Daten
Kommune
Bedburg
Größe
102 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
12.10.16, 18:03
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu WP9-69/2016 1. Ergänzung
Sportförderungsrichtlinien
der
Stadt Bedburg
(Stand: 27.05.2004)
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
4.
Grundsätze
Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der heutigen
Gesellschaft.
Schul-, Vereins-, Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung
und ergänzen sich.
Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und
ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im Sinne
einer abgestimmten Sportförderung.
Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine
und -vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen
Der Sportverein, die -vereinigung muss dem Kreissportbund angehören und
mit
Vorlage
eines
Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheides
die
Gemeinnützigkeit’ nachweisen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03 des jeweiligen Förderjahres ein
förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird;
diesem Antrag ist die jährliche Meldung an den Landessportbund und der Nachweis
nach Ziffer 2.1 beizufügen.
Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein
und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei der
Antragstellung.
Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend
verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen,
die eine Rückzahlung rechtfertigen.
Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen
Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und -vereinigungen
vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Erhebung von Gebühren
für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt.
Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze – sofern sie nicht einem
Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind – werden in einem
Sportstättenbelegungsplan festgehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist
in Abstimmung mit den Sportvereinen und -vereinigungen aufzustellen und dem
zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden Förderinstrumente:
Institutionelle Förderung,
Betriebskostenzuschuss,
Investitionsförderung.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
Institutionelle Förderung
Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über
die Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag
folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine institutionelle Förderung.
Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven Mitglieder
unter 18 Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter. Anerkannte Übungsleiter sind
diejenigen Personen, die als Mindestqualifikation die Übungsleiter- oder Trainer CLizenz, 1. Stufe, nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes besitzen.
Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen
Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen.
Betriebskostenzuschuss
Vereine und -vereinigungen, welche ausschließlich vereinseigene Anlagen
in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten nutzen, erhalten einen
Betriebskostenzuschuss.
Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen Fachausschuss
festgelegt und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für die
Betriebskosten der privaten Dusch- und Umkleideräume.
Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den
zuständigen Fachausschuss zu bestimmen.
Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören.
Investitionsförderung
Anträge auf Investitionsförderung bei Neubau, Erweiterung oder Sanierung
vereinseigener Anlagen oder bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter,
sind der Stadt Bedburg bis zum 1. Juni eines Jahres für Maßnahmen im folgenden
Jahr mit allen erforderlichen Unterlagen – Bauplan, Kostenvoranschlag,
Finanzierungsplan,
Nachweis
über
beantragte
Drittund
Eigenmittel,
Eigenleistungen – vorzulegen.
Für bereits begonnene Maßnahmen können Zuschüsse nicht bewilligt werden.
Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderte
Sportstätte für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 20 Jahre
erhalten bleibt. Wird die Sportstätte ihrem Verwendungszweck entzogen,
so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden. Die Zuschüsse werden bei
langlebigen
Wirtschaftsgütern
unter
der
Voraussetzung
bewilligt,
dass das langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen Verwendungszweck
mindestens 10 Jahre erhalten bleibt. Wird es seinem Verwendungszweck entzogen,
so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.
Die sich aus der zu fördernden Maßnahme ergebenden Folgekosten
(Betriebs-, Unterhaltungs-, Verwaltungs- und Personalkosten, Zinsen, Tilgung)
müssen für den Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein.
Die Berechnung der Folgekosten und die Tragbarkeit ist im Finanzierungsplan
gesondert nachzuweisen.
Der Antragsteller hat alle anderen Zuschussmöglichkeiten auszunutzen und
eine seiner Finanz- und Leistungskraft angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Eine Förderung im Investitionsbereich erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg
grundsätzlich zugesichert wird, dass die Sportstätte durch die Schulen
der Stadt mitbenutzt werden kann. Eine Mitbenutzung wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der für Sportangelegenheiten
zuständige Ausschuss, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bedburg – außerhalb der
Fördermittel nach Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien – veranschlagt sind.
7.8
7.9
8.
Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die im Antrag genannte Finanzierung
abschließend gesichert ist. In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses
dies nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt
der Maßnahme in drei gleichen Teilen zu Beginn, zur Mitte und zum Abschluss
der Maßnahme.
Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist ein
Verwendungsnachweis vorzulegen.
Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft.