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Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
06.04.13, 06:15
Aktualisiert
06.04.13, 06:15
Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 48/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen Vorlage für Wahlausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 06.03.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 48/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meschede 06.03.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Wahlausschuss Betreff: Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters Beschlussentwurf: Der Wahlausschuss beschließt die Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke für die in den Jahren 2014 und 2015 anstehenden Wahlen des Rates und des Bürgermeisters gemäß der Anlage zur Vorlage Nr. 48/2013. Sachdarstellung: 1. Problem Nach Art. 12 S. 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) gilt § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande NordrheinWestfalen (KWahlG) ab dem 01.08.2014 in der Fassung, dass der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einteilt, wie Vertreter (Stadtverordnete) nach § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. Für die am 21.10.2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gemäß Art. 12 S. 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannte Monatszahl um 4 Monate verringert wird. Spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke ist demnach der 20. Oktober 2013 (48 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode am 21.10.2009). Die derzeit gültige – vom Wahlausschuss der Stadt Wesseling am 05.06.2008 beschlossene - Wahlbezirkseinteilung kann unverändert beibehalten werden, weil der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 18.12.2012 wiederum von der ihm in § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 zu reduzieren. 2. Lösung Damit sichergestellt ist, dass in Wesseling bei allen in den Jahren 2013 bis 2017 anstehenden Wahlen - Bundestagswahl 2013 und 2017 - Landratswahl 2013 - Europawahl 2014 - Stadtratswahl 2014 - Kreistagswahl 2014 - Bürgermeisterwahl 2015 - Landtagswahl 2017 in denselben Wahl-/Stimmbezirken gewählt wird und damit die Ergebnisse dieser Wahlen besser miteinander verglichen werden können, legt die Verwaltung bereits jetzt den dieser Vorlage als Anlage beigefügten „Vorschlag zur Einteilung des Gebietes der Stadt Wesseling in Wahlbezirke“ dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. Dieser Vorschlag entspricht der Einteilung der Wahlbezirke für die Stadtratswahl 2009. Im Folgenden wird der Vorschlag erläutert: a) Zahl der zu wählenden Vertreter (Stadtverordnete) Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Gemeinden/Städte mit einer Bevölkerungszahl von „über 30.000, aber nicht über 50.000: 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken“ (die restlichen 22 Stadtverordneten werden aus den Reservelisten gewählt). Die Stadt kann dabei bis spätestens 45 Monate – gemäß Art. 12 S. 3 KWahlZG für diese Wahlperiode bis spätestens 41 Monate – nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Für die Kommunalwahlen 2014 sind die Bevölkerungszahlen von IT NRW nach dem Stand vom 30.06.2012 maßgeblich. Zu diesem Stichtag betrug die Bevölkerungszahl für Wesseling 35.043. Der Rat der Stadt Wesseling hat von der vorstehend aufgeführten Möglichkeit, die Zahl der zu wählenden Vertreter zu verringern, Gebrauch gemacht, indem er mit Beschluss vom 18.12.2012 dem § 9 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling folgende Fassung gegeben hat: „(1) Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Mindestzahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt 44 und die Mindestzahl der Wahlbezirke 22. (2) Zu künftigen Kommunalwahlen wird die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 reduziert.“ b) Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung Die Grundsätze für die Einteilung der Wahlbezirke ergeben sich aus § 4 Abs. 2 KWahlG. Danach ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Aus der von IT NRW nach dem Stande vom 30.06.2012 veröffentlichten Bevölkerungszahl (35.043 Einwohner mit Hauptwohnsitz) ergibt sich für die Stadt Wesseling Folgendes: - Die durchschnittliche Einwohnerzahl in jedem der zu bildenden 19 Wahlbezirke beträgt 1.844. - Die zulässige Mindestgrenze für die Einwohnerzahl eines Wahlbezirks (minus 25 vom Hundert) liegt bei 1.383. - Die zulässige Höchstgrenze für die Einwohnerzahl eines Wahlbezirks (plus 25 vom Hundert) liegt bei 2.305. Die bestehende Wahlbezirkseinteilung muss unter Berücksichtigung dieser Zahlen nicht geändert werden, da die Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbezirken jeweils über der zulässigen Mindestgrenze und unter der zulässigen Höchstgrenze liegen. Es sind lediglich einige Straßen neu einzugliedern, die bei der Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2009 noch nicht bewohnt waren. Hierzu schlägt die Verwaltung vor, diese wie folgt zuzuordnen: - in den Wahlbezirk 4 der Köcherweg (58 Einwohner) sowie - in den Wahlbezirk 10 die Anton-Engels-Straße (24 Einwohner), die Hans-Mock-Straße (18 Einwohner) und der Richard-Schmieder-Weg (6 Einwohner) Die räumlichen Zusammenhänge werden bei diesen Zuordnungen beachtet. 3. Alternativen Alternativen sind – z.B. durch Straßenaustausch zwischen einzelnen Wahlbezirken – denkbar. Die Verwaltung rät allerdings hiervon ab, damit die Wahlberechtigten sich nicht an neue Wahllokalstandorte gewöhnen müssen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke für die Stadt Wesseling ist kostenneutral.