Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
476 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Vereins « Waldkobolde Weilerswist e.V. »
§1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Waldkobolde Weilerswist e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Weilerswist.
3. Der Verein «Waldkobolde Weilerswist e.V. »wird in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von
Spielgruppen und Tageseinrichtungen für Kinder.
§3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit
Mitglieder ehrenamtlich für den Verein Tätig sind, haben sie ggf. nur Anspruch auf Ersatz ihrer
baren notwendigen Aufwendungen. Die Gewährung von Vergütungen für hauptamtliche
Dienstleistungen aufGrund eines besonderen Anstellungsvertrages bleibt hiervon unberührt.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darfkeine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jedejuristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt (§2).
2. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Bewerber/in für den Fall der Aufnahme den
Inhalt der Satzung, das Rahmenkonzept der Kindergartenordnung und das pädagogische Konzept
an.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den
Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb
von4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die
über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4. Die Vereinsmitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet und haben die Vereinssatzung und
die Vereisbeschlüsse zu beachten.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Jahresende
6^ Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
§5
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -Billigkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6
Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§7
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus einem/ einer 1. Vorsitzenden, einem/einer 2.
Vorsitzenden, einem/einer 3. Vorsitzenden und einem/einer Kassenführerln.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der/die erste Vorsitzende.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich.
5. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
• Die Vorstandmitglieder sind zu wählen:
- In ungeraden Kalenderjahren: 1. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r
- in geraden Kalenderjahren: 2. Vorsitzende/r, Kassenführer/in
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
8. Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Vorstandsbeschlüsse
in realen oder online stattfindenden Vorstandssitzungen. Beschlüsse der online Vorstandssitzung
können in geschlossenen Benutzerforen des Vereins im Internet (geschlossenes Vereinsbord) gefasst
werden.
9. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch
den ersten Vorsitzenden schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-mail, Fax, o.a.), bei dessen
Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandsitzungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
10. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Bei Online Vorstandssitzungen wird das
Sitzungsprotokoll in einem eigenen geschlossenen Vereinsboard online gestellt. Der
Versammlungsleiter hat durch Antwort die Richtigkeit des Protokolls festzustellen. Es ist
regelmäßig eine Datensicherung des Vereinsforums durchzuführen.
12. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Diese werden jeweils für ein Jahr auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie beraten und unterstützen den Vorstand, sind
jedoch keine stimm- oder vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.
§8
Kassenführung
1. Der/die Kassenführer/in hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu handeln
und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und genehmigt
werden.
2. Der Vorstand ist berechtigt externe Fachleute mit der Führung der Kasse zu beauftragen.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen, dürfen nicht dem Vorstand
angehören und haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu
bestätigen.
4. Die Vorstandmitglieder sind befugt, Einsicht in die Kassenführung zu nehmen.
§9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege
(E-mail, Fax, o.a.) durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die
zweiten Vorsitzenden per E-mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitglieder sind persönlich dafür verantwortlich
Änderungen der E-Mailadresse rechtzeitig an den Vorstand zu melden. Mitglieder, die keine E-mail
haben, werden per Brief eingeladen.
Die Frist beginnt mit dem aufdie Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
kam
Schriftlicher Prüfbericht ist anzufertigen, der von den Mitgliedern eingesehen werden
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Festsetzung des Vereinsbeitrages
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hieraufist in der Einladung besonders
hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich bei der
Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Angestellte des Vereins, die kein Mitglied sind, können zu den Mitgliederversammlungen
eingeladen werden. Hier sind sie jedoch nicht stimmberechtigt und müssen vor Beschlussfassung
sowie bei Diskussionen über Personalangelegenheiten die Versammlung verlassen.
§10
Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3Ä Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden war.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Gründungsversammlung bevollmächtigt den Vorstand Satzungsänderungen vorzunehmen,
die von den Behörden im Rahmen der Eintragung gefordert werden, eigenständig vorzunehmen.'
§11
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu
unterzeichnen.
Bei Online-Vorstandssitzung wird das Sitzungsprotokoll in einem eigenen geschlossenen
Vereinsboard online gestellt. Die an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder prüfen das
Protokoll auf Richtigkeit und machen Änderungsanmerkungen, sofern das Protokoll nicht richtig
oder unvollständig ist. Der Sitzungssleiter ändert das Protokoll entsprechend den Anmerkugen. Die
Vorstandsmitglieder prüfen die Änderungen. Der Sitzungsleiter hat sodann die Richtigkeit des
Protokolls festzustellen. Es ist regelmäßig eine Datensicherung des Vereinsforums durchzuführen.
§12
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den „Deutschen Kinderschutzbund" in Euskirchen, welcher es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern zu verwenden hat.
