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Beschlussvorlage (1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gem. § 17 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
83 kB
Datum
30.04.2014
Erstellt
24.03.14, 13:17
Aktualisiert
24.03.14, 13:17
Beschlussvorlage (1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gem. § 17 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gem. § 17 Abs. 1 BauGB)

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Beschlussvorlage Drucksache 12/2014 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 19.03.2014 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gem. § 17 Abs. 1 BauGB Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.05.2012 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) beschlossen. In gleicher Sitzung wurde zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich der vorgenannten Planänderung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung gemäß § 16 BauGB beschlossen. Ziel und Zweck der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 ist die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gebietes. Das Gebiet ist geprägt durch überwiegenden Anteil an Wohnnutzung. Das Plangebiet des seit dem 10.03.1995 rechtskräftigen Bebauungsplanes Merzenich C 17 liegt am östlichen Rand der Ortslage Merzenich zwischen den Straßenzügen „An der Vogelrute“, „Weinberg“, „Weidenkopf“ und dem in Nord-Südrichtung verlaufenden Wirtschaftsweg, der die Ortslage zur freien Feldlage hin begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 12 ha. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merzenich weist das Plangebiet als Wohnbaufläche bzw. gemischte Baufläche aus. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich C 17 wurde überwiegend „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen. Im Bereich der Straße „Weidenkopf“ wurde aufgrund der vorhandenen Bebauung und unter Berücksichtigung des dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes „Dorfgebiet“ (MD) ausgewiesen. Unmittelbar nördlich angrenzend wurde ein Bereich als „Mischgebiet“ (MI) ausgewiesen. Nach den damaligen Planvorstellungen der Gemeinde sollten hier zulässige Vorhaben insbesondere Mietwohnungen errichtet werden. Da in Mischgebieten gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch sonstige Nutzungen zulässig sind, werden mit den geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen die folgenden, derzeit allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen: Die im Bereich des Mischgebietes gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros werden ausgeschlossen. Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Drucksache 12/2014 Seite - 2 - Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden Planungen zugelassen werden können, wurde, wie eingangs erwähnt, am 10.05.2012 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 25.05.2012 öffentlich bekanntgemacht. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren am 25.05.2014 außer Kraft. Da das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Frist gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr zu verlängern. Anderenfalls sind mögliche Bauanträge, die den Zielen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 widersprechen, ggf. positiv zu bescheiden. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 17 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Satzung zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. (Harzheim) (Lüssem)