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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 2/2009)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
18.02.09, 15:40
Aktualisiert
18.02.09, 15:40
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 2/2009)

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Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe, über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich der zur Aufstellung beschlossenen 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ _________________________________________________________________________________ _ PRÄAMBEL Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141, 1998 I S. 137), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666,) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14.06.2007 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen: §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat die Aufstellung der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre beschlossen. (2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“. §2 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich ist Inhalt der Veränderungssperre, daß 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, 2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. kann von der (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §3 Inkraftreten (1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Leopoldshöhe, den __________________________________________ Bürgermeister