Daten
Kommune
Bedburg
Größe
237 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
16.09.16, 15:55
Aktualisiert
16.09.16, 15:55
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Satzung
Über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen
- Sondernutzungssatzung –
vom 20.09.2016
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW.
S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S.
1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes
vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 379) hat der Rat
der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1
Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der
Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und
den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
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bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und
inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr
sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt/Gemeinde im
Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden
sind,
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Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0, 30 m in den Straßenraum hineinragen,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt
werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer
Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50
m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von
2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.
§3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens
0,70 m vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder
stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in
den Straßenraum hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester
Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen,
politischen und gemeinnützigen Zwecken.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3
gilt entsprechend.
§4
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie
andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch
die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des
räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
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§5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind
a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder
–aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugelassen. Diese dürfen nur im
öffentlichen Verkehrsraum, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Straßenzüge, installiert
werden und nur, sofern sie mit einem Aufkleber der Stadt Bedburg versehen sind.
(3) An historischen Straßenlaternen und im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und
Plätze ist das Anbringen oder Aufstellen von Werbeplakaten jeglicher Art generell untersagt:
- Hauptstraße ab Agathator bis Erfttor
- Wallstraße
- Eulengasse
- Kirchstraße
- Vikariestraße
- Bereich Bedburger Innenstadt, beginnend am Bahnübergang/Lindenstraße über Graf-SalmStraße, Friedrich-Wilhelm-Straße bis zum Kölner Platz, mit Ausnahme von mobilen
Werbeflächen der Gewerbetreibenden unmittelbar vor deren Geschäften und
straßenüberquerende Werbebanner oder Transparente an den der Weihnachtsbeleuchtung
dienenden Vorrichtungen.
(4) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind
Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.
§6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist in einem
Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.)
beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeflächen wird gemäß folgender Formel beschränkt: 1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften
Chancengleichheit.
b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden
Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen,
sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien kön-
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nen bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange
können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
§7
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3
Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu
begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für
eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße
Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(4) Der Antragsteller hat der Gemeinde auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§8
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In
dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt
werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu
errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum
Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu
beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle
der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu
diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder
Einziehung der Straße.
§9
Gebühren
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(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem
Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben
lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit dem ersten Tag der Veranstaltung und endet nach dem letzten Tag der Veranstaltung.
Tage, an denen auf der im Rahmen der Sondernutzung bezeichneten Fläche keine
Veranstaltung stattfindet oder an denen Auf- und Abbaumaßnahmen durchgeführt werden
bleiben gebührenfrei.
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer
nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren
zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von
der Beendigung der Sondernutzung.
§ 12
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei
überwiegendem öffentlichem Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur
Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf
schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
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(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die
nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die
Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003
Gebührentarif zu § 9
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr.
Jeder Tag der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen wird als voller Tag
berechnet.
(2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle 50 Cent
auf- oder abgerundet.
(3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €. Beim
Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die
Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, nur die Mindestgebühr erhoben.
B. Gebühren
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
1
Kommerzielle Uhren- und Litfasssäulen, kommerzielle Plakatwände
Erlaubnispflichtige Automaten, die
mehr als 30 cm in den
Straßenraum hineinragen, sowie
Schaukästen und Vitrinen an der
Stätte der Leistung
Verkaufswagen für das Feilbieten
von Waren im Reisegewerbe,
soweit
es
sich
nicht
um
Lebensmittelbetriebe handelt
Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske
mit festem Standort
2
3
4
6
Sondernutzungsgebühr
€/qm/Monat (bisher)
4,00 €
3,00 €
4,50 €
6,00 €
7
5
6
7
8
9
kommerzielle Werbe- und
Verkaufsstände sowie
Informationsstände
Lotterieveranstaltungen
Bauzäune, Baubuden,
Baugerüste, Baumaschinen,
Arbeitswagen
Materiallieferungen und -lagerungen für die Dauer von mehr als
48 Stunden bzw. die mehrfache
Inanspruchnahme innerhalb eines
Monats
Container für die Dauer von mehr
als 48 Stunden bzw. die
mehrfache Inanspruchnahme
innerhalb eines Monats
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
10
Tribünen für kommerzielle
Veranstaltungen
Abstellen von nicht mehr
zugelassenen Fahrzeugen (Lkw,
Pkw, Motorräder, Anhänger)
Sonstiges wie Veranstaltungszelte
11
12
6,00 €
3,50 €
2,50 €
2,00 €
2,00 €
Sondernutzungsgebühr
€/qm/Monat
2,00 €
6,00 €
2,00 € - 6,00 €
C) Gebühren für Sonstige Veranstaltungen sowie Plakatierungen
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
A
Verkaufsstände auf
Wochenmärkten (Gebühr je qm)
Schausteller auf Kirmessen
Schützenfesten
(Gebühr je Veranstaltung)
Raupen, Auto-Scooter
und ähnliche Fahrgeschäfte
Karussells, Kinderflieger
und ähnliche Fahrgeschäfte
B
B1
B2
B3
B4
C
Pfeilwerfen, Verlosungen,
Süßwaren, Schieß- u.
Sondernutzungsgebühr
1,50 €
100,00 €
40,00 €
20,00 €
Unterhaltungswagen
und ähnliche Geschäfte
Imbissbetriebe
Sonstige öffentliche Veranstaltungen (Gebühr je Veranstaltung
nach Art und Umfang)
7
60,00 €
8
C1
C2
D
D1
E
E1
Zirkusgastspiele, Stunt-Shows
und ähnliche Veranstaltungen
Puppenspieltheater,
Kinderbelustigungen und
ähnliche kleinere Darbietungen
Drehgenehmigungen
kommerzieller Art (Gebühr je
Drehtag nach Art und Umfang)
Drehgenehmigungen nicht
kommerzieller Art (Gebühr je
Drehtag nach Art und Umfang)
Plakatierungen je Veranstaltung
(gewerbliche Anbieter)
Plakatierungen je Veranstaltung
(nichtgewerbl. Anbieter/Vereine)
In der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 18.11.2008
2. Änderungssatzung vom 16.11.2010
3. Änderungssatzung vom 20.09.2016
8
200,00 € - 500,00 €
50,00 € - 200,00 €
200,00 € - 500,00 €
50,00 € - 200,00 €
75,00 €
10,00 €