Daten
Kommune
Merzenich
Größe
13 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
08.09.14, 13:11
Aktualisiert
08.09.14, 13:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 37/2014
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 28.08.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
Widmung von Gemeindestraßen;
hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich
Inzwischen wurden die Straßenzüge im Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg) endgültig hergestellt. Die Endabnahme ist erfolgt und es stehen lediglich noch Maßnahmen
im Rahmen der Mängelbeseitigung an.
Nach § 6 des Straßen- und Wegegesetztes NW sind dieses Straßen seitens der Gemeinde als Straßenbaubehörde dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Mit dieser Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße im Sinne des Straßenund Wegegesetzes.
Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetztes NW hat die Gemeinde als Träger der
Straßenbaulast die Widmung zu verfügen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung
durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl
für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die
Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten.
(Der Endausbau des Milanweges wird noch nicht durchgeführt.)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl,
Folgende Straßenzüge:
Falkenweg
Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 600,
Sperberweg
Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 600,
Bussardweg
Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 600,
werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der derzeit gültigen Fassung mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.
(i.V. Weingartz)
(i.A. Arkenstedt)