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Beschlussvorlage (Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
330 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
14.09.16, 10:17
Aktualisiert
15.12.16, 17:01
Beschlussvorlage (Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9173/2016 Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend Sitzungsteil Az.: 40 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Schul- und Bildungsausschuss Sitzungstermin: 27.09.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Schulsozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Schul- und Bildungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg im Rahmen der Haushaltsberatungen zwei Stellen in der Schulsozialarbeit an den Grundschulen zur Verfügung zu stellen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen Seit dem 01.08.2014 (9. SchRÄG) ist die Regelschule der erste Förderort für alle Kinder (§ 2 Abs. 5 SchulG). Die Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs findet in der Regel nur auf Antrag der Eltern statt. Die Schulaufsicht entscheidet und schlägt mindestens eine allgemeine Schule mit GL vor. Ein Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung kann von Schulen nur noch in Ausnahmefällen gestellt werden:  wenn ein Wechsel des Bildungsgangs notwendig wird (in der Regel nach einer dreijährigen Schuleingangsphase)  wenn ein Kind selbst- und fremdgefährdendes Verhalten zeigt. Aufgrund der Erfahrung, dass nicht alle Eltern mit dem AOSF Verfahren (Feststellung eines Förderbedarfes) einverstanden waren und der Tatsache, dass LES-Kinder in der Regel nicht mehr ausgewiesen werden, könnte davon ausgegangen werden, dass die Zahl der festgestellten Förderbedarfe sinken könnte. Es wird aber auch darüber berichtet, dass (gefühlsmäßig) mehr Eltern entsprechende Anträge stellen. Hierbei wird aber in der Regel das Ziel verfolgt, einen Platz an einer bestimmten Förderschule zu erlangen. Eltern, die ihre Kinder an einer Grundschule anmelden möchten, haben gar keinen Grund mehr, den Förderbedarf feststellen zu lassen. Die Aufhebung der `Etikettierung´ ist für die Schülerinnen und Schüler erst einmal als erheblicher Vorteil zu bezeichnen. Im Rahmen der Inklusion, also die Grundschule als Regelschule für alle anzusehen, müsste die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in den Grundschulen stark steigen. Die stetig sinkenden Schülerzahlen an zumindest einigen Förderschulen, welche bereits zu Schließungen und Schließungsbeschlüssen geführt haben, würden diese `These´ unterstützen. Tatsächlich kann vom Schuljahr 2014/15 auf das Schuljahr 2015/16 eine Halbierung der Schülerinnen und Schüler mit (anerkanntem) Förderbedarf festgestellt werden. Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Förderbedarf 2007/08 Schüler Kas Kird Bed Kirc ∑ 2 0 9 4 15 2010/11 Schüler Kas Kird Bed Kirc ∑ 4 0 11 7 22 % 1,3 0,0 4,3 5,0 2011/12 Schüler 6 0 13 7 26 % 2,0 0,0 4,8 5,7 2012/13 Schüler 10 0 13 7 30 % 3,3 0,0 5,2 6,2 % 0,5 0,0 3,5 2,6 2008/09 Schüler 3 0 9 4 16 2013/14 Schüler 10 0 15 7 32 % 3,4 0,0 6,6 6,9 % 0,8 0,0 3,5 2,8 2009/10 Schüler 4 0 10 7 21 2014/15 Schüler 10 0 15 7 32 % 3,6 0,0 6,4 7,2 % 1,2 0,0 3,7 4,9 2015/16 Schüler 4 0 8 2 14 % 1,4 0 3,8 2,0 Gängige Praxis zwischen Schulverwaltung und Schulleitungen ist es, nicht nur wie im 8. Schulrechtsänderungsgesetz vorgesehen, die Anzahl der Eingangsklassen, sondern auch die maximale Zahl der Schülerinnen und Schüler je Schule so zu begrenzen, dass die Schulleiterinnen an den Grundschulen mit gemeinsamen Lernen in der Lage sind, akzeptable Klassengrößen Beschlussvorlage WP9-173/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 einzurichten. Dies geschieht zum Beispiel, dass die maximale Zahl an Schülerinnen und Schüler an einer einzügigen Schule auf 26 begrenzt wird. Nur so ist eine angemessene Beschulung mit einer bestimmten Zahl von Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Förderbedarf und einer unbestimmten Zahl von Schülerinnen und Schüler ohne `Etikettierung´ möglich. Eigentlich müsste durch das Land, als für den Unterricht zuständige Institution, hier Abhilfe und Regelungen geschaffen werden. Stattdessen wird zugelassen, dass ab dem 2. Schuljahr der vom Schulträger gesetzte Rahmen nicht mehr gilt und bei Zuzügen Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden müssen. Da eine Teilung der Klasse (noch) nicht in Frage kommt, kommt es so an einer Grundschule zu einer Klassengröße von 32 Schülerinnen und Schüler. Sicher ist dies ein extremer Fall und die Unterstützung der Schule ist eigentlich Aufgabe des Landes. Die Stadt Bedburg kann und will aber nicht wegsehen! Schulsozialarbeit Die Stadt Bedburg hatte mit Rheinflanke gGmbH einen Vertrag über Schulsozialarbeit und offene Jugendarbeit, der insgesamt 2 Vollzeitstellen finanzierte. Die Stellen waren so aufgeteilt, dass jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin zur Hälfte Schulsozialarbeit und zur anderen Hälfte offene Jugendarbeit verrichtete. Letztere dient u.a. der Verlagerung der Jugendarbeit aus den Jugendzentren und der Reduzierung der festen Standorte. Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes konnte der Umfang der Schulsozialarbeit auf nunmehr insgesamt 2 Vollzeitstellen ausgebaut werden. Wenn zum Start des Jugendamtes in Bedburg im Jahr 2011 der Bedarf für Schulsozialarbeit am ehesten an der Hauptschule gesehen wurde, wurde der Nutzen dieser Stellen zwischenzeitlich auch an der Realschule und am Gymnasium erkannt. Bei der `Aufstockung´ der Schulsozialarbeit haben auch die Grundschulen Bedarfe angemeldet. Es dürfte bekannt sein, dass die Situationen, in denen eine / ein Schulsozialarbeiterin / Schulsozialarbeiter eingesetzt werden kann / soll, immer früher im Leben eines Schülers / einer Schülerin auftreten (können). Aktuell werden die vorhanden Kräfte auch an den Grundschulen eingesetzt. Diese begrenzten Kapazitäten reichen aber in der Regel in den Grundschulen nicht einmal um Grundlagenarbeit verlässlich zur installieren; die Zeit fehlt aber auch – so die Schulleitungen der weiterführenden Schulen – im Schulzentrum. Schulsozialarbeit kann akut sinnvoll sein und lebt im hohen Maße von Beziehungsarbeit. Beides geht nur (gut), wenn man regelmäßig und konstant an einer Schule tätig ist. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII / Schulbegleiter Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen unterschiedlichste Leistungen und Maßnahmen: z.B. Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), sowie stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Beschlussvorlage WP9-173/2016 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Ein Anspruch auf einen Schulhelfer besteht bei Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) Behinderung, wenn ihre `Teilhabe´ beeinträchtigt ist. Eine Ablehnung der Leistungsgewährung durch das Jugendamt zielt also im Zweifel häufig gar nicht darauf ab, ob es für das Kind / den Jugendlichen besonders hilfreich ist und die Nachteile der Behinderung ausgleichen kann, sondern häufig auf die Frage, wie kommt das Kind / der Jugendliche in der Klasse, dem Verein oder der Nachbarschaft an. Bei anderen Behinderungsarten wird die Teilhabe nicht geprüft. Hier muss `nur´ festgestellt werden, dass es eine Beeinträchtigung / Benachteiligung durch die Behinderung in der Schule kommt, um möglicherweise einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (z.B. Schulbegleiter) nach dem SGB XII zu haben. In diesen Fällen zieht auch ein Verweis auf eine mögliche vorrangige Leistungsverpflichtung der Schule (in diesem Fall das Land NRW) nicht abschließend. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es keinen `einklagbaren´ Rechtsanspruch des Kindes / des Jugendlichen gegen das Land gibt, so dass die Leistung nach dem SGB XII zu bewilligen ist. Leider ist neben eine Ablehnung einer Schulbegleitung (oder sonstigen vergleichbaren Leistung) genauso problematisch wie die Bewilligung. Dies gilt zumindest dann, wenn mehrere Schulbegleiter und Lehrer in einem Klassenraum tätig werden (müssen). Eine Beschränkung auf einen Schulbegleiter für alle Bedürftigen einer Klasse ist nicht (ohne weiteres) möglich, da es sich um individuelle Ansprüche eines Kindes / eines Jugendlichen handelt, welche nicht `pauschal´ zur Verfügung gestellt werden können. Die Einstellung von Schulsozialarbeiter/innen an einer Grundschule ersetzt rechtlich keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Es kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass der Druck auf Eltern einen entsprechenden Antrag zu stellen, deutlich gesenkt werden kann und viele betroffene Eltern mehr an sinnvollen Lösungen als an einer konkreten Leistungsgewährung interessiert sind. Es wäre unredlich vorzugeben, man könne eine Kosten - Nutzen -Rechnung aufmachen und eine Lösung als die einzig richtige festmachen. Es ist aber die Überzeugung der Verwaltung, dass der Einsatz von insgesamt zwei Schulsozialarbeitern in den Grundschulen langfristig die Kosten in der Eingliederungshilfe senken hilft, die Kosten in der Jugendhilfe insgesamt positiv verändert und auch einen positiven Einfluss auf die Arbeit in den weiterführenden Schulen haben wird. Die Kosten für eine Schulbegleitung bei rund 20 Schulstunden / Woche beläuft sich auf rund 36.000 € / Jahr. Die Kosten für eine Vollzeitstelle mit Eingruppierung in S12 betragen rund 55.000 € / Jahr. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Beschlussvorlage WP9-173/2016 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Beschlussvorlage WP9-173/2016 ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Fachdienstleiter Bürgermeister Seite 5