Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
08.02.13, 12:03
Aktualisiert
08.02.13, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 11/2013
04.02.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
21.02.2013
Kreisausschuss
13.03.2013
Kreistag
20.03.2013
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch
von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege
Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich
Tel.: 15-624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertragsseite im Budget 300 510 004.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege in
der als Anlage beigefügten Fassung.
-2Begründung:
Sowohl die SPD-Fraktion (s. A 67/2011) als auch die Arbeitsgemeinschaft der Träger der öffentlichen
und freien Jugendhilfe gemäß § 78 SGB VIII (s. A 90/2012) haben eine Änderung
der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen beantragt.
Aufgrund der verschiedenen komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Elternbeitragssatzung hat der Jugendhilfeausschuss daher in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Bildung einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der AG § 78 beschlossen.
Hinsichtlich der Änderung der Elternbeitragssatzung wurden im wesentlichen folgende Punkte
beraten:
a) Einheitliche Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung
von Kindern in Tagespflege.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sprechen sich - auch im Namen ihrer jeweiligen Fraktion - einstimmig für einheitliche Elternbeiträge in einer Satzung aus.
b) Einführung einer zusätzlichen Beitragsfreiheit für Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII
sowie von Wohngeld.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sprechen sich - auch im Namen ihrer jeweiligen Fraktion - einstimmig dafür aus, die Elternbeitragsfreiheit unabhängig von einer Einkommensgrenze auf Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII sowie von Wohngeld auszuweiten. Dies entspricht den Antragsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz.
Eine Ermittlung der damit verbundenen Kosten ist mit einem vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht
möglich, wird aber als gering eingeschätzt.
c) Erweiterung der Elternbeitragsfreiheit für Geschwisterkinder.
Die SPD-Fraktion hält an ihrem Antrag auf Änderung der Elternbeitragssatzung (A 67/2011) und der
damit verbundenen Erweiterung der Elternbeitragsfreiheit für Geschwisterkinder fest.
Die Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN sowie die UWV-Fraktion unterstützen diesen Antrag.
Die FDP-Fraktion schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an, dass keine Ausweitung der Elternbeitragsfreiung bezüglich der Geschwisterkinder erfolgen soll.
d) Anpassung der Elternbeiträge für alle Kinder an die Elternbeiträge für Kinder über 3 Jahren.
Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN spricht sich dafür aus, einen einheitlichen Elternbeitrag für alle
Kinder in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflege in Höhe der bisherigen Elternbeitragstabelle für
Kinder über 3 Jahren festzusetzen. Eine Erhöhung der Elternbeiträge zur Kompensierung des voraussichtlichen Minderertrags in Höhe von ca. 264.000 €/Jahr (ca. 10,6 % des Elternbeitragsvolumens) solle nicht erfolgen.
-3-
Es ergäbe sich folgende Elternbeitragstabelle:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
32,00
35,00
51,00
bis 37.000 €
50,00
55,00
87,00
bis 50.000 €
84,00
92,00
134,00
bis 62.000 €
126,00
140,00
207,00
über 62.000 €
167,00
183,00
273,00
Diese Beitragstabelle entspricht der zum 01.08.2013 gültigen Elternbeitragstabelle für Kinder in der
Gruppenform I und in der Gruppenform III.
Die FDP-Fraktion spricht sich ebenfalls für einen einheitlichen Elternbeitrag aus, jedoch soll eine
Kompensierung durch eine Beitragserhöhung erfolgen.
Es ergäbe sich folgende Beitragstabelle:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
36,00
39,00
57,00
bis 37.000 €
56,00
61,00
97,00
bis 50.000 €
93,00
102,00
149,00
bis 62.000 €
140,00
155,00
229,00
über 62.000 €
185,00
203,00
302,00
-4-
Von den anderen Fraktionen liegen derzeit (04.02.2013) keine Rückmeldungen vor.
Aufgrund der Haushaltslage ist die Verwaltung der Auffassung, dass Auswirkungen auf das Elternbeitragsvolumen durch eine lineare Anpassung (Erhöhung) der Elternbeiträge aufgefangen werden sollten (s. Folgekosten).
Nähere Einzelheiten können den Sitzungsunterlagen und Protokollen der Arbeitsgruppe entnommen
werden.
