Daten
Kommune
Wesseling
Größe
132 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
08.01.13, 06:12
Aktualisiert
08.01.13, 06:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
VORHABENBEZOGENER
BEBAUUNGSPLAN NR. 1/117
POSTAREAL
AUSWERTUNG UND ABWÄGUNG DER
STELLUNGNAHMEN
der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
17.12.2012
Stadt Wesseling
Auswertung der Stellungnahmen
1.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
17.12.2012
VERFAHRENSSTAND
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
21. März 2012 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/117
"Postareal“ beschlossen.
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist die planungsrechtliche Sicherung
einer neuen Wohnnutzung auf ehemaligen Parkplatzflächen des Postareals in der
Innenstadt von Wesseling. Das Planungsverfahren wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan in Verbindung mit § 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) durchgeführt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 19. September 2012 den Planentwurf zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/117 „Postareal“ mit Begründung gebilligt und die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. §
13a Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
20. September 2012 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert.
Der Planentwurf zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/117
Postareal und die Begründung mit Fachgutachten lagen in der Zeit vom 04. Oktober
2012 bis einschließlich 07. November 2012 im Rathaus zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die aus der Beteiligung resultierenden Anregungen und Stellungnahmen werden im
Folgenden ausgewertet und gegeneinander und untereinander abgewogen.
2.
AUSWERTUNG
Im Rahmen der Offenlage haben 19 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 7 mit Hinweisen.
Von der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/117 „Postareal“ ist der folgenden Auflistung zu entnehmen.
SLF
2
Stadt Wesseling
Auswertung der Stellungnahmen
2.1
lfd
Nr.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
17.12.2012
Übersicht der Stellungnahmen
Beteiligte
Beteiligt mit
Anschreiben
vom
Antwort vom
mit
Anregungen und
Hinweisen
keine
Anregungen und
Hinweise
BEHÖRDEN UND SONSTIGE TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
SLF
Bezirksregierung Köln –
Dezernat 53 Immissionsschutz
20.09.2012
4
14.11.2012
20.11.2012
27.11.2012
X
Bezirksregierung Düsseldorf –
Kampfmittelbeseitigungsdienst
20.09.2012
08.10.2012
7
X
8
Rhein-Erft-Kreis
20.09.2012
07.11.2012
X
20
Landschaftsverband
Rheinland – Amt für
Bodendenkmalpflege
20.09.2012
30.10.2012
X
60
Stadtwerke Wesseling
20.09.2012
06.11.2012
X
62
Evonik Degussa GmbH
20.09.2012
07.11.2012
X
64
Amprion GmbH
20.09.2012
11.10.2012
X
65
RWE Westfalen-Weser-Ems
20.09.2012
10.10.2012
X
66
PLEdoc GmbH
20.09.2012
05.10.2012
X
70
Rotterdam-Rijn-Pijpleiding
20.09.2012
12.10.2012
X
71
Nord-West-Ölleitung GmbH
20.09.2012
19.10.2012
X
72
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH
20.09.2012
05.10.2012
X
73
Deutsche Telekom
20.09.2012
05.11.2012
75
DB Services Immobilien
GmbH
20.09.2012
04.10.2012
X
76
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
20.09.2012
09.10.2012
X
77
InfraServ GmbH&CO
Knapsack KG
20.09.2012
23.10.2012
X
78
Infracor GmbH
20.09.2012
09.10.2012
X
82
Gascade Gastransport
GmbH für WINGAS GmbH
und OPAL NEL Transport
GmbH
20.09.2012
12.10.2012
X
83
Rheinische NETZGesellschaft
mbH
20.09.2012
06.11.2012
X
X
3
Stadt Wesseling - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
17.12.2012
Auswertung der Stellungnahmen
2.2. Auswertung
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
4.
Die Stellungnahme des Dezernats 53 der Bezirksregierung Köln wird zur Kenntnis genommen. Das
Postareal liegt innerhalb der von der Kommission
für Anlagensicherheit empfohlenen Achtungsabstände zweier Störfallanlagen der örtlichen Chemieindustrie. Bei den Anlagen handelt es sich um
ein Acrolein-Tanklager mit einem Achtungsabstand von 2.193 m (tatsächlicher Abstand Postareal zur Anlage: ~ 1.250 m) sowie um ein ChlorTanklager, dessen Achtungsabstand 1.343 m
beträgt (tatsächlicher Abstand Postareal zur Anlage: ~ 1.300 m).
Der Bebauungsplan Nr. 1/117 „Postareal“ schafft
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine klassische Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich. Durch das Vorhaben werden insbesondere die Ziele einer städtebaulich begrüßenswerten Nutzungsmischung und Belebung der
Innenstadt sowie der Schutz zusammenhängender Freiflächen andernorts verfolgt. Weiter kann
dem wachsenden Wunsch der Bevölkerung nach
Wohnraum im Stadtzentrum mit seiner guten Versorgungs- und Verkehrsinfrastruktur nachgekommen werden.
Das geplante Wohngebäude mit seinen 13
Wohneinheiten ist räumlich in die bestehenden
innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen
eingebunden.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 53 Immissionsschutz
50606 Köln
SLF
Mündliche Stellungnahme BR Köln Dez. 53:
In zwei Telefonaten mit dem Fachbereich 61
Stadtplanung der Stadt Wesseling am
14.11.2012 und am 20.11.2012 weist Herr Rupp
vom Dezernat 53 darauf hin, dass der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes innerhalb der Achtungsabstände der ansässigen Chemieindustrie liegt.
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Vorhabens und der damit verbundenen Vielzahl
bestehender schutzbedürftiger Nutzungen im
Umfeld des geplanten Mehrfamilienwohnhauses geht Herr Rupp nicht von einer Vergrößerung des Sicherheitsrisikos im Sinne der Störfallverordnung aus. Herr Rupp stellt gleichzeitig
klar, dass das Dezernat 53 der Bezirksregierung
Köln lediglich als Träger Öffentlicher Belange
im Planverfahren beteiligt wird. Die letztendliche Abwägung und Entscheidung über die
Planung bzw. Realisierung des Mehrfamilienhauses innerhalb der Achtungsabstände obliegt allein der Stadt Wesseling.
4
Stadt Wesseling - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
17.12.2012
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
4.
Ein unmittelbares „Heranrücken“ an die störfallrechtlich relevanten Anlagen, was die nachträgliche
Anordnung
immissionsschutzrechtlicher
Maßnahmen durch die Überwachungsbehörde
zur Folge haben könnte, findet aufgrund der Vielzahl weiterer schutzbedürftiger Nutzungen in wesentlich geringeren Abständen zu den genannten
Anlagen, nicht statt. Auch die lediglich geringfügige Erhöhung der schutzwürdigen Nutzungen in
den Achtungsabständen um 13 Wohneinheiten
lässt keine Vergrößerung des Sicherheitsrisikos und
die Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen erkennen. Aufgrund dieser
Rahmenbedingungen ist anzunehmen, dass die
Planung im Einklang mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes und des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Störfallproblematik steht.
Im Ergebnis der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB hält die Stadt Wesseling die Neubebauung auf dem Postareal für vertretbar und städtebaulich sinnvoll.
Der entsprechende Abschnitt in der Begründung
ist gemäß den obigen Ausführungen konkretisiert
worden. Festsetzungen des Bebauungsplanes
sind durch die Klarstellung nicht berührt.
Seitens der Bezirksregierung Köln, Dez. 53, werden
keine weiteren Anregungen zur Bebauungsplanung Nr. 1/117 „Postareal“ vorgebracht (Bestätigung vom 27.11.2012 durch Schreiben von Herrn
Rupp).
