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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 5 / Kaster, 5. Änderung – Erweiterungsfläche nördlich der Stiftung Hambloch hier: Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
221 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
17.08.16, 18:02
Aktualisiert
12.10.16, 18:03
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 5 / Kaster, 5. Änderung – Erweiterungsfläche nördlich der Stiftung Hambloch
hier: Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 5 / Kaster, 5. Änderung – Erweiterungsfläche nördlich der Stiftung Hambloch
hier: Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 5 / Kaster, 5. Änderung – Erweiterungsfläche nördlich der Stiftung Hambloch
hier: Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9146/2016 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: - 60 - öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: 30.08.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Bebauungsplan Nr. 5 / Kaster, 5. Änderung – Erweiterungsfläche nördlich der Stiftung Hambloch hier: Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 5 / Kaster, 5. Änderung – Erweiterungsfläche nördlich der Stiftung Hambloch gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Verwaltung liegt eine Anfrage des Eigentümers (Katholische Kirchengemeinde) des hinter dem Seniorenzentrum Stiftung Hambloch (ebenfalls im Eigentum der katholischen Kirchengemeinde) gelegenen Grundstücks in Kaster, Flur 5, Flurstück 179 bezüglich einer möglichen Erschließung und einhergehenden Bebaubarkeit vor. Hintergrund ist, dass aufgrund des Wohnungsteilhabegesetzes NRW (WTG) Umbauten und ggf. auch Erweiterungen des Seniorenzentrums bis 2018 notwendig werden, für die die Inanspruchnahme des vorgenannten Grundstücks teilweise erforderlich werden wird. Zudem plant die Kirchengemeinde in Ergänzung zum Angebot des Seniorenzentrums die Errichtung eines oder mehrerer Gebäude mit altengerechten Wohnungen auf dem o.g. Grundstück. Dieses Anliegen wurde bereits in der Vergangenheit an die Verwaltung herangetragen und durch einen Aufstellungsbeschluss am 20.06.2000 in die Wege geleitet. Allerdings haben sich die Gespräche des Vorhabenträgers mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke zwecks möglicher Erschließungsoptionen des nicht in ausreichendem Maße an eine öffentliche Verkehrsfläche angebunden Grundstücks als schwierig erwiesen, weshalb die Planung nicht weitergeführt wurde. Nunmehr wird die Verwaltung gebeten, die Bauleitplanung neu aufzugreifen und mögliche Erschließungsvarianten auf Kosten des Antragsstellers zu erarbeiten. Seitens der Verwaltung wird das Vorhaben prinzipiell begrüßt, um zentrumsnah insbesondere altengerechte Wohnungen zu schaffen und dem Seniorenzentrum den benötigten Erweiterungsbedarf zu gewähren. Der im Lageplan dargestellte Spielplatz ist bereits seit Jahrzehnten nicht mehr existent und daher auch nicht im städtischen Spielplatzkonzept enthalten. Wesentliche Planungsziele der 5. Änderung sind demnach:  mögliche Erschließungsvarianten zu erörtern und eine Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche sicherzustellen  die Ausweisung zusätzlicher überbaubarer Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich der St.-Rochus-Straße zur Erweiterung des Altenwohnheims aufzuzeigen  überbaubare Grundstücksflächen im nördlichen Teil (Bereich Flur 5, Flurstück 179) festzusetzen. Aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks und der Planintention ist es möglich, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen, wodurch die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten. Demnach darf das Verfahren angewandt werden, wenn unter anderem die zulässige Grundfläche von insgesamt 20.000 Quadratmeter unterschritten wird. Da die Plangebietsgröße insgesamt deutlich geringer ist als die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird das vorgenannte Kriterium eingehalten. Weiterhin muss es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil handeln. Dies ist im vorliegenden Fall der angestrebten Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung als gegeben anzusehen. Nach der Erarbeitung der benötigten Planunterlagen durch den Antragssteller kann das Bebauungsplanverfahren mit den Beteiligungsschritten fortgesetzt werden. Die Kosten für dieses Bebauungsplanverfahren sollen mittels Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsteller übernommen werden. Beschlussvorlage WP9-146/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich, welches auch für die Schaffung altengerechter Wohnungen in Zentrumsnähe geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei. Finanzielle Auswirkungen: Nein  Der Antragssteller hat die Planungskosten zu übernehmen. Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 09.08.2016 ----------------------------------Meyer ----------------------------------Köster ----------------------------------Brabender-Lipej Sachbearbeiter Fachdienstleiter Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters Beschlussvorlage WP9-146/2016 Seite 3