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Beschlussvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Geltungsbereich 9.Änderung C 3)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
233 kB
Datum
30.04.2014
Erstellt
24.03.14, 13:17
Aktualisiert
24.03.14, 13:17
Beschlussvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Geltungsbereich 9.Änderung C 3) Beschlussvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Geltungsbereich 9.Änderung C 3)

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Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Merzenich über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 (Ortsteil Merzenich) vom ………………. I. Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am …………….. aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Zu sichernde Planung Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 10.05.2012 den Beschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 (Ortsteil Merzenich) gefasst. Zur Sicherung dieser Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet die 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB beschlossen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre umfasst die im nachfolgenden Lageplan rot eingefassten Bereiche. Der Lageplan bildet einen Bestandteil dieser Satzung. Geltungsbereich der Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planungen zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre 1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen zur Sicherung der Planung: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Hinweis: Auf Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen (Bebauungsplan), sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den ………………….. Der Bürgermeister (Harzheim)