Daten
Kommune
Wesseling
Größe
3,4 MB
Datum
29.01.2013
Erstellt
08.01.13, 06:12
Aktualisiert
08.01.13, 06:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
BEGRÜNDUNG
ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 1/117
POSTAREAL
in der Fassung vom 17. Dezember 2012
VERFAHRENSSTAND § 10 ABS. 1 BAUGB
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
TEIL A
PLANUNGSANLASS / SITUATION / PLANUNGSZIELE
1
VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT
3
2
2.1
2.2
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSVORGABEN
Flächennutzungsplan
Bebauungsplanung
4
4
5
3
3.1
3.2
PLANUNGSGEBIET
Räumlicher Geltungsbereich
Städtebauliche Situation / Lage im Ortsgefüge / Vorhandene Nutzung
5
5
6
4
PLANUNGSZIELE / NUTZUNG UND ERSCHLIESSUNG
7
TEIL B
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN - ENTWURF
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bauweise/überbaubare Grundstücksfläche
Stellplätze/Garagen
Private Grünflächen
Bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
Kennzeichnung
Hinweise
13
14
15
Teil C
AUSWIRKUNGEN
16
6
VERKEHR
16
7
IMMISSIONSSCHUTZ
16
8
UMWELT
19
9
ARTENSCHUTZ
22
10
KLIMASCHUTZ
22
11
VERSCHATTUNG
23
12
VER- UND ENTSORGUNG/NIEDERSCHLAGSWASSERBESEITIGUNG
23
13
KAMPFMITTELVERDACHT
24
14
BODENDENKMALE
24
15
HAUSHALT/BODENORDNUNG
24
16
FLÄCHENBILANZ
25
10
10
10
12
12
13
Anlage:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Stadt•Land•Fluss
2
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
TEIL A
PLANUNGSANLASS / SITUATION / PLANUNGSZIELE
1
VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling
hat am 21. März 2012 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/117 "Postareal “ beschlossen.
Das Planungsgebiet ist gelegen in der Innenstadt der Stadt Wesseling. Es
umfasst eine Fläche von 1.400 qm. Die Fläche ist im Eigentum der Firma
Poensgen Immobilien GbR, Wesseling. Sie wird derzeit als Stellplatzfläche
der Post genutzt. Der Eigentümer des Grundstücks beabsichtigt, Teilflächen mit einer Wohnbebauung zu bebauen.
Geplant ist eine Bebauung des hinteren Grundstücksbereiches des Postareals. Hier entfallen Teile der Stellpatzflächen der Post aufgrund von internen Umstrukturierungsmaßnahmen. Die freiwerdenden Flächen sollen
einer Wohnbebauung zugeführt werden.
Vorgesehen ist eine viergeschossige Bebauung zuzüglich Staffelgeschoss.
Die Erdgeschoßzone wird vollflächig als Stellplatzanlage genutzt. Die
Wohnebenen sind darüber angeordnet.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt wie bisher über die vorhandene
Grundstückszufahrt. Diese ist über den angrenzenden öffentlichen Parkplatz an die Poststraße angebunden.
Das Vorhabengrundstück ist derzeit dem planungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Da die geplante Wohnbebauung sich nicht ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt bzw. weitere Abstimmungsprozesse erforderlich
macht, ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Das Planungsverfahren soll gemäß § 12 BauGB als Vorhabenbezogener Bebauungsplan in Verbindung mit § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Vorhabenträger ist die
Firma Poensgen Immobilien GbR.
Das Vorhaben nutzt eine innerstädtische Fläche durch Nachverdichtung
funktional nicht mehr erforderlicher Postflächen. Hierzu werden nicht mehr
benötigte Hof- und Betriebsflächen mit einer mehrgeschossigen Wohnbebauung in Innenstadtlage überbaut. Dadurch wird die Inanspruchnahme
von Freiflächen vermieden (sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden), die Entwicklung der Innenstadt als Wohnstandort gestärkt und vorhandene Infrastrukturen zielführend mit genutzt.
Der in § 13a (1) Nr. 1 BauGB genannte Schwellenwert von 20.000 m²
Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO wird mit der vorliegenden Planung nicht erreicht, da die Plangebietsgröße nur 1.400 m² beträgt.
Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Es be-
Stadt•Land•Fluss
3
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
stehen des weiteren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Demnach ist von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
abzusehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden (Überwachung der Umweltauswirkungen).
Weitere Planungsziele sind:
-
Sicherung einer geordneten baulichen Entwicklung
-
Klärung der Immissionssituation
-
Sicherung der Erschließung.
2.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSVORGABEN
2.1
Flächennutzungsplan
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist die Fläche
des Planungsgebietes als Gemeinbedarfsfläche - Post - dargestellt.
Abbildung 1: Auszug gültiger FNP
Stadt•Land•Fluss
4
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepaßt. Dargestellt wird eine Wohnbaufläche für das Planungsgebiet.
2.2
Bebauungsplanung
Das Planungsgebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes.
3.
PLANUNGSGEBIET
3.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Planungsgebiet liegt in der Gemarkung Wesseling Flur 21, Flurstück
1233 (teilweise). Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1/117 umfasst Flächen in einer Größe von ca. 1.400
m 2.
Er wird begrenzt durch:
•
im Südwesten durch einen Fußweg
•
im Nordwesten durch die Stellplatzanlage des Postgebäudes sowie
das Postgebäude selber
•
im Nordosten durch das Parkdeck der nördlich angrenzenden
Wohnbebauung
•
im Südosten durch die öffentliche Stellplatzfläche an der Poststraße.
Der Geltungsbereich ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Abbildung 2 – Räumlicher Geltungsbereich (o. M.)
