Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
18.02.09, 15:40
Aktualisiert
18.02.09, 15:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
7/2009
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB I Innerer Service / Personal /
Finanzen
Auskunft erteilt:
Herr Lange
Telefon:
05208/991-100
Datum:
24. November 2009
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Rat
Termin
19.02.2009
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Gem. § 31 Abs. 1 GemHVO sind vom Bürgermeister nähere Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter Berücksichtigung des Umganges mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen. Die Vorschriften
können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt des Bürgermeisters vorsehen und müssen
inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 – 5 GemHVO).
Die hierzu erlassene Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe ist eng an
die Musterdienstanweisung der KGSt angelehnt und auf die Verhältnisse der Gemeinde Leopoldshöhe abgestimmt. Sie ist dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zur Kenntnis zu geben.
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe nimmt die vom Bürgermeister gem. § 31 GemHVO rückwirkend zum
1. Januar 2008 erlassene Dienstanweisung zur Kenntnis.
Schemmel
Anlage
- Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe
- Verfügung über die personelle Organisation der Finanzbuchhaltung in der Gemeinde Leopoldshöhe
- Dienstanweisung für die Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe über Stundung, Niederschlagung und Erlass
von Forderungen
- Dienstanweisung für den Bereich der EDV in der Gemeinde Leopoldshöhe