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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP9-76/2016 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
252 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:02
Aktualisiert
22.06.16, 18:02

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu WP9-76/2016 1. Ergänzung ENTWURF Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung vom 14.10.2003 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, S. 141) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 14.10.2003 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bedburg beschlossen. §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (3) Bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Bedburg und Dritten werden vom Geltungsbereich dieser Satzung nicht erfasst. §2 Erlaubnispflicht und Antrag (1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt Bedburg. Die Benutzung ist erst nach Erteilung der Erlaubnis zulässig. (2) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Bedburg zu stellen. §3 Straßenanliegergebrauch Eine Benutzung der Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, diesen erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). §4 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Vordächer, Balkone, Kellerlichtschächte usw. Gebäudesockel, Fensterbänke, b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 70 cm von der Gehwegkante (Fahrbahnrand) c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die nicht fest installiert sind und nur vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und von der Gehwegkante (Fahrbahnrand) mindestens einen Meter entfernt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. d) Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten aus Anlass von kirchlichen Festen, traditionellen Brauchtumsveranstaltungen, privaten Jubiläen usw. (2) Der Anzeigepflicht bedürfen: a) das Aufstellen von Fahrradständern im öffentlichen Verkehrsraum, b) die Errichtung von Masten und Freileitungen c) das Aufstellen von nichtkommerziellen Verkaufs- und Informationsständen durch Vereine, Parteien etc. d) das einmalige Abstellen von Containern für eine Dauer von bis zu 48 Stunden innerhalb eines Zeitraums von einem Monat. (3) Nach Abs. 1 und 2 erlaubnisfreie bzw. anzeigepflichtige Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. §5 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln), b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger, c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten, d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung), e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften (2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugelassen. Diese dürfen nur im öffentlichen Verkehrsraum (ausgenommen die in § 5 Absatz 3 genannten Straßenzüge) installiert werden, sofern Sie mit einem Aufkleber der Stadt Bedburg versehe sind. (3) An historischen Straßenlaternen und im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und Plätze ist das Anbringen oder Aufstellen von Werbeplakaten jeglicher Art generell untersagt: - Hauptstraße ab Agathator bis Erfttor - Wallstraße - Eulengasse - Kirchstraße - Vikariestraße - Bereich Bedburger Innenstadt (beginnend am Bahnübergang/Lindenstraße über Graf-Salm-Straße, Friedrich-WilhelmStraße bis zum Kölner Platz) mit Ausnahme von mobilen Werbeflächen der Gewerbetreibenden unmittelbar vor deren Geschäften und straßenüberquerende Werbebanner/Trabsparente an den der Weihnachtsbeleuchtung dienenden Vorrichtungen. (4) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig. §6 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeflächen für Parteien/Wählergruppen, die im Rat der Stadt Bedburg vertreten sind, wird gemäß folgender Formel beschränkt: 1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes. b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben bzw. einen Anspruch gemäß Parteiengesetz haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. c) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlplakate in Formaten bis zu DIN A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Plätze aufstellen. (2) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückgeländern sind unzulässig. (3) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. §7 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. §8 Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Sondernutzer. Er haftet für alle Schäden, die der Stadt Bedburg oder Dritten durch die Anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen hat der Sondernutzer die Stadt Bedburg freizustellen. §9 Erlaubnis Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. § 10 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. (4) Bei besonderer Förderwürdigkeit kann der Bürgermeister auf eine Gebühr bis zu einer Höhe von 250,00 € verzichten. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen der freiwilligen Feuerwehr. § 11 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller b) der Erlaubnisnehmer c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht: a) mit dem ersten Tag der Veranstaltung und endet nach dem letzten Tag der Veranstaltung, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung, (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Haushaltsjahres fällig. § 13 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) entgegen § 2 (1) Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ohne die erforderliche Genehmigung benutzt, b) im Erlaubnisantrag nach § 2 (2) falsche Angaben zur tatsächlichen Nutzung gemacht hat, c) entgegen § 4 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und d) entgegen § 9 Bedingungen und Auflagen, die im Zusammenhang mit der Erlaubnis aufgegeben wurden, nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. § 15 Schlussbestimmungen (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 16.12.1997 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bedburg - Sondernutzungssatzung - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden. 50181 Bedburg, den Solbach Bürgermeister Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003 Gebührentarif zu § 10 A. Allgemeine Bestimmungen (1) Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. Jeder Tag der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen wird als voller Tag berechnet. (2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle 50 Cent auf- oder abgerundet. (3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €. Beim Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, nur die Mindestgebühr erhoben. B. Gebühren Tarifstelle Art der Sondernutzung 1 Kommerzielle Uhren- und Litfasssäulen, kommerzielle Plakatwände Erlaubnispflichtige Automaten, die mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, sowie Schaukästen und Vitrinen an der Stätte der Leistung Verkaufswagen für das Feilbieten von Waren im Reisegewerbe, soweit es sich nicht um Lebensmittelbetriebe handelt Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske mit festem Standort 2 3 4 Sondernutzungsgebühr €/qm/Monat (bisher) 4,00 € 3,00 € 4,50 € 6,00 € 5 6 7 8 9 Tarifstelle 10 11 12 kommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände Lotterieveranstaltungen Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Baumaschinen, Arbeitswagen Materiallieferungen und -lagerungen für die Dauer von mehr als 48 Stunden bzw. die mehrfache Inanspruchnahme innerhalb eines Monats Container für die Dauer von mehr als 48 Stunden bzw. die mehrfache Inanspruchnahme innerhalb eines Monats Art der Sondernutzung Tribünen für kommerzielle Veranstaltungen Abstellen von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen (Lkw, Pkw, Motorräder, Anhänger) Sonstiges 6,00 € 3,50 € 2,50 € 2,00 € 2,00 € Sondernutzungsgebühr €/qm/Monat 2,00 € 6,00 € 2,00 € - 6,00 € C) Gebühren für Sonstige Veranstaltungen sowie Plakatierungen Tarifstelle Art der Sondernutzung A Verkaufsstände auf Wochenmärkten (Gebühr je qm) Schausteller auf Kirmessen Schützenfesten (Gebühr je Veranstaltung) Raupen, Auto-Scooter und ähnliche Fahrgeschäfte Karussells, Kinderflieger und ähnliche Fahrgeschäfte B B1 B2 B3 B4 C C1 C2 Pfeilwerfen, Verlosungen, Süßwaren, Schieß- u. Unterhaltungswagen und ähnliche Geschäfte Imbissbetriebe Sonstige öffentliche Veranstaltungen (Gebühr je Veranstaltung nach Art und Umfang) Zirkusgastspiele, Stunt-Shows und ähnliche Veranstaltungen Puppenspieltheater, Kinderbelustigungen und Sondernutzungsgebühr 1,50 € 100,00 € 40,00 € 20,00 € 60,00 € 200,00 € - 500,00 € 50,00 € - 200,00 € D D1 E E1 ähnliche kleinere Darbietungen Drehgenehmigungen kommerzieller Art (Gebühr je Drehtag nach Art und Umfang) Drehgenehmigungen nicht kommerzieller Art (Gebühr je Drehtag nach Art und Umfang) Plakatierungen je Veranstaltung (gewerbliche Anbieter) Plakatierungen je Veranstaltung (nichtgewerbl. Anbieter/Vereine) In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2008 2. Änderungssatzung vom 16.11.2010 3. Änderungssatzung vom 05.07.2016 200,00 € - 500,00 € 50,00 € - 200,00 € 75,00 € 10,00 €