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Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW hier: Geschwindigkeitsreduzierung in Kirchtroisdorf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
09.11.16, 18:01
Aktualisiert
05.12.16, 18:03
Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9213/2016 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 03.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Bürgerantrag nach § 24 GO NRW hier: Geschwindigkeitsreduzierung in Kirchtroisdorf Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt: 1. die Verwaltung zu beauftragen beim Landesbetrieb Straßenbau NRW anzufragen, ob einer punktuellen, streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h aufgrund der besonderen Gefahrenlage - insbesondere im Bereich des Spielplatzes - zugestimmt werden kann. 2. den Bürgerantrag hinsichtlich der weiteren Geschwindigkeitsreduzierung auf der St.Matthias-Straße abzulehnen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 08.07.2016 wurde eine Geschwindigkeitsreduzierung im Stadtteil Kirchtroisdorf in Form eines Bürgerantrages nach § 24 GO beantragt (siehe Anlage 1). Dieser Antrag beinhaltet zwei Antragsgegenstände: 1. Geschwindigkeitsreduzierung für den Bereich Heinsberger Straße (Höhe Begegnungsstätte) bis zur Elsdorfer Straße (Einmündung Oberweg) von bisher 50 km/h auf 30 km/h. 2. Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der St.-Matthias-Straße von einer bisher geschwindigkeitsreduzierten Zone 30 km/h auf Höchstgeschwindigkeit 10 km/h. Zu 1. Heinsberger Straße: Begründet wird der Antrag unter anderem damit, dass die Straße häufig als „private Rennstrecke“ zweckentfremdet werde. Weiterhin sollen landwirtschaftliche Gespanne oftmals mit zwei schwer beladenen Anhängern diesen Bereich mit überhöhter Geschwindigkeit befahren. Da an dieser Straße die Begegnungsstätte, ein Fußgängerüberweg, ein Kinderspielplatz und ein Supermarkt lägen bestehe ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Fußgänger, Radfahrer und Kinder. Weiterhin werde auf der Elsdorfer Straße durch das Parken am Fahrbahnrand - aufgrund der geringen Restfahrbahnbreite - eine „erhöhte Gefahrenlage“ geschaffen. Bei dem Bereich der Heinsberger Straße sowie Elsdorfer Straße (L 277) handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, die sich in der Straßenbaulast des Landesbetriebes Straßenbau NRW befindet. Auf Nachfrage der Verwaltung wurde durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Schreiben vom 09.09.2016 (siehe Anlage 2) mitgeteilt, dass es sich bei der L 277 um eine Straße des klassifizierten Straßennetzes handele, welches für die Abwicklung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs, des überörtlichen Verkehrs sowie des Durchgangsverkehrs und Schwerlastverkehrs diene. Die tägliche durchschnittliche Verkehrsbelastung liege bei ca. 1.600 Fahrzeugen. Die Straßenbreite betrage 7 m. Somit verbleibt nach Auffassung der Verwaltung selbst für den Fall, dass Fahrzeuge im Straßenraum abgestellt werden, eine ausreichende Fahrbahnbreite für den Begegnungsfall PKW/PKW. Zusätzlich trägt dieser Umstand zu einer Geschwindigkeitsreduzierung bei. Weiterhin wird durch den Landesbetrieb mitgeteilt, dass die L 277 im Ortseingangsbereich aus Niederembt kommend mit geschwindigkeitsdämpfenden Einbauten versehen sei, aus der anderen Richtung kommend werde, bedingt durch den Kreisverkehrsplatz, die Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit für einfahrende Kraftfahrzeuge wirksam erzielt. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung gelte innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge eine Regelgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Kommune könne darüber hinaus festlegen, welche Anliegerstraßen als Tempo-30-Zonen oder als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen werden. Auf klassifizierten Straßen - insbesondere mit Verbindungsfunktion oder Hauptverkehrscharakter - sei die Ausweisung einer linienhaft geschwindigkeitsreduzierten Strecke jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen. Denkbar wäre daher allenfalls eine auf wenige Meter begrenzte, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung - speziell vor sozialen Einrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, und Seniorenheimen - sofern diese eine unmittelbare Erschließung von der klassifizierten Straße aus haben würden. Derartige Einrichtungen sind weder auf der Elsdorfer Straße noch auf der Heinsberger Straße vorhanden. Beschlussvorlage WP9-213/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Nach Einschätzung des Landesbetriebes erfülle der Zugangsbereich einer Begegnungsstätte diese Bedingung nicht. Weiterhin weise der Bereich der L 277 zwischen Kreisverkehrsplatz und Ortsausgang keine gesteigerte Unfalllage aus, es bestehe dort nach Aktenlage keine Unfallhäufungsstelle, womit insgesamt aus den beschriebenen Gründen eine Zustimmung des Landesbetriebes zu der beantragten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme nicht erteilt werden könne. Aktueller Sachstand zum 03.11.2016: Durch Herrn Ortsbürgermeister Verse wird eine punktuelle Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich des Spielplatzes für dringend notwendig erachtet, da aufgrund der geltenden Verkehrsregelung eine besondere Gefahrenlage für spielende Kinder, sowie grundsätzlich beim Überqueren der Straße bestehe. Es wird daher angeregt, die rechtliche und praktische Umsetzbarkeit einer begrenzten, streckenbezogenen Tempo 30-Regelung zumindest im Bereich des Spielplatzes erneut mit dem Straßenbaulastträger zu erörtern. Zu 2. St.-Matthias-Straße: Die St.-Matthias-Straße ist zurzeit als geschwindigkeitsreduzierte-Zone-30 ausgewiesen. Durch den Antragsteller wird ausgeführt, dass die Fahrbahnbreite stellenweise lediglich 3,5m betrage. Teilweise biete die enge Bebauung - unmittelbar an die Fahrbahn angrenzend - keinen Platz für Gehwege. In der Folge seien Fußgänger gezwungen, unmittelbar nach Verlassen des Hauses die Fahrbahn zu betreten. Dies stelle insbesondere für Kinder eine „lebensgefährliche Situation“ dar. Auf der St.-Matthias-Straße ist eine Unfalllage oder Unfallhäufung weder bekannt noch ersichtlich. Gemäß § 45 Abs. 1 d StVO kann in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) auch eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 30 km/h angeordnet werden. Ein entsprechender verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ist im Bereich der St.-Matthias-Straße nicht vorhanden. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches kommt für die St.-Matthias-Straße nicht in Betracht, da aufgrund der Fahrbahnbreite keine Möglichkeit besteht, Einbauten vorzunehmen und Stellplätze auszuweisen, welche Voraussetzungen für die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen sind. Die Verwaltung schlägt daher dem Haupt- und Finanzausschuss vor, sich der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.11.2016 anzuschließen und für den Bereich der St.Matthias-Straße dem Bürgerantrag zu 2. nicht stattzugeben. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Beschlussvorlage WP9-213/2016 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 04.11.2016 gez. Heinrichs ----------------------------------Guido Heinrichs ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-213/2016 Seite 4