Erläuterung der als Anlage beigefügten Satzung:
Entsprechend des o.g. Ergebnisses der Arbeitsgruppe wurden die Satzungen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und für die Betreuung von Kindern in
Tagespflege in einer Satzung zusammengefasst.
Des weiteren enthält die Satzung folgende wesentliche Änderungen:
§ 2 Abs. 3:
§ 2 Abs. 3 enthält die erweiterte Beitragsbefreiung für den Anspruchsberechtigte nach dem Bildungsund Teilhabepaket.
§ 3 Abs. 5:
§ 3 Abs. 5 stellt klar, dass die gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz definierte Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr keine Beitragsbefreiung für Geschwisterbefreiung auslöst.
Für den Fall, dass die Geschwisterkindbefreiung entsprechend des o.g. Antrags der SPD-Fraktion (A
67/2011) ausgeweitet wird, sollte § 3 Abs. 5 wie folgt ersetzt werden.
„Solange das Land gemäß § 22 Abs. 4 KiBiz dem Kreis einen Ausgleich für den nach § 5 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall gewährt, lösen Kinder, die aufgrund von § 5 Abs. 3 beitragsfrei gestellt
sind, eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder aus“.
§ 5 Abs. 2:
Entsprechend o.a. Ausführungen zu Buchstabe d) enthält die Satzung lediglich noch eine Beitragstabelle für alle Kinder (unabhängig vom Alter und der Betreuung).
Da die Verwaltung aufgrund der Haushaltslage die Auffassung vertritt, dass die hierdurch entstehenden Kosten durch eine lineare Erhöhung aufgefangen werden sollten, entsprechen die in der Satzung
aufgeführten Beiträge dem o.g. Vorschlag der FDP-Fraktion.
-5-
Die Verwaltung weist darauf hin, dass für den Fall einer Ausweitung der Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder entsprechend A 67/2011 die Elternbeiträge um insgesamt 19,4 % erhöht werden sollten. Dies entspräche folgender Beitragstabelle:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
39,00
42,00
61,00
bis 37.000 €
60,00
66,00
104,00
bis 50.000 €
101,00
110,00
160,00
bis 62.000 €
151,00
168,00
248,00
über 62.000 €
200,00
219,00
326,00
§ 5 Abs. 3:
§ 5 Abs. 3 enthält zur Klarstellung die durch das Land gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz normierte Beitragsbefreiung für die Kinder im letzten Kindergartenjahr.
§§ 8, 10
§ 8 und §10 enthalten bezüglich der Aufgabenübertragung an die Städte und Gemeinden mit der
Rechnungsprüfung abgestimmte Klarstellungen.
Folgekosten:
Bei einem Elternbeitragsvolumen von ca. 2.500.000 € (zzgl. einer Landeserstattung für das letzte
Kindergartenjahr von ca. 1.470.000 €) wirken sich Änderungen voraussichtlich wie folgt auf das
Elternbeitragsvolumen aus:
a) Ausweitung der Geschwisterbefreiung:
- 220.000 €
=
- 8,8 %
- 95.000 €
=
- 3,8 %
c) Elternbeitrag Ü3 - für alle Kinder:
- 264.000 €
=
- 10,6 %
d) Auswirkung bei a) und b)
- 315.000 €
=
- 12,6 %
e) Auswirkung bei a) und c)
- 484.000 €
=
- 19,4 %.
b) gleiche Beiträge ab dem zweiten Lebensjahr:
(unabhängig der Gruppenform)
-6-
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die o.g. Änderungen einen Anreiz darstellen können, Kinder
unter 3 Jahren betreuen zu lassen. Dies könnte zukünftig erhebliche Auswirkungen auf den angemeldeten Bedarf für Kinder unter 3 Jahren haben und könnte damit – neben erhöhten Betriebskostenzuschüssen – weitere Investitionen für U3-Kinder (Neubau von Gruppen) nach sich ziehen.
Bezüglich der Auswirkungen auf Elternbeiträge der Tagespflege ist eine Auswertung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich.
Im Jahr 2011 (Zeitraum) wurden insgesamt 273 Kinder in Tagespflege betreut. Erfasst ist ein Elternbeitragsvolumen von ca. 178.000 €.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)