Daten
Kommune
Bedburg
Größe
200 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
21.09.16, 18:05
Stichworte
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Drucksache: WP9-76/2016
1. Ergänzung
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
19.04.2016
Rat der Stadt Bedburg
05.07.2016
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (Stimmen
der CDU-Fraktion sowie der
Herren Hoffmann und Verse
dafür; Stimmen der SPDFraktion, der Grünen-Fraktion
sowie von Herrn Eckl und
Bürgermeister Solbach
dagegen; bei Enthaltung der
Herren Giesen, S. Merx, W.
Merx und Steffens)
Betreff:
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Familien-, Kultur- und
Sozialausschusses die Änderung Sondernutzungssatzung und der Anlage zur
Sondernutzungssatzung zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die aktuelle Sondernutzungssatzung stammt aus dem Jahr 2003 und wurde in den Jahren 2008
und 2010 insbesondere bezüglich der Wahlwerbung verändert.
Im Bereich der Gebührentarife ist neben einer textlichen Korrektur (der Gebührentarif nimmt
Bezug auf § 10 und nicht wie in der aktuellen Fassung noch auf § 8) auch Regelungen zu treffen,
um der Verwaltung einen größeren Spielraum zu geben, wenn es um die Gebührenerhebung bei
besonderen Veranstaltungen und/oder um Veranstaltungen im Sinne der Stadt Bedburg handelt.
Verwaltungsseits wird vorgeschlagen, dass dem Bürgermeister bei einer besonderen
Förderwürdigkeit das Recht auf (teilweisen) Verzicht der Gebühr eingeräumt wird. Bislang besteht
nur eine Möglichkeit eine Mindestgebühr von derzeit 10,00 € zu erheben, wenn der Veranstalter
„gemeinnützig“ ist und die Veranstaltung „gemeinnützigen“ Zwecken dient.
Weiter sieht der Gebührentarif unter A.1 vor, dass die Gebühr für jeden Tag erhoben wird, an dem
die Fläche genutzt wird. Dies bedeutet formal z.B. für das Aufstellen eines Festzeltes sind alle
Tagen vom Aufbau bis zum Abbau zu berechnen. Dies mag bei einem Gewerbetreibenden noch
gerechtfertigt sein, bringt Vereine, welche an der guten Außendarstellung der Stadt Bedburg
mitwirken, ggf. zur der Abwägung die Veranstaltung nicht durchzuführen.
Unter die Tarifstelle B12 `Sonstiges´ wurden bislang beispielswiese die Karnevalsveranstaltungen
auf dem Schlossparkplatz die Veranstaltungen zum jeweiligen Schützenfest wie auch der
Ricardamarkt gefasst und mit einem Durchschnittswert von 4,00 € / m² / Monat berechnet.
Zumindest Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, können die Mindestgebühr von 10 €
beantragen. Dies dürfte aber eben nicht für alle Vereine möglich sein. Hier kann die
Einzelfallentscheidung des Bürgermeisters konkrete Härtefälle beheben.
Im Gegenzug bestünde für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit ohne großen Kostenaufwand
eine öffentliche Fläche über einen längeren Zeitraum zu beantragen und etwa den Ab- und
Wiederaufbau eines Zeltes zu sparen. Dies kann durch die Verwaltung unabhängig von der
Gebührenthematik allerdings nur durch konkrete Zusage oder Ablehnung gesteuert werden.
Die Gebühren für die Wochenmärkte (siehe hierzu auch die Vorlage WP9-67/2016) sind unter der
Gebührentarifstelle A mit 1,50 € / m² beziffert. Dies wird verwaltungsseits für angemessen und
gerechtfertigt gehalten. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine konsequente
Gebührenerhebung den Marktstandort schwächen könnte.
Erweiterte Ausführungen:
Gemäß der Empfehlung des Familien- Kultur- und Sozialausschusses sollte dem Bürgermeister
die Möglichkeit gegeben werden, bei besonderer Förderwürdigkeit auf eine Gebühr bis 250,00 €
verzichten können. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen der freiwilligen Feuerwehr.
Dieser Passus wird als Absatz 4 in den bestehenden § 10 eingefügt.
Der § 12 der Sondernutzungssatzung soll abgeändert werden in
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit dem ersten Tag der Veranstaltung und endet nach dem letzten Tag der Veranstaltung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Damit sind Auf- und Abbauzeiten, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht mehr von
der Gebührenpflicht betroffen.
Neu eingefügt wird der § 15 Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die
Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Durch diesen Vorbehalt, von der Satzung abzuweichen, wird das Willkürverbot gewahrt. Dies wird
überwiegend von der Rechtsprechung als notwendig angesehen und ist so aus der Mustersatzung
Sondernutzungen 2016 des Städte- und Gemeindebundes übernommen.
In der Anlage soll auf den Gebührentarif zu § 10 hingewiesen werden, wie bereits im Ausschuss
festgestellt.
Weiterhin werden die Randnummern 3 und 4 der allgemeinen Bestimmungen zusammengefasst,
damit klar wird, dass, wie bereits im Ausschuss dargestellt, gemeinnützige Veranstaltungen oder
Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, mit einem entsprechenden Vortrag von einer
Reduzierung auf die Höhe der Mindestgebühren Gebrauch machen können.
Die geänderte Sondernutzungssatzung liegt als Muster in der Anlage bei. Die Änderungen sind
jeweils grau hinterlegt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Gersmann
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
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