Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
08.02.13, 12:03
Aktualisiert
08.02.13, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 9/2013
31.01.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
21.02.2013
Antrag des Vereins " Elterninitiative Mitbachaue e.V." auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Sachbearbeiter: Herr Hermes
x
Tel.: 15-617
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins „Elterninitiative Mitbachaue e.V.“
als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 des 1. Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG NRW).
-2Begründung:
Mit Schreiben vom 22.11.2012 beantragt der Verein „Elterninitiative Mitbachaue e.V.“ des Deutschen
Kinderschutzbundes e.V., Kreisverband Euskirchen e.V., die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Der Verein beabsichtigt, ab dem 01.08.2013 als freier Träger der Jugendhilfe eine Kindertagesstätte
in Euskirchen, Mitbachaue zu betreiben.
Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannt wrden, wenn sie:
¾ auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
¾ gemeinnützige Ziele verfolgen,
¾ aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande
sind und
¾ die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Der Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder setzt eine auf Dauer angelegte Förderung aus.
Von daher ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Voraus erforderlich
(§ 74 SGB VIII).
Die zur Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Satzung, Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn) liegen bei Bedarf in der Fachabteilung zur Einsichtnahme aus.
Die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit der Körperschaft wird nachgereicht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag auf Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als Träger der
freien Jugendhilfe zuzustimmen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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