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Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
47 kB
Datum
13.03.2013
Erstellt
23.02.13, 06:24
Aktualisiert
23.02.13, 06:24
Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018)) Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018)) Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 29/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 12.02.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 29/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Bernd Herrmann 12.02.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2014 bis 2018) Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Die Vorschlagsliste wird in der Sitzung am 15. Mai 2013 beschlossen. Sachdarstellung: 1. Problem Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 hat der Jugendhilfeausschuss eine Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendhauptschöffen zu erstellen. Zum Zuständigkeitsbereich des Jugendschöffengerichts in Brühl gehören vier Jugendämter (Brühl, Hürth, Erftstadt und Wesseling). Der Präsident des Landgerichts Köln hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 die Verteilung der vorzuschlagenden Personen in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes Wesseling wie folgt festgelegt: Jugendschöffengericht in Brühl: Jugendkammer beim Landgericht Köln: 4 Jugendhauptschöffen (2 weibl.., 2 männl..); 2 Jugendhauptschöffen (1 weibl. und 1 männl.). In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffinnen/Schöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG). Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG). Die folgenden persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Jugendschöffen sind nach dem Runderlass vom 04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 zu erfüllen: - Bewerber müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sein. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie müssen bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sein. Sie müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste (voraussichtlich 15.05.2013) länger als ein Jahr in Wesseling wohnen. 2. Lösung a) In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13. März 2013 wird der Ausschuss über die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahlperiode 2014 bis 2018 in Kenntnis gesetzt. b) Sowohl der Ausschuss als auch die Verwaltung suchen in den folgenden Wochen geeignete Personen. c) In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15. Mai 2013 werden die geeigneten Personen benannt. (nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG müssen die Personenangaben folgende Informationen enthalten: Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, vollständige Anschrift) In die Vorschlagsliste aufgenommen werden die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Ausschussmitglieder erhalten. d) Anschließend wird die Vorschlagsliste von der Verwaltung öffentlich ausgelegt und dann dem Gericht übersandt. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine