Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
08.02.13, 12:03
Aktualisiert
08.02.13, 12:03
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Inhalt der Datei
Satzung
des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von
Kindern in Tagespflege
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB
VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in
der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 20.03.2013 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie die Betreuung von Kinder in
Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge
pro Kind erhoben.
(2)
Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das
Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch
Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem
Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die
Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit) von
bis zu 4 Wochen nicht berührt.
(3)
Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die
Betreuung von Kinder in Tagespflege dienen neben den Landeszuschüssen
ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen
entstehenden Kosten.
(4)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches nach § 1 Abs. 1 eine
Kindertageseinrichtung besucht oder in Kindertagespflege betreut wird.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Soweit einer der Beitragspflichtigen Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch
(SGB II), dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG),
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften erhält, wird in
den Kalendermonaten, in denen eine dieser Leistungen bezogen wurde, kein
Elternbeitrag erhoben.
§3
Beitragsbefreiung
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung
oder werden mehr als ein Kind einer Familie in Kindertagespflege betreut, so
entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2)
Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS),
so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein
Betrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhoben.
Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine
Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des
Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in
Kindertagespflege erhoben.
(3)
Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege
betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen
Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag
zwischen den beiden Elternbeiträgen erhoben.
(4)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(5)
Kinder, die aufgrund von § 5 Abs. 3 beitragsfrei gestellt sind, lösen keine
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder aus.
2
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit
nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1
und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen
(Kalenderjahr).
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen
des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen
Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar
nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei
Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat
nach Änderung neu festzusetzen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das
zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur
Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
(4)
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht
zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab
dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
3
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten.
Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen.
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind bei Besuch einer
Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die
Förderungshöhe (Kindpauschale).
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege
ist der Bewilligungsbescheid.
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende
Elternbeiträge zu entrichten:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
36,00
39,00
57,00
bis 37.000 €
56,00
61,00
97,00
bis 50.000 €
93,00
102,00
149,00
bis 62.000 €
140,00
155,00
229,00
über 62.000 €
185,00
203,00
302,00
(3)
In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am
1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die
vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten
in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate
beitragsfrei.
(4)
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII.
4
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem
Monat, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird
und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht für den Besuch einer
Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des
Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der
freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem
Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht
die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das
Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam
gekündigt wird.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
(3)
Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem
Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson).
§7
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis
zum 15. eines Monats fällig.
§8
Übertragung
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen
gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung für den
Besuch von Kindertageseinrichtungen.
Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen
im Sinne von § 5 Abs. 4.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche
des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im
Zwangswege.
5
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die bis zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des
Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter:
a)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der
ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals,
b)
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist
der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben.
(4)
Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis zum Zwecke der Bilanzierung im
jeweiligen Jahresabschluss jährlich bis spätestens 28.02. die zum 31.12. des
Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im
Jahresverlauf nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht schriftlich mit und belegen
diese durch geeignete Unterlagen.
(5)
Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
§9
Auskunftspflichten
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern den Städten und
Gemeinden (für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung) bzw. dem Kreis (für die
Betreuung in Kindertagespflege) schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags
notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und
entsprechende Nachweise zu erbringen.
(2)
Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen
Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind zum Zweck der rückwirkenden
Überprüfung und ggf. Beitragsanpassung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und
Nachweise vorzulegen.
(3)
Die Träger der Kindertageseinrichtungen teilen den Städten und Gemeinden die
Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern
unverzüglich mit.
§ 10
Richtlinien, Prüfung
(1)
Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabendurchführung und eines einheitlichen
Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen
sowie erforderliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
(2)
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung
übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit
der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie
elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder
zugänglich zu machen.
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§ 11
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der
Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2014/2015 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 23.06.2010 sowie die Satzung des
Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Tagespflege (§ 23 SGB VIII) vom 23.06.2010 außer Kraft.
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