Daten
Kommune
Merzenich
Größe
233 kB
Datum
30.04.2014
Erstellt
24.03.14, 13:17
Aktualisiert
24.03.14, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Gemeinde Merzenich
über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) für den Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich C 3 (Ortsteil Merzenich)
vom ……………….
I. Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am …………….. aufgrund der
§§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
666) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 10.05.2012 den Beschluss zur
9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 (Ortsteil Merzenich) gefasst. Zur
Sicherung dieser Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB beschlossen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre umfasst die
im nachfolgenden Lageplan rot eingefassten Bereiche. Der Lageplan bildet einen
Bestandteil dieser Satzung.
Geltungsbereich der Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur
Sicherung der Planungen zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen zur Sicherung der
Planung:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem
Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre ist
vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für
ihren Erlass weggefallen sind.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweis:
Auf Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen
(Bebauungsplan), sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Merzenich, den …………………..
Der Bürgermeister
(Harzheim)