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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
128 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
05.03.13, 06:15
Aktualisiert
05.03.13, 06:15
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 13/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht - 80 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht - 80 - 17.01.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 13/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Nowarra 17.01.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:    12.05.2013 07.07.2013 01.12.2013 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 07.02.2012 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 20.11.2012 beantragt der Wesselinger Wirtschaft u Handel e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2013 Sonntag, 12. Mai 2013 Sonntag, 07. Juli 2013 Sonntag, 01. Dezember 2013 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen. Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Seit Inkrafttreten des LÖG NRW am 16.11.2006 ist die Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich. Ungeachtet dessen sind die katholische und evangelische Kirche in Wesseling um Stellungnahme gebeten worden. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 haben jeweils beide Kirchen mitgeteilt, dass sie gegen die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen Bedenken erheben. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre Vitalität zu fördern. Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft – so wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen - keine -