Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
04.03.13, 12:01
Aktualisiert
04.03.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 9/2013
28.02.2013
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
13.03.2013
Kreistag
20.03.2013
Kommunalwahl 2014;
Zahl der zu wählenden Vertreter in den Kreistag
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit Art. 12 Satz 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom
24.06.2008 (KWahlZG) können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 41 Monate nach Beginn
der Wahlperiode (20.03.2013) durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier oder
sechs, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
In seiner Sitzung am 11.06.2008 hat der Kreistag beschlossen, die Zahl der zu wählenden Vertreter
in den Kreistag um zwei zu verringern (A 131/2008). Die Bekanntmachung der entsprechenden Satzung erfolgte am 10.07.2008. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG bleibt diese Satzung über die Zahl
der zu wählenden Vertreter in Kraft, solange keine Änderung erfolgt. Im Ergebnis wurde damit die
Anzahl der Kreiswahlbezirke beginnend ab der Kommunalwahl 2009 von 24 auf 23 reduziert. Darauf
folgte ein umfassender Neuzuschnitt der Wahlbezirke im Bereich der Gemeinde Kall (Reduzierung
von zwei auf einen Kreiswahlbezirk) sowie der Gemeinden Dahlem und Hellenthal durch den Wahlausschuss bei der Einteilung des Wahlgebietes.
Vor dem Hintergrund der Identifikation der Bürger mit ihrem Wahlbezirk sollten beim Zuschnitt der
Kreiswahlbezirke möglichst Kontinuität und räumliche Zusammenhänge gewahrt werden. Gemäß der
seit vielen Wahlperioden im Kreis Euskirchen bewährten Regelung werden die Kreiswahlbezirke auf
die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zur Einwohnerzahl des Kreises
aufgeteilt, wobei bislang auf jede Gemeinde mindestens ein Kreiswahlbezirk entfiel (bei Dahlem seit
1999 unter Zuschlagung von Gemeindewahlbezirken aus Hellenthal).
Im Fall der Beibehaltung der bestehenden Satzungsregelung, wonach 23 Mitglieder des Kreistages in
Wahlbezirken zu wählen sind (§ 1 der Satzung), besteht für die Kommunalwahl 2014 hinsichtlich des
Zuschnitts der Kreiswahlbezirke kein größerer Änderungsbedarf. Voraussichtlich werden nur geringfügige Änderungen im Bereich Dahlem (KWB 22) und Hellenthal (KWB 23) infolge der kürzlich durch
den Gemeinderat Hellenthal beschlossenen Reduzierung um drei Gemeindewahlbezirke erforderlich.
Die Einteilung der Kreiswahlbezirke ist Aufgabe des noch zu bildenden Wahlausschusses (§ 4 Abs. 1
KWahlG). Seitens der Verwaltung werden – vorbehaltlich der Entscheidung des Wahlausschusses –
bei einer weiteren Reduzierung von Kreiswahlbezirken folgende umfassende Änderungsnotwendigkeiten gesehen:
-2a) Reduzierung auf 22 Kreiswahlbezirke:
die Stadt Euskirchen würde rechnerisch einen Kreiswahlbezirk (6 statt 7 Kreiswahlbezirke)
verlieren
einer der beiden auf die Stadt Schleiden entfallenden Kreiswahlbezirke müsste durch die
Hinzunahme eines externen Gemeindewahlbezirks z. B. von Kall oder Mechernich aufgefüllt werden, da anderenfalls die gesetzlich vorgegebene Höchstabweichungsgrenze von
25 % der durchschnittlichen Einwohnerzahl nicht eingehalten werden könnte; damit würde
auch im Bereich der Stadt Schleiden die Durchbrechung der Gemeindegrenzen zur Bildung der Kreiswahlbezirke erforderlich werden
der Kreiswahlbezirk Dahlem würde zur Einhaltung der Höchstabweichungsgrenze einen
weiteren Gemeindewahlbezirk der Gemeinde Hellenthal benötigen; damit würde die Dahlemer Bevölkerung in diesem Kreiswahlbezirk weiter zurückgehen
b) Bei der maximal möglichen Verringerung der zu wählenden Vertreter um vier würde die damit
verbundene Reduzierung auf 21 Kreiswahlbezirke über die vorstehend dargestellte Neueinteilung hinaus zusätzlich nach sich ziehen, dass die Gemeinde Dahlem rechnerisch keinen eigenen Kreiswahlbezirk mehr bilden könnte. Die Aufrechterhaltung eines Kreiswahlbezirks
Dahlem könnte dann nur noch durch die Streichung eines Kreiswahlbezirks im Gebiet der
Stadt Schleiden erreicht werden (damit Reduzierung Kreiswahlbezirke Schleiden von zwei auf
einen). Anderenfalls wären die Gemeindewahlbezirke Dahlem auf Hellenthal, Kall und Blankenheim aufzuteilen.
Sofern keine Ausgleichs-/Überhangmandate aufgrund des Wahlergebnisses erforderlich werden (§
33 Abs. 3 KWahlG), könnten mit einer weiteren Reduzierung der gesetzlichen Mitgliederzahl um zwei
oder vier jährlich rd. 10.000 € bzw. rd. 20.000 € eingespart werden.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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