Daten
Kommune
Merzenich
Größe
19 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
08.09.14, 13:11
Aktualisiert
08.09.14, 13:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 35/2014
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 19.08.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
Verkaufsoffener Tag aus Anlass eines Gemeindefestes jeweils am 03. Oktober
Nachdem am 03. Oktober 2002 erstmalig ein Gemeindefest im Rahmen der Kreiskulturtage
stattgefunden hatte, wurde dieses Gemeindefest jährlich, jeweils am 03. Oktober, durchgeführt. Eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
hatte das gleichzeitige Öffnen der Läden und Geschäfte in Merzenich (überwiegend Lindenstraße/Lindenplatz) in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.
Die Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten erscheint es sinnvoll,
eine nahezu gleichlautende Verordnung neu zu fassen. Das Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfahlen hatte mitgeteilt, dass ein erneuter Ratsbeschluss nur dann notwendig sei, wenn die alte Rechtsverordnung nicht alle Anforderungen des LÖG NW erfüllen würde.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer
von fünf Stunden geöffnet sein.
Da dieses Gemeindefest auch weiterhin jährlich, jeweils am 03. Oktober, durchgeführt werden soll, ist beabsichtigt, die bestehende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass, angepasst an die jetzt gültigen gesetzlichen Vorgaben, neu zu
erlassen.
Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
wurden im vor geschalteten Anhörungsverfahren Stellungnahmen der vorgegebenen Institutionen eingeholt.
Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
a) Handwerkskammer Aachen:
Es bestehen keine Bedenken.
b) Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V.:
Es bestehen keine Bedenken.
c) Industrie- und Handelskammer:
Es bestehen keine Bedenken, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 1
LÖG NRW eingehalten werden. Eine Freigabe soll jedoch dann nicht möglich sein,
wenn der 03.10. auf einen Sonntag fällt.
d) ver.di:
Die Gewerkschaft ver.di stellt klar, dass die Sonntagsöffnung am 03.10.2014 aus
grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt wird. Die Gründe hierfür lägen insbesondere
in den in den letzten Jahren enorm gestiegenen Arbeitsbelastungen der Einzelhan-
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delsbeschäftigten, verursacht durch die seit 2003 erfolgten Änderungen des Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetzes.
Die kirchlichen Träger haben keine Stellungnahme abgegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss,
Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass jeweils am 03. Oktober eines jeden Jahres für den Bereich der
Ortschaft Merzenich beschlossen.
Der Text der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass ist dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt.
(i.V. Weingartz)
(i.A. Arkenstedt)