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Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2013: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
16.01.13, 16:36
Aktualisiert
16.01.13, 16:36
Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2013: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2013: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2013: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 3/2013 16.01.2013 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Arbeitsgruppe "Finanzen, Personal, Controlling" 14.02.2013 Kreisausschuss 13.03.2013 Kreistag 20.03.2013 Haushaltssatzung 2013: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Die Beschlussempfehlung wird zu einem späteren Zeitpunkt formuliert. Begründung: Am 21.11.2012 wurde das Benehmen zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 eingeleitet, siehe Info 177/2012. -2- § 55 Abs. 2 KrO NRW ist wie folgt formuliert: „Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“ Mittlerweile liegen zwei Stellungnahmen vor, die dem Kreistag hiermit anliegend gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW zur Kenntnis gegeben werden: a) Anlage 1 - Schreiben der Gemeinde Kall vom 06.12.2012 b) Anlage 2 - Schreiben der Kollegialen Konferenz der Bürgermeister im Kreis Euskirchen vom 07.12.2012 Der Kreistag hat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW über die in den Stellungnahmen nach § 55 Abs. 1 KrO NRW erhobenen Einwendungen in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Zu einigen Punkten des Schreibens zu b) sei nachfolgend kurz klarstellend Stellung genommen. Alle weiteren Punkte können derzeit unkommentiert bleiben, da sie in den Haushaltsplanberatungen konkret behandelt werden. Die Kollegiale Konferenz der Bürgermeister im Kreis Euskirchen (im Folgenden kurz: „der Verfasser“) kritisiert den Umfang der Informationen, die im Rahmen der Benehmensherstellung auf 18 Seiten gegeben wurden. Die Verwaltung ist hierzu anderer Auffassung. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass der Verfasser die Änderung der Rechtslage noch nicht verinnerlicht hat. Ergänzend sei bemerkt, dass diese Änderung der Vorschriften auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes vorgenommen wurde und der Landtag dabei exakt dem Wortlaut dieses Vorschlags gefolgt ist. Wie der Verfasser auf die Idee kommt, dass die dargestellten Vergleiche nicht auf die konkrete örtliche Situation abstellen würden, bleibt der Verwaltung ein Rätsel. Der Verfasser unterstellt weiter, dass der Kreis beabsichtige, eine Sonderumlage nach § 56c KrO zu erheben. Dies würde allerdings bedeuten, dass die Kreisumlage zu gering festgesetzt würde. Die Verwaltung verfolgt wie in allen Jahren das Ziel, alle Aufwendungen und Erträge möglichst realistisch zu schätzen, um damit den Kreistag in die Lage zu versetzen, eine auskömmliche Kreisumlage festzusetzen. Auf etwaige Haushaltsrisiken bei einzelnen Veranschlagungen wird verwaltungsseitig explizit hingewiesen. In welchen Positionen der Verfasser der Meinung ist, dass die Erträge zu hoch oder die Aufwendungen zu niedrig eingeplant würden, wird im Schreiben nicht ausgeführt. Soweit kritisiert wird, dass die Veränderungen im Sozial- und Jugendbereich dargestellt werden und dieser Teil einen größeren Raum im Benehmensschreiben einnimmt, so weist die Verwaltung darauf hin, dass dieser Bereich ca. 75 % des Zuschussbedarfs des Kreishaushaltes ausmacht und damit sehr bestimmend für die Höhe der Kreisumlage ist. Hinzu kommt, dass Veränderungen in diesem Bereich oftmals verhältnismäßig größeren Ausmaßes sind. Zur Liste der freiwilligen Leistungen und zur Finanzplanung sei angemerkt, dass es der Verwaltung vollkommen unverständlich ist, dass diese bei der Benehmenseinleitung überhaupt erwartet werden. Beide sind –wie auch in den Vorjahren– Bestandteil der Haushaltsplanung und werden der Öffentlichkeit mit dem Entwurf der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt. Soweit der Verfasser kritisiert, dass die Orientierungsdaten des Landes zu Hilfe genommen werden, bzw. unterstellt, dass sich die „Ausrichtung des Kreishaushaltes an vagen Orientierungshilfen“ gestalte, ist seitens der Verwaltung zu bemerken, dass ganz offensichtlich das Benehmensschreiben nicht richtig interpretiert wird. Denn diesem ist auf Seite 8 zu entnehmen, dass die Personalkostensteige- -3rung von 710 T€ zum einen auf den (bekannten) Tarifabschlüssen basiert (somit tatsächliche Daten) und zum anderen bei den Beamten (bekanntermaßen der deutlich geringere Anteil an den Personalkosten) noch nicht bekannt ist, wie hoch die Besoldungserhöhung ausfallen wird. Zu noch unbekannten Fakten ist naturgemäß eine Prognose anzustellen. Wie viele andere Kommunen auch geht die Verwaltung nicht davon aus, dass es keine Besoldungserhöhung geben wird. Stattdessen wird der Prognose des Orientierungsdatenerlasses (2%) gefolgt (was sich folgerichtig nicht nur auf die laufenden Personalkosten, sondern auch auf die Pensionsrückstellungen auswirkt). Der Verwaltung drängt sich der Eindruck auf, dass jegliche Einplanung auf Kritik stoßen wird: geht man von 0% aus, wird unterstellt, dass man eine Sonderumlage beabsichtige – folgt man den Orientierungsdaten, sind diese zu vage – geht man von höheren Steigerungsraten als im Orientierungsdatenerlass genannt aus, folgt der Vorwurf, diese seien unrealistisch. Zum Abschluss wird darauf hingewiesen, dass die 2. Modellrechnung bei Erstellen des Benehmensschreibens noch nicht vorlag. In der Bürgermeisterkonferenz am 07.12.2012 hat die Verwaltung ausgeführt, dass diese aus technischen Gründen im Rahmen der Veränderungsliste im Haushalt berücksichtigt wird. Gleiches gilt für die Änderung der KDVZ-Umlage. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)