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Antrag allgemein (Anlage zum Antrag allgemein A 90/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
881 kB
Datum
21.02.2013
Erstellt
22.05.12, 04:04
Aktualisiert
22.05.12, 04:04
Antrag allgemein (Anlage zum Antrag allgemein A 90/2012) Antrag allgemein (Anlage zum Antrag allgemein A 90/2012)

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Inhalt der Datei

Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Kreis Euskirchen DRK-Kreisverband Euskirchen e.V., Postfach 15 42, 53865 Euskirchen Geschäftsführung An den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses im Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 a 53879 Euskirchen Rotkreuz - Zentrum Euskirchen / Eifel Jülicher Ring 32 b 53879 Euskirchen Tel.: 02251 / 79 11 0 Fax: 02251 / 79 11 15 Mail: info@drk-eu.de www.drk-eu.de Euskirchen, den 09.05.2012 Ihr Schreiben Änderung der Elternbeitragssatzung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen Ihr Zeichen Anlagen Sehr geehrter Herr Kolvenbach, sehr geehrte Damen und Herren, in der letzten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Kindertageseinrichtungen“ der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Kreis Euskirchen wurde über eine Anpassung der derzeitig geltenden Elternbeitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen beraten. Im Ergebnis wurde beschlossen, eine entsprechende Änderung der Satzung im Jugendhilfeausschuss zu beantragen. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf eine erhebliche Ungleichbehandlung hin. Der Träger bzw. die Einrichtung muss sich bei Kindern im Alter zwischen zwei und drei Jahren nach den individuellen Gegebenheiten entscheiden, ob das betreffende Kind in eine Gruppe der Gruppenform I oder II eingegliedert wird. Die Eltern haben dabei ‐ mangels ausreichender „U3‐Plätze“‐ keine Wahlmöglichkeit. Letztlich müssen die Eltern in der Regel die Entscheidung hinnehmen, sofern sie auf die Betreuung des Kindes angewiesen sind. Im Ergebnis zahlen Eltern gleichaltriger Kinder in derselben Tageseinrichtung unterschiedliche Elternbeiträge. Der Unterschied ist hierbei gravierend. So zahlt beispielsweise eine Familie mit einem Jahreseinkommen von bis zu 50.000,00 Euro und einem Betreuungsumfang von 35 Stunden in der Gruppenform I 88,00 Euro, in der Gruppenform II jedoch 242,00 Euro. Dies entspricht einem Aufschlag von 175 %! Unterschiedliche Beiträge können nach Überzeugung der Kindergartenträger nur dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn die Eltern die Gruppenform frei wählen können. Im Übrigen erscheint eine solche Diskrepanz absolut unverhältnismäßig, auch wenn der Betreuungsaufwand in einer Kleinkindgruppe zweifelsfrei höher ist. Ihr Ansprechpartner Rolf Klöcker Tel.: 02251 / 79 11 36 Fax: 02251 / 79 11 88 31 Mail: rkloecker@drk-eu.de Bankverbindung Kreissparkasse Euskirchen BLZ: 382 501 10 Konto-Nr.: 100 75 17 Busverbindung ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus Linie 872 Haltestelle Kreishaus / DRK Aus diesem Grunde bitte ich entsprechend dem in der Sitzung der AG § 78 KJHG vom 02.03.2012 gefassten Beschluss um Prüfung, ob eine Anpassung der Elternbeitragssatzung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zeitnah erfolgen kann. Die Angelegenheit sollte zu diesem Zweck in einer der nächsten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses behandelt werden. Mit freundlichen Grüßen Rolf Klöcker (Vorsitzender)