Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
42 kB
Datum
19.02.2009
Erstellt
18.02.09, 15:40
Aktualisiert
18.02.09, 15:40
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Dienstanweisung
für die
Finanzbuchhaltung
der
Gemeinde Leopoldshöhe
Präambel
Durch die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) in die
Kommunalverwaltungen bis spätestens zum 01.01.2009 sind auch die rechtlichen
Rahmenbedingungen anzupassen. Mit Einführung des NKF gelten neue, bzw. entfallen
gesetzliche Bestimmungen, so z. B. die Gemeindekassenverordnung (GemKVO). Anstelle der
GemKVO zeigt § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) vom 16.11.2004
(GV NRW S. 15) auf, dass zwingend die dort gelisteten Punkte in jeder Kommune in NRW zu
regeln sind. Unter Beachtung der Intention des Landesgesetzgebers, dass sich die
Kommunalkassen im Zuge der Verfahrensumstellung zur neuen Finanzbuchhaltung entwickeln
sollen, wurden die nachstehenden Regelungsvorschläge für die Gemeinde Leopoldshöhe
erarbeitet.
Hinweis: Um zu vermeiden, dass bei einer Dienstpostenbezeichnung jeweils die weibliche und
die männliche Form beschrieben werden muss, sind die Persönlichkeitsformen, die zum
Zeitpunkt des Erlasses dieser Dienstanweisung vorlagen, den jeweiligen Dienstkräften
angepasst. Bei Umbesetzungen wird diese Dienstanweisung in Bezug auf die Anrede
unverzüglich geändert.
§1
Allgemeines
Diese Dienstanweisung enthält die für die Gemeinde Leopoldshöhe notwendigen näheren und
ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung
der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit
Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen gem. § 31 der
Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO
NRW). Die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Leopoldshöhe gliedert sich in die Bereiche
Buchführung (Geschäftsbuchführung und Anlagenbuchhaltung) und in die Zahlungsabwicklung.
§2
Geltungsbereich
Die Dienstanweisung gilt für den gesamten Geschäftsbereich der Finanzbuchhaltung der
Gemeinde Leopoldshöhe, soweit in der GemHVO oder in anderen Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
§3
Aufgaben
(1)
Die Finanzbuchhaltung nimmt gem. § 93 GO n. F. die ihr gesetzlich übertragenen,
eigenen und auftragsweise zu erledigenden Aufgaben wahr. Die Aufgaben
umfassen:
die Buchführung (§ 27 GemHVO),
die Zahlungsabwicklung (§ 30 GemHVO),
die Mahnung und die Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Geldforderungen,
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
(2)
Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Bürgermeister
übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nicht entgegen stehen, dies im Interesse der
Gemeinde liegt, die eigenen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und gewährleistet
ist, dass die weiteren Aufgaben bei der Prüfung der Finanzbuchhaltung mitgeprüft
werden können. Die Vorschriften der GemHVO gelten für die Erledigung dieser
Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist.
1
§4
Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde
(1)
Die Zahlungsabwicklung ist die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren
bestimmte zentrale Stelle der Gemeinde und damit die Vollstreckungsbehörde im
Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVG NRW).
Sie ist außerdem zuständig für die Einleitung der Zwangsvollstreckung bei
privatrechtlichen Forderungen (Mahn- und Vollstreckungsbescheid, für die eine
Beitreibung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung rechtlich nicht zulässig ist).
(2)
§5
§6
Weiterhin ist die Zahlungsabwicklung die zuständige zentrale Stelle der Gemeinde
Leopoldshöhe, die sämtliche Insolvenzverfahren federführend bearbeitet.
Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung
(1)
Für die Finanzbuchhaltung ist gem. § 93 (2) GO NRW einen Verantwortlichen und
eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Bestellung ist in der Verfügung über die
personelle Organisation der Finanzbuchhaltung in der Gemeinde Leopoldshöhe vom
30. März 2007 geregelt. Die Verfügung ist dieser Dienstanweisung als Anlage Nr. 1
beigefügt.
(2)
Sobald der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung
die ordnungsgemäße Führung der Finanzbuchhaltung oder der Zahlungsabwicklung
gefährdet sieht, hat er die Aufsicht nach § 31 (4) GemHVO zu unterrichten; die
Aufsicht über die Finanzbuchhaltung hat nach § 31 Abs. 4 S. 3 GemHVO
grundsätzlich der bestellte Kämmerer, vgl. auch § 25 (1) dieser Dienstanweisung.
Leitung und Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung
(1)
Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts anderes
bestimmen, trifft der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung (§ 93 (2) GO), die
im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung
der Finanzbuchhaltung
erforderlichen Maßnahmen. Er hat u. a. alle Maßnahmen zu treffen, die eine
höchstmögliche innere und äußere Sicherheit der Zahlungsabwicklung und der
Liquiditätssicherung gewährleisten.
(2)
Die Verteilung der Dienstgeschäfte auf die Dienstkräfte regelt der Verantwortliche
der Finanzbuchhaltung. Dies gilt auch für die Zahlungsabwicklung. Die
Zuständigkeiten des Kämmerers bleiben hiervon unberührt.
(3)
Buchführung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Dienstkräften
wahrgenommen werden (§ 30 (3) S. 1 GO).
(4)
Die Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung/Zahlungsabwicklung haben die ihnen
zugewiesenen Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem
Aufgabengebiet auf die Sicherheit der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu
achten. Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht auf das
eigene Aufgabengebiet bezieht, dem Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung
unverzüglich anzuzeigen. Den Dienstkräften obliegt insbesondere die Pflicht zur
unverzüglichen Einleitung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens nach
Fälligkeitsablauf sowie die beschleunigte Abwicklung der Verwahrgelder und
Vorschüsse.
(5)
Die Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung/Zahlungsabwicklung haben sich mit den
Vorschriften über die Buchführung und die Zahlungsabwicklung, den besonderen
Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit dieser Dienstanweisung vertraut zu
machen. Wenn ihnen Vorschriften unklar oder nicht ausreichend erscheinen, ist die
Entscheidung des Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und falls erforderlich,
die des Vorgesetzten einzuholen.
2
§7
Organisation der Finanzbuchhaltung
(1)
Die
Finanzbuchhaltung
gliedert
sich
Zahlungsabwicklung und Vollstreckung.
in
die
(2)
Die
Aufgaben
der
Finanzbuchhaltung
Fachgebiet I–3 „Finanzen“.
(3)
Abhängig von der eingesetzten Buchungssoftware und den örtlichen Gegebenheiten
werden
die
folgenden
Bereiche
der
Finanzbuchhaltung
bzw.
der
Zahlungsabwicklung zugeordnet:
werden
Bereiche
Buchführung,
wahrgenommen
im
Finanzbuchhaltung
Geschäftsablauf in der Finanzbuchhaltung
Geschäftsablauf mit den Fachbereichen
Zentrale Buchführung
Erfassung, Änderung und Freigabe von Stammdaten
Stornierung von Buchungen
Kontenplan, Kontenpflege
Buchungsperioden, Abgrenzungsbuchungen, Rückstellungen
Anordnungsbefugnisse
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Zahlungsabwicklung
Zahlungsverkehr
Jahresabschluss
Mahn- und Vollstreckungswesen
Anmeldung, Überwachung und Koordinierung anhängiger Verfahren im
Rahmen von Insolvenzen sowie von Zwangsversteigerungen und
Zwangsverwaltungen
Buchungsbelege aus Vorverfahren (LOGA und OK-FIS)
Erfassung, Änderung und Freigabe von Stammdaten
Kontenplan, Kontenpflege, Belegablage
(die letzten beiden Punkte überschneiden sich mit denen der
Finanzbuchhaltung und gelten für den jeweiligen eigenen Bereich)
(4)
Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich zentral vorgenommen.
(5)
Zur Erledigung von einzelnen Aufgaben des Zahlungsverkehrs können auf
Anordnung des Bürgermeisters Handkassen eingerichtet werden. Einzelheiten
werden durch die Ermächtigungen zur Führung von Handkassen festgelegt.
§8
Tägliche Abstimmung der Bankkonten mit Ermittlung der Liquidität
(1)
Die Bankkonten sind täglich abzustimmen und zu pflegen.
(2)
Die Liquidität ist täglich sicher zu stellen.
§9
Posteingänge
(1)
Die für die Zahlungsabwicklung bestimmten Sendungen sind dieser unmittelbar
ungeöffnet zuzuleiten, von dazu beauftragten Dienstkräften zu öffnen und mit
einem Eingangsstempel zu versehen.
(2)
Eingänge bei anderen Dienststellen, denen Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks)
beigefügt sind, sind unverzüglich der Zahlungsabwicklung zuzuleiten.
3
§ 10
Unterschriftenbefugnisse
Die internen Unterschriftenbefugnisse in der Finanzbuchhaltung werden vom Kämmerer auf
Vorschlag des Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung geregelt.
§ 11
Behandlung von Kleinbeträgen
Die Bearbeitungsregeln für Kleinbeträge werden vom Kämmerer auf
Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung bestimmt (§ 23 (4) GemHVO).
§ 12
Vorschlag
des
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde richten sich nach
§ 26 GemHVO. Sie sind in der Dienstanweisung für die Gemeinde Leopoldshöhe über
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 25. Januar 2007 geregelt.
Sie ist dieser Dienstanweisung als Anlage Nr. 2 beigefügt.
§ 13
(1)
Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
Für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (DV) sind die Vorschriften
der GemHVO anzuwenden. Daneben sind die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB) und die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Ordnungsvorschriften der §§ 238,239,257
und 261 HGB und die §§ 145 und 147 der Abgabenordnung (AO) zu beachten.
Insbesondere gilt:
• Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und
zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion).
• Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar
sind und einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage gewährleisten
(Kontenfunktion).
• Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und diese
fortgeschrieben
nach
Kontensummen
oder
Salden
sowie
nach
Abschlussposition dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können.
•
•
Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der
Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Kommune verschaffen können.
Das
Verfahren
der
DV-Buchführung
muss
durch
eine
Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen
Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht
werden.
Für die Einhaltung der GoB und GoBS ist bei der DV-Buchführung die Finanzbuchhaltung
verantwortlich. Für den für die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung Verantwortlichen gilt
gleiches.
Hinweis:
Als DV-gestütztes Buchführungssystem wird nachfolgend eine Buchführung bezeichnet, die
insgesamt oder in Teilbereichen kurzfristig oder auf Dauer unter Nutzung von Hardware und
Software auf DV-Datenträgern geführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass während der Dauer
der DV-Speicherung die Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen jederzeit
innerhalb angemessener Frist verfügbar und lesbar gemacht werden können. Zu den DVDatenträgern gehören neben den magnetischen Datenträgern auch elektro-optische
Datenträger. Da die Erstellung der Mikrofilme mit Hilfe des COM-Verfahrens (ComputerOutput-Microfilm) die integrierte Fortsetzung des EDV-Verfahrens ist, unterliegt dieses
Verfahren ebenfalls den GoBS. Die optische Archivierung dieses Verfahren unterliegt
gleichermaßen den GoBS.
4
§ 14 Freigabe von Verfahren
(1)
In der automatisierten Datenverarbeitung für die Finanzbuchhaltung
dürfen
nur freigegebene Programme eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den
Vollzug der Aufgaben geltenden, speziellen rechtlichen und sachlichen Regelungen
sowie den GoBS entsprechen.
(2)
Die Programme müssen dokumentiert und von den anwesenden Stellen geprüft und
freigegeben sein. Durch Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle
vollständig erfasst werden und nach erfolgter Buchung nicht unbefugt (d. h. nicht
ohne Zugriffsschutzverfahren) und nicht ohne Nachweis des vorausgegangenen
Zustandes verändert werden können. Die Freigabe soll dauerhaft nachvollziehbar
sein und bestätigen, dass die gesetzlichen und örtlichen Regelungen eingehalten
werden. Die Testberichte, in denen Art, Umfang und Ergebnisse festgehalten werden,
sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für die jeweils eingesetzte
Programmversion ist ein Testat vorzuhalten. Die Prüfung kann auch durch
beauftragte Dritte durchgeführt werden.
§ 15 Berechtigungen im Verfahren
Das Verfahren zur Freigabe von Berechtigungen ist bereits anhand der Aufgabenverteilung der
Dienstkräfte erfolgt. Durch die EDV-Administration sind zentrale Buchungsplätze, in den
Fachbereichen reine Auskunftsplätze im maßgeblichen EDV-Verfahren eingerichtet.
§ 16 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen
(1)
Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen (batch-/dialogorientierte Verfahren) gelten
als ordnungsgemäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip vollständig,
formal richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sind.
Es ist zu gewährleisten, dass alle für die –unmittelbar und zeitlich versetztnachfolgende Verarbeitung erforderlichen Merkmale einer Buchung vorhanden,
plausibel und kontrollierbar sind. Insbesondere müssen die Merkmale für eine
zeitliche Darstellung sowie eine Darstellung nach Sach- und Personenkonten
gespeichert sein.
Diese Daten sind in Form von Buchungsprotokollen oder in anderer
protokollierbarer, verfahrensabhängiger Darstellungsweise (maschinell erstellte
Erfassungs-, Übertragungs- und Verarbeitungsprotokolle) vorzuhalten. Die
Protokolle werden wie Belege aufbewahrt.
(2)
Um die zeitnahe und periodengerechte Erfassung eines Geschäftsvorfalls
sicherzustellen, muss der Zeitpunkt der Buchung in der Verfahrensdokumentation
definiert sein.
Werden erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt, z. B. wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit korrigiert, braucht der ursprünglich gespeicherte Inhalt nicht
feststellbar zu sein.
Werden Merkmale (Belegbestandteile, Kontierung) einer erfolgten Buchung
verändert, so muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben, z. B.
durch
Aufzeichnungen
über
durchgeführte
Änderungen
(Stornooder
Neubuchungen). Diese Änderungsnachweise sind als Bestandteil der Buchführung
aufzubewahren.
§ 17 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung
Die DV-Buchführung hat dem Prinzip zu entsprechen, dass ein sachlicher und ein zeitlicher
Nachweis über sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle erbracht werden muss.
5
§ 18 Sicherung und Kontrolle der Verfahren
Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.
Die Datensicherheit, incl. eines Datensicherungskonzeptes ist Gegenstand der Dienstanweisung
für die technikunterstützte Informationsverarbeitung der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe
(DA-TUIV). Sie Dienstanweisung ist dieser Dienstanweisung als Anlage 3 beigefügt.
§ 19 Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und
automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der
Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung
Die Anwendung und Entwicklung von Programmen sind strikt zu trennen. Wer Daten in der
Finanzbuchhaltung
erfasst,
verarbeitet
und
ausgibt,
darf
keine
Systemoder
Anwendungsprogrammierungen vornehmen können und umgekehrt.
§ 20 Verwaltung der Geldbestände
(1)
Die Anzahl der Bankverbindungen, der Bargeldbestand sowie die Guthaben bei
Geldinstituten auf Konten, die dem laufenden Zahlungsverkehr dienen, sind nach
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf die notwendige Anzahl bzw. Höhe zu
beschränken.
(2)
Die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung ist ermächtigt, soweit es
erforderlich ist, bei Geldinstituten Konten (Giro-, Tagesgeld-, Termingeld oder
Sparkonten) zu eröffnen, zu schließen und Unterschriftsbefugnisse für die Konten zu
erteilen.
(3)
Die bei Geldinstituten unterhaltenen Konten werden unter Bezeichnung der
Organisationseinheit (OE), welche die Zahlungsabwicklung inne hat, (z. B.
Gemeinde Leopoldshöhe, Abwasserwerk) geführt.
(4)
Die
Verfügung
über
Guthaben
durch
Scheck,
Überweisungsauftrag,
Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigung im Lastschriftverkehr sowie die
Anerkennung des Standes der Bankkonten fallen in die Zuständigkeit der
Zahlungsabwicklung. § 5 (2) bleibt hiervon unberührt.
(5)
Überweisungsaufträge, Schecks, Abbuchungsaufträge und –vollmachten sind stets
von zwei bevollmächtigten Dienstkräften der Finanzbuchhaltung zu unterzeichnen
bzw. freizugeben. Sind zwei Bedienstete nicht vorhanden, ist eine weitere Person zu
bestimmen, der die Befugnis für Unterschrift und Freigabe zu erteilen ist. Der
Vertretungsfall ist ebenso zu regeln.
(6)
Geldbestände, die vorübergehend nicht benötigt werden, sind durch die
Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung so anzulegen, dass sie bei Bedarf
verfügbar sind. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind sie so anzulegen,
dass die Sicherheit der Anlage vor Ertrag geht.
§ 21
Verwaltung von Zahlungsmitteln
(1)
Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks sowie elektronische Zahlungsmittel (EC-Karte
oder Bankkarte).
(2)
Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld oder zur Auszahlung benötigt
werden, sind auf das Bankkonto einzuzahlen und im übrigen in Geld- oder
Panzerschränken oder anderen sicheren Behältnissen verschlossen aufzubewahren.
6
(3)
Die Beförderung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle
dafür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind. Die Bedingungen
des für die Diebstahlversicherung abgeschlossenen Vertrages sind zu beachten.
(4)
Zahlungsmittel dürfen grundsätzlich nur in den Räumen der Zahlungsabwicklung
und nur von den damit beauftragten Dienstkräften (durch Aushang bekannt zu
machen) angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen
Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden,
die hierzu besonders durch den Bürgermeister ermächtigt sind. Einzelheiten sind
durch gesonderte Dienstanweisung festzulegen.
(5)
Jede Organisationseinheit hat die für die Liquiditätsplanung zuständige Stelle
unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen
(> 50.000 €) zu rechnen ist.
(6)
Die Zahlgeschäfte sind grundsätzlich unbar abzuwickeln (Ausnahme: Barauszahlung
von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz).
(7)
Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Dienstkräfte haben über jede
Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht
den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellt, dem
Einzahler eine Quittung zu erteilen. Über sonstige Einzahlungen sind nur auf
Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist ggf. der Zahlweg anzugeben. Wird die
Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist in der Quittung anzugeben:
„Zahlung durch Scheck, Eingang vorbehalten“. Der Bürgermeister / die
Bürgermeisterin regelt die Form der Quittung (handelsüblich) und die Befugnis zu
ihrer Erteilung. Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren
Zahlungsverkehr genügen.
§ 22
Einsatz von Geldkarten sowie Schecks
(1)
Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln Bargeld und Schecks dürfen, in
Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung, unbare Einzahlungen nur im Bürgerbüro
mittels EC-Cash entgegengenommen werden.
(2)
Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der
Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. Der
angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen,
wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nr. des Schecks, das bezogene
Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und eine Hinweis, durch
den die Verbindung mit der Buchungsstelle hergestellt werden kann, sind in ein
Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung kann abgesehen werden,
wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung des
Schecks überwacht wird. Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem
Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto der gemeinde einzureichen. Ihre Einlösung
ist zu überwachen. Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.
§ 23 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung
(1)
Die Zahlungsabwicklung hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen
erforderlichen Geldbestände rechtzeitig verfügbar sind. Zur Liquiditätssicherung
können ggf. auch die Zahlungsmittel der Eigenbetriebe und ähnlicher gemeindlicher
Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätsplanung ist
wirtschaftlich zu organisieren und durchzuführen.
(2)
Darüber hinaus kann sie zur Abwendung von Liquiditätsengpässen in erforderlichem
Umfang Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Ermächtigung durch die
Haushaltssatzung aufnehmen. Der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung ist
entsprechend zu informieren.
(3)
Weiterhin sind die Überwachung und die Rückzahlung der Kredite sicherzustellen.
7
§ 24 Durchlaufende und fremde Finanzmittel
(1)
Die Zahlungsabwicklung der Gemeinde Leopoldshöhe darf die Zahlungsabwicklung
für andere nur erledigen, wenn dies durch Gesetz
zugelassen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister
angeordnet ist. Ausgaben für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit
geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren
Beständen zur Verfügung stehen.
(2)
Es ist eine Kostenregelung zu treffen.
(3)
Entsprechend § 27 (6) GemHVO
gesonderten Nachweisen zu führen.
(4)
Bei der Erledigung der fremden Geschäfte der Zahlungsabwicklung hat die
Zahlungsabwicklung des Kernhaushaltes die §§ 30 und 31 GemHVO sowie die
Regelungen dieser Anweisung zu beachten.
sind
die
haushaltsfremden
Vorgänge
in
§ 25 Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung
(1)
Die Aufsicht und die Kontrolle über die Finanzbuchhaltung erfolgen durch den
Bürgermeister bzw. den Kämmerer (vgl. auch § 5 Abs. 2 dieser Anweisung). Dieser
hat durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die internen Festlegungen
zur Buchführung und Zahlungsabwicklung beachtet werden.
(2)
Der Kämmerer hat mindestens einmal jährlich unvermutet die Zahlungsabwicklung
zu prüfen. Die Finanzbuchhaltung ist dauerhaft unterjährig zu überwachen.
Überwacht die Rechnungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung, kann von der
unvermuteten Prüfung abgesehen werden. Hat im laufenden Jahr eine überörtliche
Prüfung stattgefunden, kann auf eine Bestandsaufnahme verzichtet werden. Beim
Ausscheiden des für die Finanzbuchhaltung Verantwortlichen, bzw. bei Ausscheiden
der für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen, hat eine zusätzliche Prüfung
stattzufinden.
(3)
Den Dienstkräften in der Finanzbuchhaltung darf grundsätzlich nicht die Befugnis
zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden.
Zahlungsaufträge sind von zwei Dienstkräften freizugeben.
§ 26 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen wird in dem sog. „Verwahrgelass“
erfasst und nachgehalten.
§ 27 In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Sie ist dem Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe gem. § 31 (1) GemHVO zur Kenntnis zu geben.
33818 Leopoldshöhe, den 19.12.2008
Schemmel
Bürgermeister
8