Daten
Kommune
Wesseling
Größe
47 kB
Datum
13.03.2013
Erstellt
23.02.13, 06:24
Aktualisiert
23.02.13, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
29/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht
in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
12.02.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 29/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Bernd Herrmann
12.02.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in
Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018)
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Die Vorschlagsliste wird in der Sitzung am 15. Mai 2013 beschlossen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 hat der Jugendhilfeausschuss eine Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendhauptschöffen zu erstellen.
Zum Zuständigkeitsbereich des Jugendschöffengerichts in Brühl gehören vier Jugendämter (Brühl, Hürth,
Erftstadt und Wesseling). Der Präsident des Landgerichts Köln hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2007
die Verteilung der vorzuschlagenden Personen in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes Wesseling wie folgt festgelegt:
Jugendschöffengericht in Brühl:
Jugendkammer beim Landgericht Köln:
4 Jugendhauptschöffen (2 weibl.., 2 männl..);
2 Jugendhauptschöffen (1 weibl. und 1 männl.).
In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffinnen/Schöffen aufgenommen
werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG).
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).
Die folgenden persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Jugendschöffen sind nach dem Runderlass
vom 04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 zu erfüllen:
-
Bewerber müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sein.
Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Sie müssen bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre
alt sein.
Sie müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste (voraussichtlich 15.05.2013) länger als ein
Jahr in Wesseling wohnen.
2. Lösung
a) In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13. März 2013 wird der Ausschuss über die Aufstellung
der Vorschlagsliste für die Wahlperiode 2014 bis 2018 in Kenntnis gesetzt.
b) Sowohl der Ausschuss als auch die Verwaltung suchen in den folgenden Wochen geeignete Personen.
c) In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15. Mai 2013 werden die geeigneten Personen benannt.
(nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG müssen die Personenangaben folgende Informationen enthalten:
Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, vollständige Anschrift)
In die Vorschlagsliste aufgenommen werden die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Zustimmung
von 2/3 der stimmberechtigten Ausschussmitglieder erhalten.
d) Anschließend wird die Vorschlagsliste von der Verwaltung öffentlich ausgelegt und dann dem Gericht
übersandt.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine