Daten
Kommune
Merzenich
Größe
83 kB
Datum
30.04.2014
Erstellt
24.03.14, 13:17
Aktualisiert
24.03.14, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 12/2014
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 19.03.2014
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gem. § 17 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.05.2012 die Aufstellung
der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) beschlossen.
In gleicher Sitzung wurde zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich der
vorgenannten Planänderung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung
gemäß § 16 BauGB beschlossen.
Ziel und Zweck der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 ist die Sicherung
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gebietes. Das Gebiet ist geprägt durch
überwiegenden Anteil an Wohnnutzung.
Das Plangebiet des seit dem 10.03.1995 rechtskräftigen Bebauungsplanes Merzenich
C 17 liegt am östlichen Rand der Ortslage Merzenich zwischen den Straßenzügen „An der
Vogelrute“, „Weinberg“, „Weidenkopf“ und dem in Nord-Südrichtung verlaufenden
Wirtschaftsweg, der die Ortslage zur freien Feldlage hin begrenzt. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 12 ha. Der Flächennutzungsplan der
Gemeinde Merzenich weist das Plangebiet als Wohnbaufläche bzw. gemischte Baufläche
aus.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich C 17 wurde überwiegend
„Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen. Im Bereich der Straße „Weidenkopf“
wurde aufgrund der vorhandenen Bebauung und unter Berücksichtigung des dort
ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes „Dorfgebiet“ (MD) ausgewiesen. Unmittelbar
nördlich angrenzend wurde ein Bereich als „Mischgebiet“ (MI) ausgewiesen. Nach den
damaligen Planvorstellungen der Gemeinde sollten hier zulässige Vorhaben insbesondere
Mietwohnungen errichtet werden.
Da in Mischgebieten gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch sonstige Nutzungen
zulässig sind, werden mit den geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen die
folgenden,
derzeit
allgemein
bzw.
ausnahmsweise
zulässigen
Nutzungen
ausgeschlossen:
Die im Bereich des Mischgebietes gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe
und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros werden ausgeschlossen.
Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Drucksache 12/2014
Seite - 2 -
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, wurde, wie eingangs erwähnt, am 10.05.2012
eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB beschlossen.
Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 25.05.2012 öffentlich
bekanntgemacht. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei
Jahren am 25.05.2014 außer Kraft.
Da das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird verwaltungsseitig
vorgeschlagen, die Frist gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr zu verlängern.
Anderenfalls sind mögliche Bauanträge, die den Zielen der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 17 widersprechen, ggf. positiv zu bescheiden. Der
Satzungsentwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 17 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Satzung zur 1. Verlängerung
der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu
machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
(Harzheim)
(Lüssem)