Bezirksregierung Köln
Dezernat 53 Immissionsschutz
50606 Köln
- Fortsetzung -
SLF
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Stadt Wesseling - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
17.12.2012
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Träger öffentlicher Belange
Abwägungsvorschlag
Für das Planungsgebiet wurde eine Luftbildaus- Die Hinweise sind in der Fassung des vorhaben7. Bezirksregierung
Düsseldorf –
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
SLF
wertung durchgeführt (Schreiben Kampfmittel- bezogenen Bebauungsplanes zur Offenlage auf
beseitigungsdienst v. 23.04.2012).
Grundlage der Erstbewertung durch den KampfHier hatte der Kampfmittelbeseitigungsdienst mittelbeseitigungsdienst bereits berücksichtigt.
einen diffusen Kampfmittelverdacht geäußert In der Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen
und eine geophysikalische Untersuchung der Bebauungsplanes zur Offenlage in der Fassung
überbauenden Fläche empfohlen. Hierzu soll- vom 31.08.2012 ist in den textlichen Festsetzungen
ten zweckmäßigerweise vor Baubeginn Ab- bereits ein Hinweis zum Kampfmittelverdacht mit
stimmungen mit dem Kampfmittelbeseiti- entsprechenden Handlungsanweisungen enthalgungsdienst erfolgen. Weiterhin wurden Emp- ten. Dieser umfasst die vom Kampfmittelbeseitifehlungen zu Sicherheitsdetektionen bei erheb- gungsdienst im Schreiben vom 23.04.2012 vorgelichen mechanischen Belastungen des Bodens schlagenen Maßnahmen zu geophysikalischen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. Untersuchungen, zum Umgang mit Kampfmitempfohlen sowie ein Merkblatt zur Vorgehens- telfunden, Benachrichtigungspflichten und einer
Sicherheitsdetektion bei möglichen Rammarbeiweise beigelegt.
ten etc. . Dies ist Gegenstand der Umsetzung der
Mit Schreiben vom 8.10.2012 wird auf diese
Planung (nach konkreter Festlegung der BauErstbewertung Bezug genommen. Neue Ergrube mit resultierenden Eingriffen in den Boden).
kenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.
Damit ist aus Sicht der Bauleitplanung diesen
Belangen in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Der entsprechende Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sichert ein sachgerechtes Vorgehen.
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sowie der Begründung sind im Weiteren nicht
berührt.
6
Stadt Wesseling - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
17.12.2012
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
8.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dies ist Gegenstand der Umsetzung der Planung.
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sowie der Begründung sind nicht berührt.
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
20. Landschaftsverband
Rheinland –
Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Strasse 133
53115 Bonn
SLF
Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass beim
Bau einer Erdwärmesonde vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden muss.
Eine Bewertung der Planungsfläche in Bezug
auf die Betroffenheit archäologischer Bodenfunde ist nicht abschließend möglich. Aufgrund
von bekannten Fundstellen in der unmittelbaren Umgebung ist das Vorkommen von römischen oder fränkischen Gräbern nicht auszuschließen. Dies kann bei der Planumsetzung zu
erheblichen Konflikten führen. Auf entsprechende Paragraphen des Denkmalschutzgesetzes NRW sowie Gerichtsurteile wird in diesem
Zusammenhang verwiesen.
Die Hinweise zur Bewertung werden zur Kenntnis
genommen.
Bereits im Zuge der Planerarbeitung fanden Abstimmungen mit dem LVR zur Frage des Vorhandenseins von archäologischen Bodenfunden
statt. Erste Kartenauswertungen ergaben keine
Hinweise auf entsprechende Bodenfunde.
Zur Sicherung der denkmalpflegerischen Belange
und im Ergebnis der Erstprüfung ist in der Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Offenlage in den textlichen FestVor diesem Hintergrund wird im Vorfeld des setzungen bereits ein Hinweis zum Umgang mit
Satzungsbeschlusses eine Klärung der Be- Bodenfunden enthalten. Dies betrifft auch enttroffenheit der Bodendenkmäler empfohlen.
sprechende Melde- und Benachrichtigungspflichten sowie Umgangsweisen mit auftretenden Bodenfunden unter Hinweis auf die Paragrafen 15
und 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW. Damit
ist aus Sicht der Bauleitplanung den Belangen der
Bodendenkmalpflege in ausreichendem Maß
Rechnung getragen.
Weitere Handlungserfordernisse können sich
möglicherweise aus den konkreten Baumaßnahmen, hier insbesondere Unterkellerungen und
Gründungsmaßnahmen, ergeben.
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Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
17.12.2012
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
20. Landschaftsverband
Rheinland –
Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Strasse 133
Eine entsprechende Sachverhaltsermittlung ist
vergleichbar zu Kampfmittelverdachtsfällen erst
auf Grundlage konkreter Baumaßnahmen zielführend (genaue Festlegung der Baugrube mit
resultierenden Eingriffen in den Boden). In diesem
Zusammenhang wird der Empfehlung zur Klärung
des bodendenkmalpflegerischen Sachverhaltes
des Planungsgebietes konkret gefolgt.
Die Hinweise des Bebauungsplanes sind zu beachten, sie sichern ein sachgerechtes Vorgehen.
Eine Klärung vor Satzungsbeschluss ist insofern
nicht zielführend.
Ergänzungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie von Inhalten der Begründung sind
nicht erforderlich.
53115 Bonn
- Fortsetzung -
60. Stadtwerke und Entsorgungsbetriebe Wesseling
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
SLF
Für das Planungsgebiet werden technische Angaben zur Trink- und Löschwasserversorgung
angegeben. Für die Löschwasserversorgung
wird ein Grundschutz gewährleistet. Näheres
zur Löschwasserversorgung der Neubebauung
ist mit der Feuerwehr Wesseling abzustimmen.
Eventuell zusätzlicher Löschwasserbedarf kann
aus dem Trinkwassernetz nicht zur Verfügung
gestellt werden. Eventuell erforderliche Hydranten gehen zu Lasten des Bauherren.
Die Hinweise sind berücksichtigt.
Bereits im Zuge der Planerarbeitung fanden Abstimmungen mit den Stadtwerken Wesseling zur
Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung statt. Die Ergebnisse sind in die Hochbauplanung eingeflossen und in der Begründung im
Kapitel 12 Ver- und Entsorgung dargestellt. Die
Löschwasserversorgung kann über bestehende
Hydranten abgedeckt werden.
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sowie der Begründung sind nicht berührt.
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Stadt Wesseling - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
17.12.2012
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
73. Deutsche Telekom
Die Telekom weist darauf hin, dass für die Versorgung des Planbereiches zusätzliche Telekommunikationsanlagen erforderlich sind. Für den
rechtzeitigen Ausbau sowie die weitere Koordinierung der Baumaßnahmen sollen Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Dies ist Gegenstand der konkreten Umsetzung
der Planung im Rahmen der vorgesehenen
Baumaßnahmen.
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sowie der Begründung sind nicht betroffen.
Die Rheinische Netzgesellschaft weist darauf hin,
dass der Bereich des VBP 1/117 aus technischer
Sicht mit Erdgas versorgt werden kann.
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Dies ist Gegenstand der konkreten Umsetzung
der Planung im Rahmen der vorgesehenen
Baumaßnahmen.
Postfach 100709
44782 Bochum
83. Rheinische
Netzgesellschaft mbH
Maarweg 159-161
50825 Köln
SLF
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sowie der Begründung sind nicht betroffen.
9
Stadt Wesseling
Auswertung der Stellungnahmen
3.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/117 – Postareal
17.12.2012
Ergebnisse der Abwägung
In Zusammenfassung der Ergebnisse der Auswertung und Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
und aus der Beteiligung der Behörden/ TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB ergeben sich
keine Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Begründung wird redaktionell um die Aussagen zur Störfallverordnung konkretisiert. Festsetzungen des Bebauungsplanes sind durch die Klarstellung nicht berührt.
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