Stadt•Land•Fluss
5
Stadt Wesseling
Begründung
3.2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Städtebauliche Situation/ Lage im Ortsgefüge / Vorhandene Nutzung
Das Planungsgebiet befindet sich in zentraler Innerortslage der Stadt Wesseling.
Der Standort wird derzeit als Hof- und Betriebsfläche des Postareals genutzt. Er liegt im hinteren Grundstücksbereich der Bebauung der Bahnhofstraße.
Das Postgebäude ist Teil einer geschlossenen Randbebauung entlang der
Bahnhofstraße. Hier befindet sich die innerstädtische Fußgängerzone der
Stadt Wesseling mit entsprechendem Einzelhandelsbesatz.
Nördlich grenzt eine mehrgeschossige Wohnbebauung an das Planungsgebiet an mit typischer Gestaltqualität der 80-er Jahre Architektur. Das
Gebäude ist in den unteren Geschossen durch Einzelhandelsnutzungen
und Dienstleistungen und in den oberen Geschossen durch Wohnnutzung
geprägt. Unmittelbar an das Planungsgebiet grenzt eine Parkpalette der
Wohnbebauung. Diese wird über eine Zufahrt von der Poststraße erschlossen.
Abbildung 3 - Lage im Stadtgefüge (Quelle: www.bing.de)
Über diese Zufahrt erfolgt auch die Erschließung eines südöstlich angrenzenden öffentlichen Parkplatzes, der zur Versorgung der Innenstadt dient.
Hier befinden sich etwa 15 Stellplätze.
Stadt•Land•Fluss
6
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Vom Parkplatz führt entlang der südwestlichen Grenze des Planungsgrundstücks ein Fußweg in die Fußgängerzone der Bahnhofstraße.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die vorhandene Grundstückszufahrt. Diese ist über den angrenzenden öffentlichen Parkplatz an
die Poststraße angebunden.
4
Planungsvorhaben / Nutzung und Erschließung
Das Planungsziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/117
“Postareal“ ist die planungsrechtliche Sicherung des geplanten Bauvorhabens zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Wohnnutzung.
Insgesamt sind in drei Vollgeschossen 12 Wohneinheiten geplant – jeweils
vier pro Etage. Das oberste Geschoß ist ein Staffelgeschoss (kein Vollgeschoß nach Landesbauordnung NRW) mit Flachdach. Hier ist eine weitere
Wohneinheit vorgesehen. Das Flachdach soll als Dachterrasse genutzt
werden (s.u. Vogelschau Bauvorhaben).
Die Erdgeschoßzone des Gebäudes wird vollflächig als Stellplatzfläche
des Vorhabens genutzt. Hier befinden sich insgesamt 11 Stellplätze der
neuen Wohnnutzung. Weiterhin befinden sich sechs Stellplätze auf den
nördlich gelegenen Grundstücksfreiflächen. Damit ist die Stellplatzversorgung auf dem Grundstück abgedeckt.
Die Erschließung der Wohnungen erfolgt über einen Erschließungskern
(Treppenhäuser/Aufzüge) an der nordwestlichen Gebäudeseite. Die Wohnungen werden über Laubengänge erschlossen.
Die Stellung des neuen Gebäudes erfolgt parallel zur Bebauung des Postgebäudes an der Bahnhofstraße. Die Höhenentwicklung vermittelt zwischen der vorhandenen zweigeschossigen Bebauung der Post an der
Abbildung 4 – Vogelschau Bauvorhaben
Stadt•Land•Fluss
7
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Bahnhofstraße sowie der benachbarten Wohnanlage am Alfons-MüllerPlatz (4-5 Geschosse). Das Gebäude hat eine Gesamthöhe von 17,10 m
(Oberkante Brüstung Dachterrasse).
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt wie bisher über die vorhandene
Grundstückszufahrt. Diese ist über den angrenzenden öffentlichen Parkplatz an die Poststraße angebunden. Damit ist die Erschließung des
Grundstücks gesichert.
Im südwestlichen Bereich grenzt eine städtische Wegeparzelle an. Diese
bleibt bestehen. Die vorhandene Fußwegeverbindung vom öffentlichen
Parkplatz an der Poststraße zur Fußgängerzone (Bahnhofstraße) bleibt
gesichert.
Die Stellplätze der Post werden auf der Nordwestseite des Geländes
außerhalb des Planungsgebietes neu angeordnet. Die Erschließung erfolgt
wie bisher über die bestehende Zufahrt zur Poststraße.
Abbildung 5 – Lageplan Bauvorhaben
Stadt•Land•Fluss
8
Stadt Wesseling
Begründung - Vorhabenplanung
Stadt•Land•Fluss
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
9
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
TEIL B
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN - ENTWURF
5
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
5.1
ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
Die Art der Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Damit wird die beabsichtigte Zielsetzung der Stadt Wesseling zur Errichtung des Bauvorhabens planungsrechtlich gesichert. Grundlage der Festsetzungen ist das Bauvorhaben1.
Insgesamt werden 13 neue Wohneinheiten errichtet. Durch die
Inanspruchnahme nicht mehr genutzter Postflächen (hier: Hof- und Betriebsflächen) wird der Grundsatz der Innenentwicklung zielführend
umgesetzt. Gleichzeitig wird die Innenstadt als Wohnstandort gestärkt.
Das Bauland umfaßt eine Fläche von insgesamt 1.400 qm auf den östlichen Teilflächen des Postareals.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden ausgeschlossen, um die
Zielsetzung einer wohngenutzten Flächenentwicklung an diesem Standort
abzusichern und hervorzuheben. Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind andere Standorte in genügender Zahl im Ortsgebiet erschlossen.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden aufgrund der Standortunverträglichkeit in Verbindung mit der Größe des Baugebietes ausgeschlossen. Ziel ist die städtebauliche Arrondierung der vorhandenen
Wohnbebauung und die Stärkung der Wohnnutzung an diesem Standort.
Gewerbliche Nutzungen sind aufgrund der zu erwartenden Folgewirkungen (Verkehrsaufkommen, Betriebstätigkeiten u.a.m.) mit dieser Zielsetzung
nicht vereinbar, nicht zuletzt um die benachbarten Wohnbaugebiete nicht
durch diesen Verkehr zu belasten.
Dies gilt gleichermaßen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die aufgrund ihrer erforderlichen Standortbedingungen (Straßenanbindung), Flächenansprüche und städtebaulichen Auswirkungen auf das Ortsbild (Glashäuser) ausgeschlossen werden. Für diese Nutzungen stehen alternative
Standorte in ausreichendem Umfang im Stadtgebiet zur Verfügung.
Textliche Festsetzung:
1. Die in § 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl und die
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt (GRZ: 0,4, drei Vollgeschosse). Die Ausnutzung des Höchstmaßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO sichert eine standortgerechte
1
Hochbauentwurf: Klaus Sassen, Architekt Dipl.-Ing., Wesseling
Stadt•Land•Fluss
10
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
städtebauliche Entwicklung in verdichteter Innenstadtlage. Die Grundfläche des geplanten Wohngebäudes beträgt 560 qm.
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 0,85 ausgenutzt werden (entspricht 85% des Baugrundstücks). Darunter fällt die
Überbaubarkeit durch das Gebäude (Grundflächenzahl von 0,4) sowie
weitere Grundflächen (maximal 0,45 der Grundstücksfläche), die durch
die geplanten Stellplatzflächen und deren interne Erschließung in Anspruch genommen werden.
Das Baugrundstück war bei Nutzung durch die Post bereits mit Ausnahme
eines kleinen Grünstreifens am südwestlichen und südöstlichen Rand vollflächig versiegelt. Diese Grünstreifen bleiben mit Ausnahme einer Zuwegung für die Abfallbehälter auch mit der Festsetzung der zulässigen
Grundflächenzahl auf 0,85 gesichert.
Zur Minderung der Versiegelung des Baugrundstückes sind die geplanten
Stellplatzflächen im nördlichen Grundstücksteil mit wasserdurchlässigen
Oberflächenmaterialien zu versehen (Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasengitterplatten und Vergleichbares). Dadurch kann eine Kompensationswirkung insbesondere für Bodenversieglung und Wasserhaushalt
geleistet werden.
Zur Sicherung einer weitgehend geordneten städtebaulichen Höhenentwicklung der Neubebauung und zur Einbindung des neuen Standortes in
die benachbarte städtebauliche Situation werden Festsetzungen zur maximalen Höhe der Bebauung getroffen. Die Höhenentwicklung ist aus der
angrenzenden Bestandsbebauung am Alfons-Müller-Platz abgeleitet und
sichert eine städtebaulich verträgliche Einfügung des neuen Wohnbaustandortes. Hier wird städtebaulich zwischen einer bis zu fünfgeschossigen
Wohnbebauung am Platz und einer überwiegend zweigeschossigen Randbebauung an der Bahnhofstraße vermittelt.
Das Erdgeschoß dient ausschließlich der Deckung des erforderlichen Stellplatzbedarfes, der Erschließung (Treppenhaus) sowie der Unterbringung
von Nebenflächen (Abfall, Haustechnik). Es wird gemäß § 21a Abs. 1
BauNVO nicht als Vollgeschoss der Bebauung angerechnet.
Das Dachgeschoß (4. Obergeschoß) ist in Anlehnung an das Bauvorhaben
als Staffelgeschoß auszubilden. Das Geschoß muß allseitig um mindestens
einen Meter gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Dies gilt nicht für die erforderliche Erschließung
durch das Treppenhaus an der nordwestlichen Gebäudefassade.
Das neue Wohngebäude hat eine Gesamthöhe von 17,10 m (Höhe der
derzeitigen Hof- und Betriebsfläche bis Oberkante Brüstung Dachterrasse).
Diese Gesamthöhe (Oberkante Brüstung Dachterrasse) wird unter Bezug
auf das deutsche Haupthöhennetz 1992 (NHN) auf 67,55 m als Obergrenze
festgesetzt.
Textliche Festsetzungen:
2. Das Erdgeschoss ist als Garagengeschoss auszubilden. Treppenhäuser und
Räume für Nebenflächen sind zulässig.
Stadt•Land•Fluss
11
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
3. Das Garagengeschoss ist auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen.
4. Das oberste Geschoss ist als Staffelgeschoss auszubilden. Das Geschoss muß allseitig mindestens 1,0 m gegenüber allen Außenwänden des darunter liegenden
Geschosses zurückgesetzt sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppenhäuser.
5. Die als Höchstgrenze festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf
Normalhöhennull (NHN).
6. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden.
5.2
BAUWEISE/ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
Die Bauweise sichert als ein Festsetzungsbaustein in Verbindung mit den
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhenentwicklung
der Wohngebäude die städtebaulich geordnete Entwicklung des Planungsgebietes. Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudes in offener Bauweise (seitlicher Grenzabstand). Dies entspricht der gängigen Bauweise
einer innerstädtischen Nachverdichtung. Dadurch können insbesondere
auch die Anforderungen der Abstandsflächenregelungen aufgrund der
verdichteten Bebauungsstruktur in zielführender, nachbarschaftsverträglicher Weise abgesichert werden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen umfassen den geplanten Gebäudekörper. Sie sind als erweiterte Baugrenzen festgesetzt, so daß im Rahmen der
Gesamtabgrenzung minimale bauliche Verschiebungen möglich sind
(hier: ca. 0,25m umlaufend um die Außenwandflächen des geplanten
Gebäudes), ohne die Gesamterscheinungsform der Gebäudestellung zu
beeinträchtigen. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß ist zulässig. Dies betrifft die geplanten Balkone an der südöstlichen
Fassadenseite (gem. § 23 Abs. 3 BauNVO).
5.3
STELLPLÄTZE/GARAGEN
Der Stellplatzbedarf des Bauvorhabens wird durch Garagen, überdachte
Stellplätze sowie nicht überdachte Stellplätze abgedeckt. Der Großteil
davon (11 Stellplätze) ist im Erdgeschoß des Bauvorhabens vorgesehen.
Hierzu erfolgt eine entsprechende Festsetzung eines Garagengeschosses
(s. 5.1).
Sechs weitere Stellplätze sind im nördlichen Grundstücksteil auf Grundstücksfreiflächen vorgesehen. Durch die textliche Festsetzung Nr. 3 werden
diese Stellplatzflächen planungsrechtlich gesichert. Damit wird insgesamt
der erforderliche Stellplatzbedarf auf dem Baugrundstück abgedeckt. Die
Zufahrt erfolgt über die bisherige Grundstückszufahrt des Postareals.
Textliche Festsetzungen:
7. Stellplätze sind außerhalb des festgesetzten Garagengeschosses nur in den
festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig.
8. Innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze sind nur wasserdurchlässige
Stadt•Land•Fluss
12
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Bodenbefestigungen wie z.B. Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasengitterplatten
zulässig.
5.4
PRIVATE GRÜNFLÄCHEN
Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind die privaten Grünflächen festgelegt. Diese umfassen in weiten Teilen die vorhandene Randbegrünung
des Grundstücks und sichern damit eine Mindestbegrünung des Baugrundstückes ab. Im südöstlichen Anschluß an die Neubebauung werden
vorhandene Grünflächen ersetzt. Insgesamt werden gegenüber dem Bestand 48 qm Flächen entsiegelt und begrünt (Grünflächen Bestand: 168
qm, Grünflächen Planung: 216 qm).
Eine gesonderte Festsetzung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
dazu erfolgt nicht. Hierzu gelten die Festlegungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
5.5
BAULICHE UND TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR
SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN
Die Festsetzungen über bauliche und sonstige technische Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind als Ergebnis des
Schalltechnischen Fachgutachtens für das Planungsgebiet in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen worden2. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Orientierungswerte der DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) für das Planungsgebiet eingehalten werden.
In Abhängigkeit der prognostizierten Lärmbelastungen für das Planungsgebiet (s.a. Teil C: Auswirkungen, Kapitel 7) werden passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Aufenthalts- und Schlafräume der Wohnungen in den einzelnen Wohngeschossen festgesetzt.
Es sind insgesamt drei Schallschutzbereiche mit entsprechenden Schalldämmmaßen für die Außenfassaden festgesetzt.
Der Schallschutzbereich A betrifft die südwestliche und südöstliche Fassadenseite des Wohngebäudes. Hier treten nach Ergebnissen des Schallgutachtens die höchsten Lärmbelastungen auf. Die betroffenen Außenwandflächen müssen deshalb ein nach DIN 4109 bewertetes Schalldämmaß erf. R´w von 35 dB aufweisen. Das bezieht sich auf sämtliche
Wohngeschosse (1.OG bis inklusive Staffelgeschoss).
Für den Schallschutzbereich B sind Schalldämmaße von 30 dB für das 1. bis
inklusive Staffelgeschoss festgesetzt. Betroffen sind die zur bestehenden
Wohnbebauung am Alfons-Müller-Platz orientierten Gebäudefassaden.
Der Schallschutzbereich C umfaßt südwestliche Teilflächen der zur Post
orientierten Fassade des Staffelgeschosses. Hier sind im Staffelgeschoss die
Schalldämmaße der Außenfassaden von 30 dB einzuhalten.
2
ACCON Köln GmbH: Schalltechnisches Fachgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Poststraße 27 in Wesseling, Köln 21.08.2012
Stadt•Land•Fluss
13
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Aufgrund der besonderen Anforderungen an das Ruhebedürfnis der Menschen in der Nacht in Verbindung mit den prognostizierten Lärmwerten
werden für die Schlafräume weiterhin fensterunabhängige Lüftungsmöglichkeiten festgesetzt. Dies betrifft alle Außenfassadenflächen, die ein bewertetes Schalldämmaß von 35 dB einzuhalten haben. Dadurch werden
für die Nachtwerte verträgliche Innenraumpegel (bei geschlossenen Fenstern) sichergestellt und die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten.
Das resultierende Schalldämm-Maß der Außenfassaden muß auch unter
Berücksichtigung der Schalldämmung der Lüftungseinrichtung gewährleistet sein.
Damit wird gesichert, dass die Wohnruhe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend geschützt wird und die Orientierungswerte der
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten und gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden.
Da durch geeignete Grundrissanordnung sowie bauliche Gestaltung
ebenfalls Schallschutzeffekte erzielbar sind, werden von den Festsetzungen Nr. 9 und 10 Ausnahmen zugelassen. Die Ausnahmen setzen voraus,
dass sie die gleichen Lärmschutzeffekte für die Wohnnutzung der Wohn-,
Aufenthalts- und Schlafräume erzielen wie die festgesetzten Schalldämmaße und Lüftungseinrichtungen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist rechnerisch nachzuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN
18005 durch diese Maßnahmen eingehalten werden.
Textliche Festsetzung:
9. Für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung, Dachflächen etc.) sind für die einzelnen Geschosse die folgenden resultierenden
Schalldämm-Maße gemäß DIN 4109 (erf. R´w) einzuhalten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen:
Schallschutzbereich A, 1.OG - Staffelgeschoss:
35 dB
Schallschutzbereich B, 1.OG - Staffelgeschoss:
30 dB
Schallschutzbereich C, Staffelgeschoss:
30 dB
10. Schlafräume, deren Fenster im Schallschutzbereich A liegen, sind mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten.
11. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 9 und
Nr. 10 zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Orientierungswerte
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 vor den Fenstern der Wohn-, Aufenthalts- und
Schlafräume durch geeignete Grundrissanordnung oder andere Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden.
5.6
KENNZEICHNUNG
ERDBEBENZONE
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Auf die
Berücksichtigung der DIN 4149 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten wird hingewiesen.
Stadt•Land•Fluss
14
Stadt Wesseling
Begründung
5.7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
HINWEISE
Die folgenden Hinweise geben Aufschluss über zu berücksichtigende
Aspekte bei der Umsetzung und Durchführung des Bebauungsplanes. Sie
entfalten keinen Rechtscharakter, sind jedoch als fachplanerische Hinweise bei der Umsetzung der Planung zu beachten. Im Zuge der Erarbeitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden wesentliche
Träger öffentlicher Belange und Behörden nach zu berücksichtigenden
Planungsaspekten befragt (s. dazu auch Kapitel C Auswirkungen der Planung). Die daraus resultierenden Hinweise sind in der vorliegenden Fassung eingearbeitet.
Die vorliegenden Hinweise werden nach Bedarf durch die Anregungen
der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Rahmen der
Offenlage ergänzt.
ARCHÄOLOGISCHE BODENFUNDE
Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere
Denkmalbehörde oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
unverzüglich mitzuteilen. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§15und16DSchG).
KAMPFMITTELVERDACHT
Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Vor
Baubeginn wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die
Bauarbeiten sofort einzustellen und umgehend das Ordnungsamt der
Stadt Wesseling bzw. der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung in Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
TECHNISCHE REGELWERKE, FACHGUTACHTEN
Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz einsehbar.
Stadt•Land•Fluss
15
Stadt Wesseling
Begründung
Teil C
AUSWIRKUNGEN
6
Verkehr
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Die Erschließung des Planungsgebietes erfolgt im Planungsfall wie in der
bestehenden Situation. Das Grundstück wird über die Zufahrt zum öffentlichen Parkplatz angebunden. Von hier aus besteht eine Anbindung an die
Poststraße. Die Erschließung ist gesichert.
Die vorhandene Erschließung kann das erwartete Verkehrsaufkommen
der Wohnnutzung problemlos aufnehmen. Die Zahl der auf dem Planungsgrundstück geplanten Stellplätze unterschreitet die der ehemals
vorhandenen Gesamtstellplätze bei Vollnutzung des Poststandortes. Von
daher sind hinsichtlich der Erschließung des Planungsgrundstücks keine
Auswirkungen zu erwarten. Dies betrifft auch den Einmündungsbereich an
der Poststraße (ca. 1.350 Fahrzeugbewegungen/24 Stunden).
7
Immissionsschutz
Lärm
Zur Ermittlung, Bewertung und Minderung der Lärmbelastungen des Planungsgebietes wurde auf der Grundlage des Hochbauentwurfes ein
schalltechnisches Fachgutachten durch das Ing.-Büro ACCON, Köln
durchgeführt3. Die Bearbeitung erfolgte nach DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau, 2002-07) sowie TA Lärm (1998).
Für die einzelnen Emittenten wurden getrennte Berechnungen durchgeführt. Diese beziehen sich auf die Ermittlung der Immissionen aus dem Straßenverkehr der Poststraße, dem öffentlichen Parkplatz an der Poststraße,
den Immissionen der benachbarten privaten Parkpalette/Stellplatzanlage
sowie der Hofnutzung des Grundstückes durch Lieferverkehre der Post.
Grundlage der Ermittlung der Immissionen aus der Verkehrsbelastung war
eine 24-stündige Verkehrszählung vom 12.06.20124.
Die Darstellung der zu erwartenden Geräuschsituation erfolgte sowohl in
Form von flächenhaften Lärmkarten als auch als Gebäudelärmkarten mit
geschossweiser Beurteilung an der geplanten Bebauung. Die Lärmbelastungen werden durch Festlegung entsprechender Lärmpegelbereiche
dokumentiert. Diese bilden die Grundlage für die im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzbereiche A, B und C.
Die Ergebnisse zeigen, dass tags und nachts die Orientierungswerte des
Beiblattes 1 der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau (1987-05) überschritten werden. Dies gilt insbesondere für die der Poststraße zugewandten Fassaden. Die Überschreitungen liegen dabei in einem Bereich, wie er
üblicherweise in innerstädtischen Lagen auftritt. Die Geräuschimmissionen
durch die Postfiliale sowie die private Stellplatzanlage sind unkritisch, der
Richtwert der TA Lärm wird deutlich unterschritten.
Schalltechnisches Fachgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poststraße 27 in
Wesseling, Köln 21.08.2012
4 Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft: Verkehrszählung Poststraße Wesseling, Köln 17.06.2012
3
Stadt•Land•Fluss
16
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Abbildung 6 – Lärmpegelbereiche 1.OG – 3.OG
Stadt•Land•Fluss
17
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Abbildung 7 – Lärmpegelbereiche Staffelgeschoss
In etwa 150m Entfernung befindet sich der Bahnhof der Stadt Wesseling.
Die Geräuschimmissionen der Schienenstrecken liegen um ca. 10 dB(A)
unterhalb der Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr und sind
damit für die Gesamtsituation nicht relevant.
Stadt•Land•Fluss
18
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Auf der Grundlage der Gutachtervorschläge wurden für den Bebauungsplan Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für
das erste bis dritte Obergeschoss sowie für das Staffelgeschoss festgelegt.
Diese sind als Festsetzungen für bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Bestandteil
des Bebauungsplanes (Nr. 9 - 11). Dies betrifft die Festsetzung von fassaden- und geschoßbezogenen Festsetzungen des Schalldämmmaßes der
Außenwandflächen gemäß DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau (1989-11)
und die Festsetzung von mechanischen Belüftungsanlagen für Schlafräume. Entsprechend der gutachterlich festgelegten Lärmpegelbereiche
werden erforderliche Schalldämmmaße der Aussenfassaden festgesetzt
(Lärmpegelbereich II: 30 dB/Lärmpegelbereich III: 35 dB).
Aufgrund der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung 2009
(EnEV 09) werden bei neuen Gebäuden im allgemeinen Fenster mindestens der Schallschutzklasse 2 eingebaut. Dadurch werden die Anforderungen nach DIN 4109 für die Fassadenflächen mit dem erforderlichen
Schalldämmmaß von 30 dB unter Voraussetzung sachgerechter Bauausführung bereits erfüllt. Zur Einhaltung der Innenraumpegel in der Nachtzeit
sind die Schlafräume in den mit einem Schalldämmmaß von 35 dB (Lärmpegelbereich III) festgesetzten Fassadenabschnitten mit schallgedämpften Lüftungen ausstatten.
Durch diese Festsetzung werden die Orientierungswerte der DIN 18005
eingehalten und gesunde Wohnverhältnisse gesichert.
Ausnahmen sind zulässig (z.B. durch Grundrissanordnung der Schlafräume), wenn im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
wird, dass dadurch die zulässigen Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden.
Die aus der neuen Wohnbebauung resultierenden Geräuschimmissionen
auf die vorhandene Wohnbebauung am Alfons-Müller-Platz insbesondere
durch den Erschließungsverkehr werden tendenziell gegenüber dem Bestandszustand abnehmen. Die überwiegende Zahl der Stellplätze des Vorhabens ist baulich eingehaust. Von daher ist tendenziell gegenüber der
bestehenden Freiflächennutzung eine Verbesserung zu erwarten.
8
Umwelt
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a Abs. Ziffer 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der
Angabe umweltbezogener Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Für die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sind folgende Punkte zusammenfassend festzuhalten:
Boden
Stadt•Land•Fluss
19
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Nach Prüfung des Rhein-Erft-Kreises, Untere Bodenschutzbehörde, sind für
das Planungsgebiet keine Eintragungen im Altlastenkataster des Kreises
enthalten. Ebenso sind Tatsachen, die auf eine Ablagerung, einen Altstandort oder eine schädliche Bodenveränderung schließen lassen, nicht
bekannt.
Das Planungsgrundstück ist aufgrund der Nutzung als Hof- und Betriebsfläche der Post in weiten Teilen versiegelt. Ausnahme sind grundstücksrandbegleitende Grünstreifen mit Baumbestand. In der Gesamtbilanz werden
etwa 48 qm Grünflächen neu angelegt und damit die bestehende Bodenversieglung im Rahmen des möglichen gemindert. Die zulässige
Grundfläche (=versiegelte Gesamtfläche) wird auf 85 % des Planungsgrundstücks begrenzt (zulässige GRZ: 0,85).
Durch die Planung entfallen 15 Bäume auf den Hofflächen des Postareals
(Acer platenoides Globosum– Kugelahorn). Es werden 11 Bäume gleicher
Art in den Grünflächen neu gepflanzt. Damit wird eine entsprechende
Mindesteingrünung des neuen Wohnbaustandortes gesichert.
Für die Stellplatzflächen und ihre Rangierflächen im nördlichen Grundstücksbereich sind wasserdurchlässige Bodenmaterialien festgesetzt. Damit wird ein Beitrag zur Minimierung der Bodenversiegelung mit der
Möglichkeit einer Teilversickerung von Niederschlagswasser geschaffen.
Niederschlagswasser wird mit Ausnahme der Grünflächen und der Versickerungsmöglichkeit im Bereich der wasserdurchlässigen Stellplatzfläche
dem Mischsystem zugeschlagen. Eine vollständige Versickerung auf dem
Grundstück erfolgt nicht.
Klima/Luft
Da die Bodenversiegelung im Planungszustand der Bestandssituation entspricht, bzw. diese geringfügig unterschreitet, werden hinsichtlich der
(klein)klimatischen Situation keine Auswirkungen erwartet. Es handelt sich
um einen entsprechenden Standort in verdichteter Innerortslage.
Schutzgüter
Für das Planungsgrundstück ist nach Angabe des Landesamtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland nicht ausgeschlossen, dass alte Grabund Siedlungsstellen bestehen. Hierzu wird im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Hinweis zum Umgang mit Bodenfunden gegeben, der
bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen ist.
Das Postgebäude an der Bahnhofstraße steht unter Denkmalschutz. Beeinträchtigungen durch die Neubebauung sind nicht zu erwarten.
Emissionen/ Immissionen
Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse wurde im Vorfeld der Planung
ein Schallschutzgutachten durch ein Fachgutachterbüro erstellt. Im Ergebnis werden im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Schalldämmaße
für die Außenfassaden des Wohngebäudes festgesetzt. Damit werden gesunde Wohnverhältnisse gesichert (s.a. Kapitel 7).
Gegenüber der Istsituation werden die geplanten Stellplätze in die Erdgeschoßzone des geplanten Neubaus integriert und sind damit eingehaust.
Stadt•Land•Fluss
20
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Negative Auswirkungen auf die vorhandene Wohnnutzung am AlfonsMüller-Platz sind nicht zu erwarten.
Einwirkungsbereich Störfallanlagen
Die Seveso-Richtlinie der EU hat das Ziel, die Folgen und Auswirkungen
anlagenbezogener Unfälle auf die Bevölkerung, die trotz Einhaltung des
Standes der Technik auftreten, zu begrenzen. Zur Umsetzung sind gem. §
50 BImSchG zwischen entsprechenden Betriebsbereichen und in der
Seveso-Richtlinie definierten Schutzobjekten angemessene Schutzabstände einzuhalten. Bei der Planung schutzbedürftiger Nutzungen im Umfeld
bestehender Betriebe, wie etwa einem neuen Wohngebiet, soll das
Sicherheitsrisiko nicht erhöht werden.
Das Postareal liegt innerhalb der von der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Achtungsabstände zweier Störfallanlagen der örtlichen
Chemieindustrie. Bei den Anlagen handelt es sich um ein Acrolein-Tanklager mit einem Achtungsabstand von 2.193 m (tatsächlicher Abstand Postareal zur Anlage: ~ 1.250 m) sowie um ein Chlor-Tanklager, dessen
Achtungsabstand 1.343 m beträgt (tatsächlicher Abstand Postareal zur
Anlage: ~ 1.300 m).
Das geplante Wohngebäude ist räumlich und funktional in die bestehenden innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen der Kernstadt eingebunden. Hier wird eine innerstädtische Brachfläche im Sinne der Innenentwicklung nachverdichtet und die Innenstadt durch die Ansiedlung
von Wohnnutzungen in ihrer Funktionsfähigkeit gestärkt.
Die geringfügige Erhöhung der schutzwürdigen Nutzungen in den Achtungsabständen um 13 Wohneinheiten lässt keine maßgebliche Vergrößerung des Sicherheitsrisikos und die Notwendigkeit zusätzlicher
sicherheitstechnischer Maßnahmen ableiten.
Die zuständige Bezirkregierung in Köln – Dezernat 53 – Immissionsschutz
geht nach Abstimmungen mit der Stadt Wesseling davon aus, dass aufgrund der innerstädtischen Lage des Vorhabens und der damit verbundenen Vielzahl bestehender schutzbedürftiger Nutzungen im Umfeld des
geplanten Mehrfamilienwohnhauses nicht von einer Vergrößerung des Sicherheitsrisikos im Sinne der Störfallverordnung ausgegangen werden
kann.
Schutzgebiete
Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz
NRW, Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen.
Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 4 gelten bei Planungen,
deren Grundfläche 20.000 Quadratmeter nicht überschreitet, die naturschutzrechtlichen Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffsbilanzierung ist nicht
erforderlich.
Stadt•Land•Fluss
21
Stadt Wesseling
Begründung
9
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Artenschutz
Zur Prüfung der Artenschutzbelange im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17117 Postareal wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine artenschutzrechtliche Erstbewertung nach einem Formblatt durchgeführt.
Aufgrund der bestehenden Situation in innerstädtischer Lage sind keine artenschutzrechtlichen Belange im Planungsgebiet betroffen. Die Vorprüfung wurde durch die Untere Landschaftsbehörde für ausreichend
erachtet. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.
Weiterhin ist festzuhalten, dass europarechtlich bedeutsame Gebiete
(FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) nicht vorhanden und nicht betroffen sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht.
10
Klimaschutz
Hinsichtlich des Klimaschutzes sind nach § 1 Abs. 5 BauGB die allgemeinen
Ziele zu sichern. Dazu zählt z.B. die bevorzugte Entwicklung von Innenbereichsflächen, die Stärkung der Innenstadt als Wohnort, die Stärkung des
innerstädtischen Einzelhandels, die Vermeidung zusätzlichen Verkehrs
(Stadt der kurzen Wege).
Diese allgemeinen Ziele des Klimaschutzes sind in die Erarbeitung des Bebauungsplanes für das Innenstadtquartier eingeflossen.
Dadurch wird in der Folge auf die Inanspruchnahme weiterer (klimaschutzrelevanter) Frei- und Grünflächen verzichtet und durch eine Minimierung des resultierenden Verkehrs die Kohlendioxid-Emissionen gemindert.
Darüber hinaus sind neben den standortbezogenen Anforderungen gebäudebezogene Auswirkungen festzustellen. Hier geht es primär um den
weitgehenden Verzicht bzw. den Ersatz fossiler Brennstoffe durch regenerative Energien bei der Primärenergieerzeugung sowie eine energieeffiziente Gebäudeanordnung und Energietechnologie.
Im Zuge der geltenden Gesetzgebung sind weiterhin die auf die konkrete
Umsetzung von Baumaßnahmen bezogene gesetzliche Vorgaben der
Energieeinsparung, des Einsatzes regenerativer Energien und der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Neuplanungen unterliegen den gesetzlichen
Anforderungen an Energieeinsparung und Klimaschutzanforderungen, wie
sie beispielsweise aus der Energieeinsparverordnung für jede Baumaßnahme im Rahmen eines Neubauvorhabens nachzuweisen ist. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist Gegenstand der konkreten Hochbauplanung. In diesem Zusammenhang sind z.B. auch Fragen dezentraler
Energieversorgungssysteme zu prüfen, wie sie ab Januar 2009 im ErneuerbareEnergienWärmegesetz vorgegeben sind (z.B. mindestens 15% Deckung des Wärmebedarfs aus Solarthermie oder 50% aus Geothermie und
Wärmeanlagen, oder zu 50% aus Kraft-Wärme Kopplungsanlagen, Möglichkeit der Kombination und Versorgung mehrerer Gebäude etc.).
Stadt•Land•Fluss
22
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Dadurch wird ein Mindestanteil an regenerative Energien abgedeckt und
ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
Für das Wohnbauvorhaben ist eine Wärmeversorgung mittels Wärmepumpe und Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage vorgesehen. Der
Gebäudeeffizienzstandard erfolgt gemäß gültiger Energieeinsparverordnung.
