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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
72 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
08.09.14, 13:11
Aktualisiert
08.09.14, 13:11
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen)

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Inhalt der Datei

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 25.09.2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am 25.09.2014 für die Gemeinde Merzenich folgende Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen im Rahmen der Durchführung des Gemeindefestes im Bereich der Ortschaft Merzenich jeweils am 03. Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.