Daten
Kommune
Bedburg
Größe
252 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
22.06.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu WP9-76/2016 1. Ergänzung
ENTWURF
Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen
- Sondernutzungssatzung vom 14.10.2003
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S.
81, S. 141) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286) und des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der
Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 14.10.2003 folgende Satzung über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bedburg beschlossen.
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1
Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Bedburg und Dritten werden
vom Geltungsbereich dieser Satzung nicht erfasst.
§2
Erlaubnispflicht und Antrag
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Benutzung der in § 1
bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus eine
Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt Bedburg. Die Benutzung ist erst nach
Erteilung der Erlaubnis zulässig.
(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich
innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der
Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der
Stadt Bedburg zu stellen.
§3
Straßenanliegergebrauch
Eine Benutzung der Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage über den
Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, diesen erheblich
beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzung
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a)
Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B.
Vordächer, Balkone, Kellerlichtschächte usw.
Gebäudesockel,
Fensterbänke,
b)
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg
hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in
einem Abstand von mindestens 70 cm von der Gehwegkante (Fahrbahnrand)
c)
Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die nicht fest installiert
sind und nur vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung
angebracht oder aufgestellt werden und von der Gehwegkante (Fahrbahnrand)
mindestens einen Meter entfernt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum
hineinragen.
d)
Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten aus Anlass von kirchlichen
Festen, traditionellen Brauchtumsveranstaltungen, privaten Jubiläen usw.
(2) Der Anzeigepflicht bedürfen:
a) das Aufstellen von Fahrradständern im öffentlichen Verkehrsraum,
b) die Errichtung von Masten und Freileitungen
c) das Aufstellen von nichtkommerziellen Verkaufs- und Informationsständen durch
Vereine, Parteien etc.
d) das einmalige Abstellen von Containern für eine Dauer von bis zu 48 Stunden
innerhalb eines Zeitraums von einem Monat.
(3) Nach Abs. 1 und 2 erlaubnisfreie bzw. anzeigepflichtige Sondernutzungen können
eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind
a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder
–aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugelassen. Diese dürfen nur im
öffentlichen Verkehrsraum (ausgenommen die in § 5 Absatz 3 genannten Straßenzüge)
installiert werden, sofern Sie mit einem Aufkleber der Stadt Bedburg versehe sind.
(3) An historischen Straßenlaternen und im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und
Plätze ist das Anbringen oder Aufstellen von Werbeplakaten jeglicher Art generell untersagt:
- Hauptstraße ab Agathator bis Erfttor
- Wallstraße
- Eulengasse
- Kirchstraße
- Vikariestraße
- Bereich Bedburger Innenstadt
(beginnend am Bahnübergang/Lindenstraße über Graf-Salm-Straße, Friedrich-WilhelmStraße bis zum Kölner Platz) mit Ausnahme von mobilen Werbeflächen der
Gewerbetreibenden unmittelbar vor deren Geschäften und straßenüberquerende
Werbebanner/Trabsparente an den der Weihnachtsbeleuchtung dienenden Vorrichtungen.
(4) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der
Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die
Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten
von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten
Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept
umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.
§6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in
einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.)
beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die
Gesamtzahl der Werbeflächen für Parteien/Wählergruppen, die im Rat der Stadt Bedburg
vertreten sind, wird gemäß folgender Formel beschränkt:
1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der
abgestuften Chancengleichheit unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes.
b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden
Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben bzw. einen Anspruch gemäß Parteiengesetz
haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge
zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen
werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe
verlangt werden.
c) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlplakate in Formaten bis zu DIN
A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3
dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Plätze aufstellen.
(2) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an
Brückgeländern sind unzulässig.
(3) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen
entsprechend.
§7
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine
vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der
Entsorgung außer Betracht bleibt.
§8
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Sondernutzer. Er haftet für alle Schäden, die der
Stadt Bedburg oder Dritten durch die Anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße
Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen oder als Folge der Ausübung der
Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen hat der Sondernutzer die Stadt
Bedburg freizustellen.
§9
Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder
zum Schutze der Straße erforderlich ist.
§ 10
Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz
sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif
bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu
erheben, bleibt unberührt.
(4) Bei besonderer Förderwürdigkeit kann der Bürgermeister auf eine Gebühr bis zu einer
Höhe von 250,00 € verzichten. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen der freiwilligen
Feuerwehr.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller
b) der Erlaubnisnehmer
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit dem ersten Tag der Veranstaltung und endet nach dem letzten Tag der
Veranstaltung,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung,
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die
folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Haushaltsjahres
fällig.
