Daten
Kommune
Wesseling
Größe
128 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
05.03.13, 06:15
Aktualisiert
05.03.13, 06:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
13/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
- 80 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
- 80 -
17.01.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 13/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Nowarra
17.01.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für das
Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
12.05.2013
07.07.2013
01.12.2013
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 07.02.2012 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 20.11.2012 beantragt der Wesselinger Wirtschaft u Handel e.V. die Durchführung von
drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2013
Sonntag, 12. Mai 2013
Sonntag, 07. Juli 2013
Sonntag, 01. Dezember 2013
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen.
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige
örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die
Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes
beachtet werden:
An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und drei Adventssonntage, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW.
Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Seit Inkrafttreten des LÖG NRW am 16.11.2006 ist die Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich. Ungeachtet dessen sind
die katholische und evangelische Kirche in Wesseling um Stellungnahme gebeten worden. Mit Schreiben
vom 14. Januar 2013 haben jeweils beide Kirchen mitgeteilt, dass sie gegen die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen Bedenken erheben.
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die
Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag
attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre
Vitalität zu fördern.
Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich
berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung
von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den
veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft –
so wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
- keine -