Weilerswi
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I.
Vorsitzende
2.
Vorsitzende
3.
Vorsitzender
4.
Kassenwart
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Mitglied
Mitglied
Mitglied
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Finanzamt Euskirchen
Ort, Datum
53879 Euskirchen, 27.01.2012
Steuernummer
209/5734/0396
Straße
.
Thomas-Mann-Str. 2
Bei Rückfragen bitte angeben.
Finanzverwaltung NRW Postfach 1487 - 53864 Euskirchen
Auskunft erteilt
Frau Gras
Frau
Telefon
Zimmer
Dr. Ira Janzen
02251 982-2121
121
Schlehenweg 16
53919 Weilerswist
Vorläufige Bescheinigung
für Waldkobolde Weilerswist e.V.
Zutreffendes ist El angekreuzt
A.
f_] Die obengenannte Körperschaft
Die Körperschaft
(Bezeichnung der Körperschaft)
Waldkobolde Weilerswist e.V.
dient nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
[J3 gemeinnützigen
O mildtätigen
fj kirchlichen
Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Die vorläufige Bescheinigung istwiderruflich und wird zur Beurteilung derAbziehbarkeit von Zuwendungen im Sinne
von § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG beim Zuwendenden erteilt. Abgesehen vom Widerruf
verliert sie ihre Gültigkeit, sobald ein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid für die bezeichnete Körperschaft
ergangen ist.
Die Bescheinigung gilt
• längstens 18 Monate vom Ausstellungsdatum abgerechnet.
vom 23.01.2012
bis längstens 31.07.2013
B.
Hinweis zum Kapitalertragsteuerabzug
Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2012 zufließen, reicht für dieAbstandnahme vom Kapitätertragsteuersbrug nach§44 a Abs. 4
und 7 EStG die Vorlage dieser Bescheinigung oderdie Überlassung eineramtlich beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung aus Für
die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen durch das Bundeszentralamt für Steuern ist eine NV-
Bescheinigung erforderlich.
C.
Hinweise
Für die Besteuerung der Körperschaft stellt diese Bescheinigung keine endgültige Entscheidung dar. Über die Befreiung nach den
einzelnen Steuergesetzen wird nach Ablaufdes Veranlagungszeitraums jeweils im Rahmen der Veranlagung entschieden.
Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass eine Steuerbefreiung nur ausgesprochen werden kann, wenn die Körperschaft nicht nur
nach der Satzung, sondern auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung den oben bezeichneten Zwecken dient. Die Körperschaft
hat deshalb durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht,
Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) den Nachweis zu führen, dass ihre tatsächliche
Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist. AufAnforderung sind
Steuererklärungen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
In jedem Falle ist die Körperschaft insoweit steuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der keinen
Zweckbetrieb darstellt. Soweit Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist, besteht im gleichen Umfang Gewerbesteuerpflicht. Durch die
steuerbegünstigte Tätigkeit wird die Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft grundsätzlich nicht berührt.
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Lohnkirchensteuer einzubehalten und an das
Finanzamt abzuführen.
Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BStBl = Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV = EinkommensteuerDurchführungsverordnung, GewStG = Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz
Gern 5/6 - KSt-Bescheinigung - vorläufig
Nr. 742/071-V1001 (03.10) OFD Rh St 15
Seite 1
Steuernummer 209/5734/0396
D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft fördert
D mildtätige •
kirchliche
£xj folgende gemeinnützige Zwecke:
Zwecke.
Förderung der Erziehung
Behandlung der Spenden
~~
~
—
IaI Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden,
Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs 1 EStDV) auszustellen.
Behandlung der Mitgliedsbeiträge
[Xj Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschrie
benem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
• Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschrie
benem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke i. S. von § 10b Abs. 1Satz 8 EStG gefördert
werden.
Hinweise:
~~
—__
_
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen
nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer
die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden entgeht. Dabei wird die entgangene
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer pauschal mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 %der Zuwendunq
angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
In der Zuwendungsbestätigung ist auch das Datum dieser vorläufigen Bescheinigung anzugeben. Das Finanzamt des
Zuwendenden geht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn das angegebene Datum der vorläufigen
Bescheinigung länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt.
Diese Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, sodass gegen sie ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
Die Hinweise in Abschnitt Dsollen Sie überdie Rechtsauffassung des Finanzamtes unterrichten Über die Abziehbarkeit der Zu
wendungen entscheidet dasfür den Zuwendenden zuständige Finanzamt im Rahmen desVeranlagungsverfahrens (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofes vom 11. September 1956, BStBl 1956 III S. 309).
Die Vorschriften der Sammlungsgesetze der Länder bleiben von derAnerkennung alssteuerbegünstigte Körperschaft unberührt.
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