Daten
Kommune
Bedburg
Größe
118 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
12.10.16, 18:03
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 WP9-69/2016 1. Ergänzung
E
n t
w
u r
f
Sportförderungsrichtlinien
Stand:16.09.2016
1. Grundsätze
1.1 Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der heutigen
Gesellschaft.
1.2 Schul-, Vereins- und Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung und ergänzen sich.
1.3 Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und
ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im Sinne
einer abgestimmten Sportförderung.
1.4 Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine und
-vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2. Voraussetzungen
2.1 Der Sportverein, die –vereinigung muss dem Kreissportbund angehören und mit
Vorlage eines Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheides die Gemeinnützigkeit nachweisen.
2.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres
ein förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird;
diesem Antrag ist die jährliche Meldung an den Landessportbund und der
Nachweis nach Ziffer 2.1 beizufügen.
2.3 Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem
Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei
Antragstellung.
2.4 Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige
Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen.
3. Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen
3.1 Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und
-vereinigungen vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die
Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur
Verfügung gestellt.
3.2 Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze – sofern sie nicht
einem Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind – werden in einem
Sportstättenbelegungsplan festgehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist
in Abstimmung mit den Sportvereinen und –vereinigungen aufzustellen und
dem zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben.
4.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt folgende Förderinstrumente:
- Instutionelle Förderung,
- Betriebskostenzuschuss.
Sportförderungsrichtlinien 1. Änderung.docx
5. Institutionelle Förderung
5.1 Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht
über die Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine institutionelle
Förderung.
5.2 Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven Mitglieder
unter 18 Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter. Anerkannte Übungsleiter
sind diejenigen Personen, die als Mindestqualifikation die Übungsleiter- oder
Trainer C-Lizenz, 1. Stufe, nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes besitzen.
5.3 Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen.
5.4 Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen.
6. Betriebskostenzuschuss
6.1 Vereine und –vereinigungen, welche ausschließlich vereinseigene Anlagen in
Eigenverantwortung und auf eigene Kosten nutzen, erhalten einen Betriebskostenzuschuss.
6.2 Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen Fachausschuss festgelegt und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für die Betriebskosten der privaten Dusch- und Umkleideräume.
6.3 Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
6.4 Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den
zuständigen Fachausschuss zu bestimmen.
Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören.
7. Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.11.2016 in Kraft.
Sportförderungsrichtlinien 1. Änderung.docx