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Mitteilungsvorlage (Dienstanweisung Stundung-Niederschlagung-Erlass)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
55 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
18.02.09, 15:40
Aktualisiert
18.02.09, 15:40

Inhalt der Datei

Dienstanweisung für die Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 25. Januar 2007 Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen _________________________________________________________________________________ Inhalt 1. Anwendungsbereich .......................................................................................................... Seite 3 2. Stundung 2.1 Begriff .................................................................................................................................. Seite 3 2.2 Voraussetzungen ................................................................................................................ Seite 3 2.3 Verfahren ............................................................................................................................. Seite 3 2.4 Stundungszinsen ................................................................................................................ Seite 4 2.5 Zuständigkeiten .................................................................................................................. Seite 5 3. Niederschlagung 3.1 Begriff .................................................................................................................................. Seite 5 3.2 Voraussetzungen ................................................................................................................ Seite 5 3.3 Verfahren ............................................................................................................................. Seite 5 3.4 Zuständigkeiten .................................................................................................................. Seite 6 4. Erlass 4.1 Begriff .................................................................................................................................. Seite 6 4.2 Voraussetzungen ................................................................................................................ Seite 7 4.3 Verfahren ............................................................................................................................. Seite 7 4.4 Zuständigkeiten .................................................................................................................. Seite 7 5. Weitere Vorschriften 5.1 Anwendung auf Aussetzungen ......................................................................................... Seite 7 5.2 Inkrafttreten ......................................................................................................................... Seite 7 __________________________________________________________________________________________ Seite 2 von 7 Stand: 01.07 Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen _________________________________________________________________________________ 1. Anwendungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche (Geldforderungen) der Gemeinde Leopoldshöhe, soweit ihr nicht spezielle Rechtsvorschriften oder privatrechtliche Vereinbarungen entgegenstehen. Für Abgabenansprüche ist sie im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) anzuwenden. Der Geltungsbereich dieser Dienstanweisung erstreckt sich auch auf die Eigenbetriebe und Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden. 2. Stundung 2.1 Begriff Stundung ist die Gewährung eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubes. Durch die Stundung wird die Zahlungsfälligkeit des Anspruches hinausgeschoben. 2.2 Voraussetzungen 1. Forderungen der Gemeinde Leopoldshöhe dürfen ganz oder teilweise nur dann gestundet werden, wenn a) ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und b) die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt insbesondere vor, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in solche geraten würde. Der Schuldner hat dieses grundsätzlich durch Vorlage geeigneter Belege (z.B. zeitnahe Vermögensübersicht einschl. Forderungen und Verbindlichkeiten) nachzuweisen. Offensichtlich böswilligen Schuldnern ist eine Stundung nicht zu gewähren. 2. Eine Stundung ist zu versagen, wenn eine offensichtliche Zahlungsunwilligkeit des Schuldners vorliegt. 3. Die Erfüllung des Anspruchs darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit, dass der Schuldner sich der Verpflichtung zur Leistung entziehen will, oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. 2.3 Verfahren 1. Stundung soll in der Regel nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Schuldners sind zu prüfen. 2. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, muss die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Eine Sicherheitsleistung nach den §§ 241 – 248 AO ist zu fordern, wenn zweifelhaft ist, ob der Schuldner bei Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann. Für die Sicherheitsleistung kommen insbesondere in Betracht: a) Hinterlegung von Wertpapieren b) Verpfändung von beweglichen Sachen, Forderungen und Grundschulden c) Bestellung von Grundpfandrechten __________________________________________________________________________________________ Seite 3 von 7 Stand: 01.07 Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen _________________________________________________________________________________ d) Bürgschaft e) Abtretung von Forderungen f) Sicherheitsübereignung g) Eigentumsvorbehalt Bei der Art der Sicherheitsleistung ist auf die Höhe der Forderung und die Dauer des Stundungszeitraumes Rücksicht zu nehmen. Leistet der Schuldner eine angemessene Sicherheit, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung des Anspruches nicht mehr gegeben ist. 3. Beim Eingang des Stundungsantrages ist die Gemeindekasse von der bearbeitenden Dienststelle schriftlich zu benachrichtigen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist bei der Gemeindekasse nachzufragen, ob a) weitere Rückstände des Schuldners vorhanden sind, b) wegen der Zahlungsmoral des Schuldners Bedenken bestehen, c) bereits Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet sind. Sind Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet, ist im Benehmen mit der Gemeindekasse zu entscheiden, ob a) Stundung oder b) Vollstreckungsschutz gewährt wird, oder ob c) die Beitreibungsmaßnahmen fortzusetzen sind. 4. Die Dauer der Stundung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Sie soll möglichst kurz bemessen werden. Bei öffentlichen Lasten sind die Vorrechtsfristen nach § 10 I Nr. 3 ZVG zu beachten. 5. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Verwaltungsakt (Stundungsverfügung), privatrechtliche Forderungen durch vertragliche Vereinbarung gestundet. 6. Die Stundungen werden dem Schuldner schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mitgeteilt. Das Widerrufsrecht ist auszuüben, wenn die Stundung unter falschen Voraussetzungen erfolgt ist, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, die zu der Stundung führten, gebessert haben oder Aufrechnungsmöglichkeiten gegen Ansprüche des Schuldners entstehen. Bei Stundungen mit Ratenzahlungen ist in der Widerrufsklausel vorzusehen, dass der Gesamtbetrag fällig wird, wenn einer der Teilbeträge (Raten) nicht pünktlich gezahlt wird. 7. Die Stundungsverfügung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird zur Darstellung mehrerer Sachverhalte nur ein Bescheid erteilt, ist auch nur eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. 8. Über die gewährte Stundung erhält die Gemeindekasse eine vom Anordnungsbefugten unterschriebene Mitteilung (Änderungsanordnung). In eiligen Fällen ist die Gemeindekasse vorab zu informieren. 2.4 Stundungszinsen 1. Für die Dauer einer Stundung sind Zinsen zu erheben. In Fällen öffentlich-rechtlicher Forderungen werden nach §§ 233 ff. AO 0,5 v. H. Zinsen je Monat erhoben. In Fällen des Privatrechts schreibt § 32 Abs. 1 S. 2 GemHVO vor, in der Regel eine angemessene Verzinsung __________________________________________________________________________________________ Seite 4 von 7 Stand: 01.07 Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen _________________________________________________________________________________ vorzunehmen. Als angemessen kann der v. g. Zinssatz von 0,5 v. H. je Monat gem. § 240 AO angesehen werden. 2. Stundungszinsen unter 10 Euro sind nicht zu erheben. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. 2.5 Zuständigkeiten Zur Stundung von Forderungen sind ermächtigt: a) bei Beträgen bis 25.000,-- Euro der/die für das jeweilige Budget verantwortliche Fachbereichsleiter/in, b) bei Beträgen über 25.000,-- Euro der/die Bürgermeister/in 3. Niederschlagung 3.1 Begriff Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, durch die eine Weiterverfolgung des Anspruches befristet oder unbefristet zurückgestellt wird, ohne dass auf ihn verzichtet wird. Begründet dadurch, dass durch die Niederschlagung der Anspruch nicht erlischt und der Fälligkeitstermin der Forderung unverändert bleibt, wird die weitere Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Niederschlagung bedarf als verwaltungsinterne Maßnahme keines Antrages. Sie wird dem Schuldner nicht mitgeteilt. 3.2 Voraussetzungen Forderungen der Gemeindekasse dürfen befristet niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorübergehend keinen Erfolg verspricht. Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. 3.3 Verfahren Die Niederschlagung setzt eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Es ist insbesondere zu prüfen, ob gegen einen gegenwärtigen oder künftigen Anspruch des Schuldners aufgerechnet werden kann. Die Gründe für eine Niederschlagung müssen nachvollziehbar sein und dürfen sich nicht auf Vermutungen stützen. 1. Die Nichteinziehbarkeit einer Forderung ist durch die Niederschrift über mindestens zwei fruchtlose Pfändungsversuche oder in anderer geeigneter Weise (z. B. eidesstattliche Versicherung) nachzuweisen. 2. Über die niedergeschlagenen Beträge ist der Gemeindekasse eine Abgangsanordnung zu erteilen. Aus der Abgangsanordnung muss hervorgehen, ob die Beträge befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden. Zum Soll stehende Nebenkosten sind ebenfalls in Abgang zu stellen. Die Berechnung der Nebenkosten endet mit der Niederschlagung. Bei der späteren Einziehung eines niedergeschlagenen Betrages (Sollstellung) sind bei öffentlich-rechtlichen Forderungen Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei privatrechtlichen Forderungen Zinsen zu erheben, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen (vertragliche Vereinbarung, Verzugszinsen, Prozesszinsen). __________________________________________________________________________________________ Seite 5 von 7 Stand: 01.07 Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen _________________________________________________________________________________ 3. Die befristet niedergeschlagenen Beträge sind von den anordnungsbefugten Dienststellen in besonderen Niederschlagungslisten festzuhalten und dort zu verfolgen. 4. Die Niederschlagungsliste hat folgenden Mindestinhalt (Kopfspalten): a) Zeitpunkt der Entstehung der Forderung, b) Zeitpunkt der Niederschlagung, c) Aktenzeichen, d) Name und ggf. Anschrift des Schuldners, e) Art und Höhe der Forderungen (einschl. Nebenforderungen), f) Verjährungstermin, g) Wiedervorlagetermin, h) Bearbeitungsvermerke. 5. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner sind mindestens einmal jährlich nachzuprüfen; die entsprechenden Bearbeitungsvermerke sind in die Niederschlagungsliste einzutragen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die zur Unterbrechung einer drohenden Verjährung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden. Für öffentlich-rechtliche Forderungen gelten die in § 231 AO genannten Unterbrechungshandlungen. Bei privatrechtlichen Forderungen gelten die §§ 208 ff. BGB; hier ist zu beachten, dass eine schriftliche Mahnung keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt. 6. Auch bei unbefristet niedergeschlagenen Forderungen ist eine erneute Einziehung zu versuchen, falls sich Anhaltspunkte für einen Erfolg ergeben. Öffentlich-rechtliche Forderungen dürfen nach Eintritt der Zahlungsverjährung nicht mehr eingezogen werden. 7. Zeigt es sich, dass die Einziehung einer befristet niedergeschlagenen Forderung dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so ist sie unbefristet niederzuschlagen. 3.4 Zuständigkeiten Zur befristeten Niederschlagung sind ermächtigt: a) bei Beträgen bis 25.000,-- Euro der/die für das jeweilige Budget verantwortliche Fachbereichsleiter/in b) darüber hinaus der/die Bürgermeister/in Zur unbefristeten Niederschlagung sind ermächtigt: a) bei Beträgen bis 25.000,-- Euro der/die für das jeweilige Budget verantwortliche Fachbereichsleiter/in b) bei Beträgen über 25.000,-- Euro der/die Bürgermeister/in 4. Erlass 4.1 Begriff Erlass ist der gänzliche oder teilweise Verzicht auf einen festgesetzten Anspruch der Gemeinde. Die Forderung erlischt hierdurch endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den die Forderung herabgesetzt wird. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruches kommt einem Erlass gleich. __________________________________________________________________________________________ Seite 6 von 7 Stand: 01.07 Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen _________________________________________________________________________________ 4.2 Voraussetzungen Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des einzelnen Falls für den Schuldner dauernd eine besondere Härte bedeuten würde und damit unbillig wäre. Das ist vor allem anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Beim Erlass wird ausschließlich auf subjektive, die Lage des Schuldners berücksichtigende Kriterien abgestellt. 4.3 Verfahren 1. Erlass wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Der zuständige Fachbereich bzw. der Rat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen, soweit nicht für Mahn- oder Vollstreckungsgebühren und für Nebenforderungen die Gemeindekasse zuständig ist. 2. Bei privatrechtlichen Ansprüchen und bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen stellt der Erlass einen Vertrag mit dem Schuldner dar und bedarf somit der Zustimmung des Schuldners. Diese braucht sich nicht aus einem formellen Vertrag zu ergeben, sondern kann auch in einer schlüssigen Handlung (z. B. stillschweigende Entgegennahme einer Verzichtserklärung der Gemeinde und Unterlassung der Zahlung) gesehen werden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Forderungen durch Verwaltungsakt erlassen. 3. Über die erlassenen Beträge ist der Gemeindekasse eine Abgangsanordnung zu erteilen. 4.4 Zuständigkeiten Zum Erlass von Forderungen sind ermächtigt a) bei Beträgen bis 1.000,-- Euro der/die für das jeweilige Budget verantwortliche Fachbereichsleiter/in b) bei Beträgen oberhalb von 1.000,-- Euro bis einschließlich 2.500,-- Euro der/ die Bürgermeister/in. Bei Beträgen oberhalb von 2.500,-- Euro der Haupt- und Finanzausschuss. 5. Weitere Vorschriften 5.1 Anwendung aus Aussetzungen Die Regelungen für Stundungen und Stundungszinsen sind auf Aussetzungen und Aussetzungszinsen sinngemäß anzuwenden. Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides (aufschiebende Wirkung) kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Forderung bestehen. 5.2 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 01. Februar 2007 in Kraft. __________________________________________________________________________________________ Seite 7 von 7 Stand: 01.07