Daten
Kommune
Merzenich
Größe
296 kB
Datum
30.04.2014
Erstellt
24.03.14, 13:17
Aktualisiert
24.03.14, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Gemeinde Merzenich
über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs.
Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich)
vom ………………………
I. Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am …………….. aufgrund
der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der zur Zeit
gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 10.05.2012 den
Beschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil
Merzenich) gefasst. Zur Sicherung dieser Planung wird für das in § 2 bezeichnete
Gebiet die 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB
beschlossen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den im
nachfolgenden Lageplan rot eingefassten Bereich. Der Lageplan bildet einen
Bestandteil dieser Satzung.
Geltungsbereich der Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre
zur Sicherung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Weinberg
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen zur Sicherung der
Planung:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre, hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach
einem Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer
Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft
sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Ablauf von
Kraft. Die
zu setzen,
soweit die
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO. NRW) gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Merzenich
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Merzenich, den ………….…………
Der Bürgermeister
(Harzheim)