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Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen; hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
13 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
08.09.14, 13:11
Aktualisiert
08.09.14, 13:11
Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen;
hier:  Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 37/2014 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 28.08.2014 Haupt- und Finanzausschuss Gemeinderat Widmung von Gemeindestraßen; hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich Inzwischen wurden die Straßenzüge im Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg) endgültig hergestellt. Die Endabnahme ist erfolgt und es stehen lediglich noch Maßnahmen im Rahmen der Mängelbeseitigung an. Nach § 6 des Straßen- und Wegegesetztes NW sind dieses Straßen seitens der Gemeinde als Straßenbaubehörde dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Mit dieser Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße im Sinne des Straßenund Wegegesetzes. Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetztes NW hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. (Der Endausbau des Milanweges wird noch nicht durchgeführt.) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl, Folgende Straßenzüge: Falkenweg Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 600, Sperberweg Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 600, Bussardweg Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 600, werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der derzeit gültigen Fassung mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet. (i.V. Weingartz) (i.A. Arkenstedt)