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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 313/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
476 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02

Inhalt der Datei

Satzung des Vereins « Waldkobolde Weilerswist e.V. » §1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen „Waldkobolde Weilerswist e.V.". 2. Er hat seinen Sitz in Weilerswist. 3. Der Verein «Waldkobolde Weilerswist e.V. »wird in das Vereinsregister eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. §2 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Spielgruppen und Tageseinrichtungen für Kinder. §3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein Tätig sind, haben sie ggf. nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren notwendigen Aufwendungen. Die Gewährung von Vergütungen für hauptamtliche Dienstleistungen aufGrund eines besonderen Anstellungsvertrages bleibt hiervon unberührt. 3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 4. Es darfkeine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jedejuristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). 2. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Bewerber/in für den Fall der Aufnahme den Inhalt der Satzung, das Rahmenkonzept der Kindergartenordnung und das pädagogische Konzept an. 3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb von4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. 4. Die Vereinsmitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet und haben die Vereinssatzung und die Vereisbeschlüsse zu beachten. 5. Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende 6^ Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. §5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Billigkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. §6 Organe Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung §7 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus einem/ einer 1. Vorsitzenden, einem/einer 2. Vorsitzenden, einem/einer 3. Vorsitzenden und einem/einer Kassenführerln. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der/die erste Vorsitzende. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich. 5. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. • Die Vorstandmitglieder sind zu wählen: - In ungeraden Kalenderjahren: 1. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r - in geraden Kalenderjahren: 2. Vorsitzende/r, Kassenführer/in 6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. 8. Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Vorstandsbeschlüsse in realen oder online stattfindenden Vorstandssitzungen. Beschlüsse der online Vorstandssitzung können in geschlossenen Benutzerforen des Vereins im Internet (geschlossenes Vereinsbord) gefasst werden. 9. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-mail, Fax, o.a.), bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 10. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Bei Online Vorstandssitzungen wird das Sitzungsprotokoll in einem eigenen geschlossenen Vereinsboard online gestellt. Der Versammlungsleiter hat durch Antwort die Richtigkeit des Protokolls festzustellen. Es ist regelmäßig eine Datensicherung des Vereinsforums durchzuführen. 12. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Diese werden jeweils für ein Jahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie beraten und unterstützen den Vorstand, sind jedoch keine stimm- oder vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. §8 Kassenführung 1. Der/die Kassenführer/in hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu handeln und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und genehmigt werden. 2. Der Vorstand ist berechtigt externe Fachleute mit der Führung der Kasse zu beauftragen. 3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen, dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. 4. Die Vorstandmitglieder sind befugt, Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. §9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-mail, Fax, o.a.) durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweiten Vorsitzenden per E-mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitglieder sind persönlich dafür verantwortlich Änderungen der E-Mailadresse rechtzeitig an den Vorstand zu melden. Mitglieder, die keine E-mail haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem aufdie Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. 4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu kam Schriftlicher Prüfbericht ist anzufertigen, der von den Mitgliedern eingesehen werden 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins - Den jährlichen Vereinshaushalt - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich - Festsetzung des Vereinsbeitrages 6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hieraufist in der Einladung besonders hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. 