§ 13
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu
vertreten sind.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt,
indem er
a) entgegen § 2 (1) Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ohne
die erforderliche Genehmigung benutzt,
b) im Erlaubnisantrag nach § 2 (2) falsche Angaben zur tatsächlichen Nutzung gemacht
hat,
c) entgegen § 4 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und
d) entgegen § 9 Bedingungen und Auflagen, die im Zusammenhang mit der Erlaubnis
aufgegeben wurden, nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die
Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 16.12.1997 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen der Stadt Bedburg - Sondernutzungssatzung - wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister der
Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden.
50181 Bedburg, den
Solbach
Bürgermeister
Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003
Gebührentarif zu § 10
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr.
Jeder Tag der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen wird als voller Tag
berechnet.
(2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle 50 Cent
auf- oder abgerundet.
(3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €. Beim
Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die
Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, nur die Mindestgebühr erhoben.
B. Gebühren
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
1
Kommerzielle Uhren- und Litfasssäulen, kommerzielle Plakatwände
Erlaubnispflichtige Automaten, die
mehr als 30 cm in den
Straßenraum hineinragen, sowie
Schaukästen und Vitrinen an der
Stätte der Leistung
Verkaufswagen für das Feilbieten
von Waren im Reisegewerbe,
soweit
es
sich
nicht
um
Lebensmittelbetriebe handelt
Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske
mit festem Standort
2
3
4
Sondernutzungsgebühr
€/qm/Monat (bisher)
4,00 €
3,00 €
4,50 €
6,00 €
5
6
7
8
9
Tarifstelle
10
11
12
kommerzielle Werbe- und
Verkaufsstände sowie
Informationsstände
Lotterieveranstaltungen
Bauzäune, Baubuden,
Baugerüste, Baumaschinen,
Arbeitswagen
Materiallieferungen und -lagerungen für die Dauer von mehr als
48 Stunden bzw. die mehrfache
Inanspruchnahme innerhalb eines
Monats
Container für die Dauer von mehr
als 48 Stunden bzw. die
mehrfache Inanspruchnahme
innerhalb eines Monats
Art der Sondernutzung
Tribünen für kommerzielle
Veranstaltungen
Abstellen von nicht mehr
zugelassenen Fahrzeugen (Lkw,
Pkw, Motorräder, Anhänger)
Sonstiges
6,00 €
3,50 €
2,50 €
2,00 €
2,00 €
Sondernutzungsgebühr
€/qm/Monat
2,00 €
6,00 €
2,00 € - 6,00 €
C) Gebühren für Sonstige Veranstaltungen sowie Plakatierungen
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
A
Verkaufsstände auf
Wochenmärkten (Gebühr je qm)
Schausteller auf Kirmessen
Schützenfesten
(Gebühr je Veranstaltung)
Raupen, Auto-Scooter
und ähnliche Fahrgeschäfte
Karussells, Kinderflieger
und ähnliche Fahrgeschäfte
B
B1
B2
B3
B4
C
C1
C2
Pfeilwerfen, Verlosungen,
Süßwaren, Schieß- u.
Unterhaltungswagen
und ähnliche Geschäfte
Imbissbetriebe
Sonstige öffentliche Veranstaltungen (Gebühr je Veranstaltung
nach Art und Umfang)
Zirkusgastspiele, Stunt-Shows
und ähnliche Veranstaltungen
Puppenspieltheater,
Kinderbelustigungen und
Sondernutzungsgebühr
1,50 €
100,00 €
40,00 €
20,00 €
60,00 €
200,00 € - 500,00 €
50,00 € - 200,00 €
D
D1
E
E1
ähnliche kleinere Darbietungen
Drehgenehmigungen
kommerzieller Art (Gebühr je
Drehtag nach Art und Umfang)
Drehgenehmigungen nicht
kommerzieller Art (Gebühr je
Drehtag nach Art und Umfang)
Plakatierungen je Veranstaltung
(gewerbliche Anbieter)
Plakatierungen je Veranstaltung
(nichtgewerbl. Anbieter/Vereine)
In der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 18.11.2008
2. Änderungssatzung vom 16.11.2010
3. Änderungssatzung vom 05.07.2016
200,00 € - 500,00 €
50,00 € - 200,00 €
75,00 €
10,00 €