11
Verschattung
Durch die Bebauung des hinteren Bereiches des Postareals sind Auswirkungen auf die Besonnungssituation der angrenzenden Wohnbebauung
Bahnhofstraße/Alfons-Müller-Platz zu erwarten. Zur Ermittlung der Erheblichkeit dieser Auswirkungen wurde eine Verschattungsstudie erstellt5.
Hierzu wurde eine computergestützte Simulation des Schattenganges der
Neubebauung durchgeführt. Zur Bewertung der Verschattungswirkung
wurde die DIN 5034 – Tageslicht in Innenräumen (2011-07) herangezogen.
Nach dieser Norm gilt ein Wohnraum als ausreichend besonnt, wenn seine
Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde beträgt.
Im Ergebnis der Simulation wird dieser Zielwert für die überwiegenden Fassadenflächen der Bestandsbebauung erreicht. Eine Ausnahme bildet das
1. Obergeschoss der Süd-Ost Fassade des Gebäudes Bahnhofstraße 23 an
der Grenze zum bestehenden Postgebäude. Hier wird in einer Breite von
etwa 5 m die empfohlene Mindestbesonnungsdauer im Januar nicht erreicht. Hier befinden sich überwiegend dienstleistungsorientierte Nutzungen. Dieser Gebäudeteil ist durch das vorhandene Postgebäude bereits
verschattet. Dies ist Regelfall einer verdichteten innerstädtischen Bebauungssituation. Insofern ist durch die Verschattung des Neubaus keine wesentliche Verschlechterung der Ist-Situation zu erwarten.
In der Gesamtbetrachtung werden im Ergebnis der Studie keine wesentlichen Auswirkungen durch die Verschattung des neuen Wohngebäudes
zu erwarten sein. Die Mindestanforderungen der DIN 5034 (2011-07) werden mit Ausnahme eines Fensters eingehalten.
Die Abstandsregelung der Bauordnung NRW für das Baugrundstück wird in
vollem Umfang eingehalten. Die erforderlichen Abstandsflächen, die unter anderem auch zur Sicherung bestimmter Mindestvoraussetzung zur Belichtung und Belüftung benachbarter Nutzungen dienen, liegen entsprechend der Anforderungen der Bauordnung auf dem Planungsgrundstück
selber. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Verschattung liegen im
bauordnungsrechtlich zulässigen Rahmen
12
Ver- und Entsorgung/Niederschlagswasserbeseitigung
Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser ist nach
Angaben der Leitungsträger durch das vorhandene Netz im Umfeld bzw.
auf dem Postgrundstück sichergestellt.
Architekturbüro Sassen, Verschattungsstudie Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117, Wesseling
04.07.2012
5
Stadt•Land•Fluss
23
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Nach Auskunft der Stadtwerke Wesseling befindet sich in der Bahnhofstraße eine Trinkwasserleitung, die auch für das Vorhaben genutzt werden
kann
Die Löschwasserversorgung ist über das vorhandene Hydrantensystem sichergestellt.
Die Versorgung mit Gas ist über einen Anschluß im Gebäude der Post sichergestellt, von der aus weitergeleitet werden kann.
Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Schmutzwasserkanal im Bereich des Parkplatzes (Stichkanal). Ein Anschluss ist nach Angaben der Stadtwerke Wesseling problemlos möglich.
Das Niederschlagswasser der Dach-, Verkehrs- und Hofflächen wird über
den vorhandenen Mischwasserkanal abgeschlagen. Im Bereich der Grünflächen anfallender Niederschlag kann dort versickern.
13
Kampfmittelverdacht
Für das Planungsgebiet liegt nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nach Luftbildauswertung ein diffuser Kampfmittelverdacht
vor. Hierzu werden weitere Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes getroffen (geophysikalische Untersuchungen, Sicherheitsdetektion bei Rammarbeiten etc.). Da das weitere Vorgehen erst im Zuge der
konkreten Baumaßnahmen (Ausheben der Baugrube) mit genauen Eingriffen in den Boden verbunden ist, wird im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis zu den Empfehlungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes gegeben. Dies ist bei der Umsetzung der
Planung zu berücksichtigen.
14
Bodendenkmale
Im Umfeld des Planungsgrundstücks wurden nach Angaben des LVR - Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland römische und fränkische Gräber
nachgewiesen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich auf der Fläche weitere
Gräber erhalten haben. Eine weitere historische Recherche von Kartenmaterial zur Feststellung von Überformungen durch ältere Bebauungen
oder Bodeneingriffe hat dazu keine neuen Erkenntnisse gebracht. Aus diesem Grund wird im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Hinweis zur
Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege für den Fall des
Findens von Bodenfunden getroffen. Dies ist bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen (Eingriffe in den Oberboden durch Ausheben der
Baugrube etc.).
15
Haushalt/Bodenordnung
Die Kosten des Aufstellungsverfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/117 Postareal werden durch den Vorhabenträger übernommen. Zusätzliche Kosten für den Haushalt der Stadt Wesseling entstehen nicht.
Das Planungsgrundstück befindet sich in Besitz des Vorhabenträgers. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Stadt•Land•Fluss
24
Stadt Wesseling
Begründung
16
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Flächenbilanz
Summe Geltungsbereich
davon:
überbaubare Grundstücksflächen
sonstige Baulandflächen
Stadt•Land•Fluss
1.400 qm
100%
570 qm
830 qm
40,7 %
59,3 %
25
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Anlage: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Stadt•Land•Fluss
26
Stadt Wesseling
Begründung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 –Postareal
Verfahrensstand § 10 Abs. 1 BauGB
Stadt•Land•Fluss
27