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Beschlussvorlage (Anlage 2 geänderte Sportförderungsrichtlinien (WP9-69/2016 1. Ergänzung))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
118 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
12.10.16, 18:03
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Beschlussvorlage (Anlage 2 geänderte Sportförderungsrichtlinien (WP9-69/2016 1. Ergänzung)) Beschlussvorlage (Anlage 2 geänderte Sportförderungsrichtlinien (WP9-69/2016 1. Ergänzung))

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Anlage 2 WP9-69/2016 1. Ergänzung E n t w u r f Sportförderungsrichtlinien Stand:16.09.2016 1. Grundsätze 1.1 Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der heutigen Gesellschaft. 1.2 Schul-, Vereins- und Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung und ergänzen sich. 1.3 Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im Sinne einer abgestimmten Sportförderung. 1.4 Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine und -vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel. 1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2. Voraussetzungen 2.1 Der Sportverein, die –vereinigung muss dem Kreissportbund angehören und mit Vorlage eines Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheides die Gemeinnützigkeit nachweisen. 2.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres ein förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird; diesem Antrag ist die jährliche Meldung an den Landessportbund und der Nachweis nach Ziffer 2.1 beizufügen. 2.3 Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei Antragstellung. 2.4 Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen. 3. Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen 3.1 Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und -vereinigungen vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze – sofern sie nicht einem Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind – werden in einem Sportstättenbelegungsplan festgehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist in Abstimmung mit den Sportvereinen und –vereinigungen aufzustellen und dem zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben. 4. Förderinstrumente Die Stadt Bedburg nutzt folgende Förderinstrumente: - Instutionelle Förderung, - Betriebskostenzuschuss. Sportförderungsrichtlinien 1. Änderung.docx 5. Institutionelle Förderung 5.1 Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über die Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine institutionelle Förderung. 5.2 Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven Mitglieder unter 18 Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter. Anerkannte Übungsleiter sind diejenigen Personen, die als Mindestqualifikation die Übungsleiter- oder Trainer C-Lizenz, 1. Stufe, nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes besitzen. 5.3 Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen. 5.4 Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen. 6. Betriebskostenzuschuss 6.1 Vereine und –vereinigungen, welche ausschließlich vereinseigene Anlagen in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten nutzen, erhalten einen Betriebskostenzuschuss. 6.2 Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen Fachausschuss festgelegt und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für die Betriebskosten der privaten Dusch- und Umkleideräume. 6.3 Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. 6.4 Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den zuständigen Fachausschuss zu bestimmen. Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören. 7. Anwendung Diese Richtlinien treten zum 01.11.2016 in Kraft. Sportförderungsrichtlinien 1. Änderung.docx