7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8. Angestellte des Vereins, die kein Mitglied sind, können zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Hier sind sie jedoch nicht stimmberechtigt und müssen vor Beschlussfassung sowie bei Diskussionen über Personalangelegenheiten die Versammlung verlassen. §10 Satzungsänderungen 1. Für Satzungsänderungen ist eine 3Ä Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 3. Die Gründungsversammlung bevollmächtigt den Vorstand Satzungsänderungen vorzunehmen, die von den Behörden im Rahmen der Eintragung gefordert werden, eigenständig vorzunehmen.' §11 Beurkundung der Beschlüsse Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen. Bei Online-Vorstandssitzung wird das Sitzungsprotokoll in einem eigenen geschlossenen Vereinsboard online gestellt. Die an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder prüfen das Protokoll auf Richtigkeit und machen Änderungsanmerkungen, sofern das Protokoll nicht richtig oder unvollständig ist. Der Sitzungssleiter ändert das Protokoll entsprechend den Anmerkugen. Die Vorstandsmitglieder prüfen die Änderungen. Der Sitzungsleiter hat sodann die Richtigkeit des Protokolls festzustellen. Es ist regelmäßig eine Datensicherung des Vereinsforums durchzuführen. §12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen Kinderschutzbund" in Euskirchen, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zu verwenden hat. Weilerswi st,den.4l/ßJW I. Vorsitzende 2. Vorsitzende 3. Vorsitzender 4. Kassenwart '7 l^^t^/0^ %m* ^° Mitglied Mitglied Mitglied SU^(^- ivr Finanzamt Euskirchen Ort, Datum 53879 Euskirchen, 27.01.2012 Steuernummer 209/5734/0396 Straße . Thomas-Mann-Str. 2 Bei Rückfragen bitte angeben. Finanzverwaltung NRW Postfach 1487 - 53864 Euskirchen Auskunft erteilt Frau Gras Frau Telefon Zimmer Dr. Ira Janzen 02251 982-2121 121 Schlehenweg 16 53919 Weilerswist Vorläufige Bescheinigung für Waldkobolde Weilerswist e.V. Zutreffendes ist El angekreuzt A. f_] Die obengenannte Körperschaft Die Körperschaft (Bezeichnung der Körperschaft) Waldkobolde Weilerswist e.V. dient nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten [J3 gemeinnützigen O mildtätigen fj kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die vorläufige Bescheinigung istwiderruflich und wird zur Beurteilung derAbziehbarkeit von Zuwendungen im Sinne von § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG beim Zuwendenden erteilt. Abgesehen vom Widerruf verliert sie ihre Gültigkeit, sobald ein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid für die bezeichnete Körperschaft ergangen ist. Die Bescheinigung gilt • längstens 18 Monate vom Ausstellungsdatum abgerechnet. vom 23.01.2012 bis längstens 31.07.2013 B. Hinweis zum Kapitalertragsteuerabzug Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2012 zufließen, reicht für dieAbstandnahme vom Kapitätertragsteuersbrug nach§44 a Abs. 4 und 7 EStG die Vorlage dieser Bescheinigung oderdie Überlassung eineramtlich beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung aus Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen durch das Bundeszentralamt für Steuern ist eine NV- Bescheinigung erforderlich. C. Hinweise Für die Besteuerung der Körperschaft stellt diese Bescheinigung keine endgültige Entscheidung dar. Über die Befreiung nach den einzelnen Steuergesetzen wird nach Ablaufdes Veranlagungszeitraums jeweils im Rahmen der Veranlagung entschieden. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass eine Steuerbefreiung nur ausgesprochen werden kann, wenn die Körperschaft nicht nur nach der Satzung, sondern auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung den oben bezeichneten Zwecken dient. Die Körperschaft hat deshalb durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) den Nachweis zu führen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist. AufAnforderung sind Steuererklärungen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. In jedem Falle ist die Körperschaft insoweit steuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der keinen Zweckbetrieb darstellt. Soweit Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist, besteht im gleichen Umfang Gewerbesteuerpflicht. Durch die steuerbegünstigte Tätigkeit wird die Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft grundsätzlich nicht berührt. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Lohnkirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BStBl = Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV = EinkommensteuerDurchführungsverordnung, GewStG = Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz Gern 5/6 - KSt-Bescheinigung - vorläufig Nr. 742/071-V1001 (03.10) OFD Rh St 15 Seite 1 Steuernummer 209/5734/0396 D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Die Körperschaft fördert D mildtätige • kirchliche £xj folgende gemeinnützige Zwecke: Zwecke. Förderung der Erziehung Behandlung der Spenden ~~ ~ — IaI Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs 1 EStDV) auszustellen. Behandlung der Mitgliedsbeiträge [Xj Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschrie benem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. • Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschrie benem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke i. S. von § 10b Abs. 1Satz 8 EStG gefördert werden. Hinweise: ~~ —__ _ Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden entgeht. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer pauschal mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 %der Zuwendunq angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). In der Zuwendungsbestätigung ist auch das Datum dieser vorläufigen Bescheinigung anzugeben. Das Finanzamt des Zuwendenden geht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn das angegebene Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt. Diese Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, sodass gegen sie ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Die Hinweise in Abschnitt Dsollen Sie überdie Rechtsauffassung des Finanzamtes unterrichten Über die Abziehbarkeit der Zu wendungen entscheidet dasfür den Zuwendenden zuständige Finanzamt im Rahmen desVeranlagungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. September 1956, BStBl 1956 III S. 309). Die Vorschriften der Sammlungsgesetze der Länder bleiben von derAnerkennung alssteuerbegünstigte Körperschaft unberührt. Seite 2