stadt Bedburg
06.12.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr
2017
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2017 zu
beschließen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen sieht vor, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4
Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werden.
Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter.
Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die
Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie
die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung
bestimmt.
Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die
Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt.
Bei allen Abfallarten wird hinsichtlich der Abfallmengen mit den Durchschnittswerten der
letzten 5 Jahre kalkuliert:
Restabfall
Sperrgut
Bioabfall
Grünabfall
Papier
Schadstoffe
Wilder Müll
Großgeräte
3.270 t
1.000 t
4.050 t
480 t
1.590 t
28 t
140 t
2.800 Stück
Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der
Abfälle je Tonne für das Jahr 2017 zu zahlen:
Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 158,85 €
(158,63 € in 2016)
Entsorgung der Grünabfälle
42,20 €
(41,98 € in 2016)
Entsorgung der Bioabfälle
60,72 €
(53,28 € in 2016)
Der Anstieg der Gebühr für die Entsorgung der Bioabfälle resultiert lt. Auskunft des RheinErft-Kreises aus einer vertraglichen Preisanpassung.
Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender
Kalkulation 966.710 € und liegt damit nur geringfügig höher als die der Kalkulation des
Vorjahres (=964.030 €).
Im Jahr 2017 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und
Abfahren der Abfälle in Höhe von 403.1200 € zu zahlen. In der
Gebührenbedarfsberechnung 2016 waren es 401.520 €.
Ermittlung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens
Restmüllgefäßgröße in l
80
Behälterbestand
Entleerungen je Gefäßart
Durchschnitt
120
240
770
1.100
70
5.727
2.908
608
31
79
400
86.820
51.614
11.908
701
2.615
400
15
18
20
23
33
1
6.945.600
6.193.680
2.857.920
539.770
2.876.500
28.000
12
1
Jahresliteraufkommen
19.441.470,00
Kalkulation 2016: 17.436.880,00
Summe Pflichtentleerungen
12
12
12
12
Der Betriebsabrechnungsbogen, der die einzelnen Kostenstellen und Kostenarten
ausweist, ist als Anlage beigefügt.
Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 19.441.470 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten
von 1.521.435 € ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,0783 €.
Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar:
Entwicklung des Behälterbestands
Der Behälterbestand sinkt bei den 120- und 240-Liter-Gefäßen. Demgegenüber steigen
die Behälterzahlen bei den übrigen Gefäßarten an. Insgesamt sinkt der Behälterbestand
gegenüber dem Vorjahr leicht.
Entwicklung der Entleerungen je Abfallgefäß
Die tatsächlichen Entleerungen steigen bei allen Gefäßarten an.
Aufgrund der steigenden Entleerungshäufigkeit steigt das Gesamtlitervolumen ebenfalls
an.
Ebenfalls ein steigender Trend ist bei den veranlagten nicht in Anspruch genommenen
„Pflichtentleerungen“ erkennbar, wodurch sich das Litervolumen weiterhin erhöht.
Das steigende Litervolumen hat gebührenmindernde Wirkung.
Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen
Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2017 zu zahlen sind, ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Restabfallgefäßgröße in l
80
120
240
770
1100
70
6,26 €
9,40 €
18,79 €
60,29 €
86,13 €
75,12 €
112,80 €
225,48 €
723,48 €
1.033,56 €
15
18
19
23
33
1
93,90 €
169,20 €
357,01 €
1.386,67 €
2.842,29 €
5,48 €
6,98 €
10,46 €
20,93 €
67,14 €
95,92 €
6,10 €
83,76 €
125,52 €
251,16 €
805,68 €
1.151,04 €
14
16
18
22
29
1
Vorausleistungen (durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit) 2016
97,72 €
156,90 €
376,74 €
1.409,94 €
2.781,68 €
6,10 €
Differenz Vorausleistungen 2017 zu 2016
-3,82 €
12,30 €
-19,73 €
-23,27 €
60,61 €
537.765 €
492.034 €
217.062 €
42.987 €
224.541 €
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen (durchschnittliche
Entleerungshäufigkeit)
Gebühr je Entleerung 2016
Gebühr bei Pflichtleerungen 2016
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2016
Gebührenaufkommen (Vorausleistungen)
5,48 €
2.192 €
1.516.581 €
Kostendeckungsgrad
99,68%
Die Gebührensätze sinken durchschnittlich um 10,22%.
Die Vorauszahlungen sinken allerdings aufgrund der mehr oder minder stark steigenden
Entleerungshäufigkeit nur bei den 80-l- und 240-l-Gefäßen. Bei den übrigen Gefäßarten
steigen die Vorauszahlungen an:
80-l-Gefäß
120-l-Gefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
- 3,91%
+ 7,84%
- 5,24%
- 1,65%
+ 2,18%
Die Gebührensenkung hat insbesondere folgende Gründe:
Nur leichter Anstieg der Kosten um rd. 1.000 € (+ 0,06%)
Starker Anstieg des Litervolumen von 2 Mio. Liter (+ 10,3%)
Durch die Erhebung der Pflichtentleerungen wird rd. 1 Mio. € (66%) der Kosten der
Abfallbeseitigung abgedeckt. Die mit der einheitlichen Abfallgebühr quersubventionierten
Abfallfraktionen verursachen Nettokosten in Höhe von rd. 850 T€, so dass eine Erhebung
von 12 Pflichtentleerungen noch angemessen erscheint.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 8
Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2017 nunmehr 52,00 €
zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden dem Gebührenzahler folgende
Jahresabschläge gewährt:
80-l-Gefäß
120-l-Gefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
6,00 €
9,00 €
19,00 €
60,00 €
86,00 €
Die Gestellungsgebühr steigt gefäßgrößenübergreifend auf 1,73 € (bisher 1,69 €) je
Restmüllgefäß und Jahr.
Nachrichtlich:
Jahr
Preis für einmalige Entleerung eines 80-l-Gefäßes
2008
7,47 €
2009
7,27 €
2010
7,48 €
2011
6,27 €
2012
6,18 €
2013
7,11 €
2014
6,83 €
2015
6,19 €
2016
6,97 €
2017
6,26 €
Ergebnis der Umfrage hinsichtlich einer der Ausweitung des Angebotes der Biound Grünabfuhr:
Die Bedburger konnten in diesem Jahr online oder per Karte abstimmen, ob das Angebot
der Bio- und Grünabfuhr in den Herbstmonaten ausgeweitet werden soll. Angegeben
waren folgende damit verbundene Gebührenerhöhungen:
80 l Tonne = Erhöhung um 1,82 €/Jahr
120 l Tonne = Erhöhung um 3,00 €/Jahr
240 l Tonne = Erhöhung um 7,20 €/Jahr
770 l Tonne = Erhöhung um 26,67 €/Jahr
1.100 l Tonne = Erhöhung um 53,07 €/Jahr
Insgesamt nahmen nur 475 Haushalte an der Abstimmung teil. 320 Haushalte (67%)
haben sich gegen die Ausweitung ausgesprochen. Die Information der Bürgerinnen und
Bürger erfolgte durch den Abfallkalender und auf der Homepage der Stadt Bedburg.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP9-218/2016
Seite 8
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 9
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 07.11.2016
----------------------------------Münchrath
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-218/2016
Seite 9