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Beschlussvorlage GB (Antrag des Vereins "Waldkobolde Weilerswist e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
27.11.12, 04:08
Beschlussvorlage GB (Antrag des Vereins "Waldkobolde Weilerswist e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII) Beschlussvorlage GB (Antrag des Vereins "Waldkobolde Weilerswist e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 313/2012 05.10.2012 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 15.11.2012 Antrag des Vereins "Waldkobolde Weilerswist e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Sachbearbeiter: Herr Hermes x Tel.: 15-617 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins "Waldkobolde Weilerswist e. V. " als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1.AG KJHG NRW). Begründung: Mit Schreiben vom 25.06.2012 beantragt der Verein "Waldkobolde Weilerswist e.V." die -2Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Der Verein beabsichtigt, ab dem 01.08.2013 als freier Träger der Jugendhilfe einen Walkindergarten in Weilerswist - Metternich zu eröffnen. Gem. § 75 SGB VIII können juristische Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie: ¾ auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, ¾ gemeinnützige Ziele verfolgen, ¾ aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und ¾ die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Der Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder setzt eine auf Dauer angelegte Förderung voraus. Von daher ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Voraus erforderlich. (§ 74 SGB VIII) Die zur Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Satzung, Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit) sind als Anlage beigefügt. Aus dem Bescheid des Finanzamtes geht hervor, dass die Körperschaft gemeinnützige Ziele verfolgt sowie künftig auf dem Gebiet der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtung) tätig sein wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag auf Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)